Salzburger Wirtschaft vom 30. Oktober 2020 / Folge_21

6 · Thema · Nr. 21 · 30. 10. 2020 Salzburger Wirtschaft Reisewarnungen: Herausforderung für den Salzburger Tourismus Vergangenen Donnerstag hat das Robert-Koch- Institut (RKI) alle öster- reichischen Bundesländer mit der Ausnahme von Kärnten als Risikogebiet eingestuft. Zusätzlich wurde eine Vielzahl europäischer Länder als Risikogebiet eingestuft. Ein Überblick. Was besagt die deutsche Reise- warnung (Einreise-Quarantäne- Verordnung, EQV), die seit Sams- tag, 24. Oktober 2020, 0:00 Uhr, gilt? f Personen, die sich in den letz- ten 14 Tagen in Salzburg (oder anderen betroffenen Bundes- ländern) aufgehalten haben, müssen bei der Rückreise ein ärztliches Attest über einen negativen molekularbiologi- schen Test auf SARS-CoV-2 mit sich führen, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder unmit- telbar nach der Einreise eine 14-tägige Quarantäne antreten. f Personen, die über keinen negativen PCR-Test verfügen, müssen umgehend nach der Einreise eine Meldung an das örtlich zuständige Gesund- heitsamt ihrer Enddestination machen (beispielsweise per E-Mail), danach muss umge- hend eine häusliche Quaran- täne angetreten werden. f Ein binnen 72 Stunden in Deutschland durchgeführter negativer Test befreit in den meisten deutschen Bundeslän- dern von dieser Quarantäne. Achtung: Dies gilt voraussicht- lich nur bis zur Umsetzung der deutschen Muster-Verordnung für Quarantänen, die die einzel- nen deutschen Bundesländer noch umsetzen müssen. Die Reisewarnung stellt ins- besondere die Hotellerie im Bun- desland Salzburg vor große Pro­ bleme. Die Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft empfiehlt, bei geplanten Reisen nach Österreich mit dem Gast Kontakt aufzuneh- men, und eine eventuelle Umbu- chung auf einen späteren Termin vorzunehmen. Ausnahmen im Güterverkehr Gewisse Personenkreise oder Sachverhalte sind von der Qua- rantäne- und Testpflicht ausge- nommen: f Der Güterverkehr ist generell von der Quarantänepflicht aus- genommen. In § 3 der EQV i. d. g. F. werden Regelungen für Grenzpendler festgelegt. Auf- grund fehlender Erläuterungen geht aus der gegenständlichen EQV nicht eindeutig hervor, ob diese Regelung für den Güter- verkehr anzuwenden ist. Um Klarstellung seitens der bay- erischen Staatskanzlei wurde bereits ersucht. f In manchen Bundesländern bestehen Ausnahmen für kurze oder gewisse beruflich bedingte Aufenthalte. f So gelten für Bayern etliche Ausnahmetatbestände. Der Güterverkehr, gewerbliche Warenbeförderung, unauf- schiebbare berufliche Einreisen oder etwa der Transit sind nach wie vor möglich. f Die bloße Durchreise (Transit) durch ein Risikogebiet ohne Aufenthalt begründet keine Quarantänepflicht. f Personen, die unter einen der oben genannten Ausnahmetat- bestände fallen oder über ein den gesetzlichen Anforderun- gen entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen, müssen gemäß Anordnung des Bun- desgesundheitsministers keine Meldung an das Gesundheits- amt abgeben. Besonderheiten für Bayern Für die Salzburger Exportwirt- schaft sind besondere Regelungen für Bayern von Bedeutung. Eine Einreise ist ohne Covid-Test bzw. Quarantäneverpflichtung u. a. in folgenden beruflichen/gewerbl- ichen Konstellationen möglich: f Güter-, Waren- und grenz- überschreitender gewerblicher Personenverkehr: Unterlagen mitführen: Bestellschein, Lie- ferschein etc. f Zwingend notwendige und unaufschiebbare berufliche Einreise: Es empfiehlt sich, Unterlagen mitzuführen, die berufsbedingte Reisen belegen, z. B. schriftliche Terminverein- barung/Auftragsbestätigung mit Hinweis auf Dringlichkeit, Kopie Gewerbeschein bzw. Pas- sierschein für Mitarbeiter. f Unabhängig von den Covid- Einreisebestimmungen gelten die üblichen Meldepflichten für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Entsendungen) wie bisher weiter! Dies gilt insbesondere für Gewerbe- und Handwerks- betriebe. Achtung! Seit dem 23. Oktober gilt für regelmäßig nach Bay- ern reisende Berufspendler aus Risikogebieten (also Salzburg) eine Testpflicht (siehe Seite 40). f Ausgenommen von der EQV sind weiters Transferpassa- giere und Personen, die nur zur Durchreise in die Bundes- republik Deutschland einreisen (umfasst auch das Kleine und Große Deutsche Eck). f In den deutschen Bundeslän- dern gelten eigene Ausnah- mebestimmungen: So ist etwa der berufliche Verkehr nicht in jedem Bundesland von den Test- oder Quarantänevor- schriften ausgenommen. Es bedarf daher einer Einzelfall- prüfung. Auch die Niederlande haben eine Reisewarnung ausgespro- chen. Reisende aus Wien, Nieder- österreich, Tirol (außer Osttirol), Vorarlberg, Oberösterreich und Salzburg sind durch die nieder- ländischen Behörden angehal- ten, sich nach ihrer Ankunft in den Niederlanden für zehn Tage in Heimquarantäne zu begeben. Auch ein negativer PCR-Test hebt diese Bestimmung nicht auf. Seit ver- gangenem Don- nerstag wird Salzburg von Deutschland als Risikogebiet eingestuft. Weitere Infos Dr. Reinhold Hauk Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Tel. 0662/8888, Dw. 249 E-Mail: rhauk@wks.at Mag. Thomas Albrecht Handelspolitik und Außenwirtschaft Tel. 0662/8888, Dw. 255 E-Mail: talbrecht@wks.at Foto: mapoli-photo - stock.adobe.com Weitere Details zu den deutschen Länderregelungen und der Reisewarnung sind auf der Webseite des Außen- wirtschaftsCenters Berlin ver- fügbar: https://www.wko.at/ service/aussenwirtschaft/ coronavirus-situation-in- deutschland.html Informationen zu den Nieder- landen: https://www.wko. at/service/aussenwirt- schaft/coronaviru s-infos-niederlande.html Informationen

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