Salzburger Wirtschaft vom 18. Dezember 2020 / Folge_24

36 · Nr. 24 · 18. 12. 2020 Salzburger Wirtschaft Service Steuerliche Neuerungen im neuen Jahr Gemeinsam mit der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungskanzlei LeitnerLeitner GmbH hat der Bereich Finanz- und Steuerrecht der WKS kürzlich ein Webinar zu aktuellen steuerlichen Neuerungen veranstaltet. Die wichtigsten Inhalte des Webi- nars „Steuerliche Neuerungen mit Schwerpunkt Umsatzsteuer“ wer- den im Folgenden in den häufigs- ten Fragen und Antworten zusam- mengefasst. Welche steuerlichen Neue- rungen wurden durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 geschaffen? Mit dem Gesetz werden verschie- dene steuerliche Maßnahmen umgesetzt, die unter anderem positive Liquiditätseffekte durch die Verminderung der Steuer- bemessungsgrundlage schaffen und die Kaufkraft stärken sol- len. Neben der Einführung einer degressiven Abschreibungsmög- lichkeit und der beschleunigten Abschreibung von Gebäudeinves- titionen können auch steuerliche Verluste aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 bzw. 2018 rückgetragen werden. Wie funktioniert der Verlustrücktrag? Um krisengeschwächte Unter- nehmen zu entlasten, wurden die Bildung einer Covid-19-Rücklage ermöglicht sowie eine Vorauszah- lungsherabsetzung für 2019 und ein Verlustrücktrag geschaffen. Konkret können bei der Veranla- gung 2019 voraussichtliche Ver- luste des Jahres 2020 durch die Covid-19-Rücklage als Abzugs- posten berücksichtigt werden. Wenn für 2019 noch keine Steuer- erklärung abgegeben wurde und die Voraussetzungen für die Rücklage erfüllt sind, können die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für 2019 auf die voraussichtliche Höhe her- abgesetzt werden. Mit der Abgabe der Steuererklärung 2020 kann ein betrieblicher Verlust definitiv in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Ein eventuell verbleiben- der Überhang kann in das Jahr 2018 rückgetragen werden. Wann ist eine degressive Abschreibung möglich? Für Investitionen in bestimmte Wirtschaftsgüter kann ab 1. 7. 2020 alternativ zur linearen Afa eine degressive Afa in Höhe von bis zu 30% geltend gemacht wer- den. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert anzuwenden. Durch den in den Anfangsjahren wesentlich höheren Abschrei- bungsbetrag wird eine Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage erreicht und eine entsprechende Liquiditätsentlastung bewirkt. Ist ein Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung möglich? Ein Übergang während der Nut- zungsdauer ist möglich, nicht jedoch umgekehrt. Insbesondere in den letzten Jahren der betriebs- gewöhnlichen Nutzungsdauer kann ein solcher Wechsel vorteil- haft sein. Gibt es auch bei Gebäuden die Möglichkeit der degressiven Abschreibung? Für Gebäude, die nach dem 30. 6. 2020 angeschafft oder gebaut worden sind, wurde eine beschleunigte Afa eingeführt. Im Jahr der erstmaligen Berück- sichtigung der Afa beträgt dem- nach die Afa das Dreifache des normalerweise anzuwendenden Prozentsatzes (7,5% im betrieb- lichen Bereich), im darauffol- genden Jahr das Zweifache (5% im betrieblichen Bereich). Ab dem dritten Jahr gilt der einfa- che Wert (2,5% im betrieblichen Bereich). Welche umsatzsteuerlichen Änderungen aufgrund von Covid sind zu beachten? Zur Unterstützung bestimmter Branchen (Gastronomie, Hotel- lerie, Kultur und Printmedien) wurde die Umsatzsteuer vom 1. 7.  bis 31. 12. 2020 für bestimmte Leistungen auf 5% gesenkt. Diese Umsatzsteuer- reduktion muss nicht an den Kunden weitergegeben werden. Mittlerweile wurde diese Rege- lung (jedoch ohne Zeitungen und periodische Druckschriften) bis 31. 12. 2021 verlängert. Gibt es in der Krisen- situation Erleichterungen bei der Begleichung von Abgabenschulden? Aktuell wurde die Zahlungsfrist für bestehende Abgabenstun- dungen auf 31. 3. 2021 verlän- gert. Auch werden für diesen Zeitraum keine Stundungszin- sen und Säumniszuschläge fest- gesetzt. Gestundete Abgaben können unter bestimmten Vor- aussetzungen bis 31. 3. 2024 in zwei Phasen bezahlt werden. Welche Maßnahmen werden bei der Investitionsprämie des Bundes in welcher Höhe unterstützt? Förderfähig sind grundsätzlich materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuin- vestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, für die zwi- schen 1. 9. 2020 und 28. 2. 2021 ein entsprechender Antrag bei der aws gestellt wird. Die Umset- zung hat grundsätzlich bis zum 28. 2. 2022 zu erfolgen. Die För- derhöhe beträgt generell 7% der förderfähigen Investitionen, für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit beträgt die Prä- mie 14%. Das minimale förder- bare Investitionsvolumen liegt bei 5.000 €. Die Bundesregierung hat eine Reihe von steuerlichen Maß- nahmen erlassen, die den Unter- nehmen durch die Krise helfen sollen. Foto: WKÖ/Corbis Foto: WKÖ Die nächsten Webinare der WKS: f Online-Buchhalter­ sprechtag für Gründer 14. Dezember (8–12 Uhr) 20. Jänner (8–17 Uhr) 29. Jänner (8–17 Uhr) f Gründer- und Jungunternehmertraining 8. Jänner (13–16 Uhr) Termine

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