Salzburger Wirtschaft vom 03.April 2020 / Folge_7

24 · Nr. 7 · 3. 4. 2020 Salzburger Wirtschaft Service Seit 20. März können beim AMS Salzburg die Anträge zur Corona- Kurzarbeit gestellt werden. Mittlerweile wurden über 3.000 Anträge zur Kurzarbeit in Salz- burg von der WKS bearbeitet und an den Sozialpartner AK weiter- geleitet. Bei der Beantragung der Kurz- arbeit sind folgende Vorausset- zungen zu erfüllen: f Eine Sozialpartnerverein- barung zwischen Wirtschafts- kammer und Gewerkschaft. f Diese Vereinbarung ist gleich- zeitig eine Betriebsverein- barung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelverein- barung. f Die Zustimmung des AMS. 1. Das vollständig ausgefüllte Kurzarbeitsbegehren wird vom Betrieb beim AMS unter kua. salzburg@ams.at eingebracht. Ausschließlich diese E-Mail- Adresse soll verwendet werden! Das Originalbegehren ist zusätz- lich postalisch an die Landesge- schäftsstelle des AMS Salzburg zu übermitteln. Die weitere Kom- munikation zwischen dem AMS und dem Betrieb erfolgt dann über die dem AMS bekannt gege- bene E-Mail-Adresse bzw. über das eAMS-Konto. 2. Der Betrieb übermittelt das ausgefüllte und mit den auf betrieblicher Ebene erforderlichen Unterschriften versehene Muster der Sozialpartnervereinbarung per Mail an kurzarbeit@wks.at. Die neuen Sozialpartner- vereinbarungen können über wko.at/corona heruntergela- den werden bzw. unter dieser Adresse www.wko.at/service/ s b g / a u s s e n w i r t s c h a f t /informationen-zum-neuen- kurzarbeitsmodell.html 3. Nach umgehender Prüfung auf Vollständigkeit leitet die WKS die Vereinbarung dann an die Gewerkschaft zur digitalen Unterfertigung weiter. Danach wird die von beiden Sozialpart- nern unterfertigte Vereinbarung an das AMS übermittelt. Antragsformular und erläu- ternde Informationen (KUA- Begehren/Pauschalsätze/Richt- linien) gibt es auf den Seiten des AMS unter https://bit. ly/2WCbtuL und generell unter www.ams.at/kurzarbeit . Aus- künfte geben auch die Rechtsex- perten der WKS: E-Mail: arbeits- recht@wks.at Details zur Corona-Kurzarbeit Die neue Richtlinie sieht ent- sprechend der Sozialpartnerver- einbarung ein sehr vereinfachtes Antrags- und Bewilligungsver- fahren für die Kurzarbeitsanträge vor. Die Kurzarbeitsbeihilfe und die Berechnung der Pauschal- sätze erfolgt nach einem gänzlich neuen Konzept. Den Arbeitneh- mern wird eine Nettoersatzrate zwischen 80% und 90% zuge- sichert, Lehrlingen 100%. Den Betrieben werden in der Regel die daraus entstehenden Mehrkosten für die Ausfallsstunden sowie die erhöhten DN- und DG-SV-Bei- träge und die anteiligen Sonder- zahlungen abgegolten. Die Richt- linie tritt rückwirkend ab 1. März 2020 in Kraft und gilt für Kurz- arbeitsfälle, die spätestens am 30. September 2020 enden. Anlässlich der Corona-Krise entfällt: f die Voraussetzung, vorüber- gehende wirtschaftliche Schwierigkeiten plausibel zu machen, sowie f die Notwendigkeit der vorher- gehenden Verständigung und Beratung durch das AMS. Förderbar sind f alle Arbeitgeber, einschließlich der Arbeitskräfteüberlasser, f alle Arbeitnehmer, einschließ- lich der ASVG-versicherten Mitglieder der Geschäfts- führung, f Lehrlinge, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung umfasst sind. Arbeitszeitausfall: f zwischen 10% und 90% im Durchschnitt des Kurzarbeits- zeitausfalls, f Dauer der Kurzarbeit max. drei Monate, eine Verlängerung um weitere drei Monate ist möglich. Die Sozialpartnervereinbarung sieht auf Wunsch des Arbeitge- bers beim Erstantrag den Ver- brauch von Alturlauben und Zeitguthaben, im Fall der Ver- längerung den Verbrauch von drei Wochen des laufenden, noch verfügbaren Urlaubs vor, wobei der Urlaubsverbrauch ebenso wie der Abbau von Zeitguthaben auch während der Kurzarbeit möglich sind. Gegenüber dem AMS hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass er sich um den Abbau von Urlaub und Zeitguthaben bemüht hat. Vom Arbeitgeber zu zahlendes Entgelt während der Kurzarbeit: f 90% des Nettoentgelts bei einem monatlichen Brutto- entgelt vor Kurzarbeit bis zu 1.700  €, f 85% des Nettoentgelts bei einem monatlichen Bruttoent- gelt bis zu 2.685  €, f 80% des Nettoentgelts bei einem monatlichen Bruttoent- gelt bis zu 5.370  €, f 100% des Nettoentgeltes bei Lehrlingen. Corona-Kurzarbeitsmodell: So können Anträge gestellt werden Der stark steigende Andrang auf die Kurzarbeit lässt die Landesgeschäftsführerin des Arbeitsmarktservice Salzburg, Jacqueline Beyer, hoffen, dass der enorme Zuwachs in die Arbeitslosigkeit eingebremst werden könnte. Bis Ende der vergangenen Woche wurden fast 3.600 Betriebe zum Thema Kurzarbeit beraten. Jacqueline Beyer richtet in diesem Zusammenhang einen dringenden Appell an die Unter- nehmen: „Ich ersuche Sie im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der einlangenden Anträge: Bitte richten Sie an die Kurzarbeits-E-Mail-Adresse kua.salzburg@ams.at nur tatsächliche Anträge auf Kurzarbeit, keine sonstigen Anfragen!“ Zusätzlich gibt es auf der AMS-Website www.ams. at/kurzarbeit alle Antrags- formulare, Berechnungstools, Ausfüllhilfen und Erklärvideos auch zur Einrichtung des wich- tigen eAMS-Kontos. Ebenso werden auf der WKO-Website www.wko.at/service/corona- kurzarbeit.html alle Fragen zur Kurzarbeit beantwortet. Anträge über kua.salzburg@ams.at ei nreichen

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