Salzburger Wirtschaft vom 13. November 2020 / Folge_22

28 · Tourismus · Nr. 22 · 13. 11. 2020 Salzburger Wirtschaft Lichtblick in schwieriger Zeit „Wir sind unseren Verhandlern sowie der Bundesregierung sehr dankbar dafür, dass sie ein derart positives Hilfspaket für die vom Lockdown schwer getroffenen Tourismusbetriebe auf Schiene gebracht haben“, sagen Tou- rismus-Spartenobmann Albert Ebner sowie die beiden Obleute von Gastronomie und Hotelle- rie, Ernst Pühringer und Georg Imlauer, unisono. „Die gesetzten Maßnahmen bringen für viele Betriebe die Chance, den Lock- down zu überleben und trotz schwierigster Umstände positiv in die Zukunft zu blicken“, beto- nen die Obleute. Besonders erfreulich sei, dass die Hilfsgelder (Anm.: 80% des Vorjahresumsatzes) rasch über FinanzOnline beantragt werden können und nicht mit anderen Unterstützungen wie dem Fix- kostenzuschuss oder dem Kurz- arbeitsgeld gegengerechnet werden. Darüber hinaus ist es begrüßenswert, dass es in naher Zukunft auch spezielle Lösungen bzw. Hilfen für Tourismus-Zulie- ferer sowie die schwer getroffene Reisebüro-Branche geben soll. Die obersten Branchenvertreter unterstreichen einmal mehr, dass es sicher nicht der Tourismus gewesen ist, der das Land in einen zweiten Lockdown geführt hat. „Unsere Betriebe haben sowohl beim Schutz und der Sicherheit für die Gäste als auch für die Mitarbeiter vorbildhaft agiert“, unterstreichen Ebner, Pühringer und Imlauer. Aus diesem Grund sowie wegen der Unterstützungen der Regierung sei man nun bereit, nach Beendigung des Lockdowns eine hoffentlich positive Weih- nachts- bzw. Wintersaison starten zu können. Als großen Erfolg für die Wirtschaftskammer und Lichtblick in schwieriger Zeit beurteilen die obersten Tourismusvertreter in der WKS das von der Bundes- regierung vorgestellte Hilfspaket für Österreichs Tourismus- und Kulturbetriebe. Um die negativen wirtschaftlichen Folgen des Corona-Lockdowns einzudämmen, hat die Bundes- regierung einen umfassenden Umsatzersatz für den November beschlossen. Ein Lockdown- Umsatzersatz wird gewährt, sofern der Antragsteller gemäß Covid-19-Schutzmaßnahmenver- ordnung 1 direkt betroffen ist. Insbesondere folgende Unter- nehmen – unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter – sind antragsberechtigt: f Gastronomie f Beherbergung, Campingplätze, Schutzhütten f Reisebusunternehmer, Seilbahnen f Vergnügungs- und Themenparks f Veranstalter sowie Messe-, Ausstellungs- und Kongress­ veranstalter f Schwimmbäder und Schwimmstadien f Kinos f Tierparks und Zoos f Gelegenheitsverkehrsmärkte f Solarien, Saunas, Fitness- zentren, Tanzschulen f Museen Ausgenommen von der Gewährung des Umsatz- ersatzes sind: f Vereine, die nicht im Sinne des UStG 1994 unternehmerisch tätig sind. f Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen. f Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben. Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der November 2020 und wird für den Umsatzausfall in diesem Zeitraum gewährt. Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten des Jahres 2019 – die der Finanz- verwaltung vorliegen – auto- matisch berechnet. Dabei können unterschiedliche Berechnungs- methoden – abhängig von den vorliegenden Daten – heran- gezogen werden. Der Antrag auf Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt über FinanzOnline – dieser kann durch den Unternehmer selbst oder Steuerberater, Wirtschafts- prüfer sowie Bilanzbuchhalter gestellt werden. Für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmer- vermieter wird der Umsatzersatz vom Bundesministerium für Land- wirtschaft, Regionen und Touris- mus abgewickelt. Die Details: f Die Höhe des Lockdown- Umsatzersatzes entspricht 80% des zu ermittelnden Umsatzes. Die Mindesthöhe beträgt 2.300 bis maximal 800.000 €. f Umsätze sind zu reduzieren, wenn diese einer Branche zuzu- rechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der Covid- 19-SchuMaV betroffen sind. f Selbstabholung und Liefer- service – sofern in der gleichen mit dem Betretungsverbot versehenen Branche – sind abzugsfrei. Zudem verringern sonstige finan- zielle Maßnahmen den beihilfen- rechtlichen Höchstbetrag für den Lockdown-Umsatzersatz. Dazu zählen: f Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der Covid-19- Krise, die von der aws oder ÖHT übernommen wurden. f Zuwendungen von Bundes- ländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die im Zusammenhang mit der Covid- 19-Krise erfolgten. f Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie der Fix- kostenzuschuss Phase I und die Kurzarbeit verringern den zulässigen Höchstbetrag nicht. Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkosten- Zuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist für betroffene Unternehmen möglich. Der Lock- down-Umsatzersatz kann bis 15. Dezember 2020 beantragt werden. Fakten zum Lockdown-Umsatzersatz für Tourismus- und Kulturbetriebe Tourismus-Spartenobmann Albert Ebner. Foto: WKS/Neumayr Ernst Pühringer, Obmann Fachgruppe Gastronomie. Foto: WKS Georg Imlauer, Obmann Fachgruppe Hotellerie. Foto: Scheinast

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