Salzburger Wirtschaft vom 02. Oktober 2020 / Folge_19

· 31 Nr. 19 · 2. 10. 2020 Salzburger Wirtschaft Service Kurzarbeit: Phase III in Kraft getreten Seit dem 1. Oktober gelten die Regelungen für die dritte Phase der Corona-Kurzarbeit, die von den Sozialpartnern gemeinsam mit der österreichischen Bundes- regierung vereinbart wur- den. Das überarbeitete Kurzarbeits- modell sieht eine geänderte Zugangskriterien vor, das Geneh- migungsverfahren bleibt jedoch unbürokratisch. Die wirtschaftli- che Betroffenheit wird in Zukunft anhand eines standardisierten Verfahrens überprüft, um Miss- brauch vorzubeugen. Dafür müs- sen Betriebe eine Prognoserech- nung vorlegen. Auch für Weiterbildungs- möglichkeiten während der Kurzarbeit III wurden Rahmen- bedingungen geschaffen, damit die Nicht-Arbeitszeit für Weiter- bildung genützt wird. Ebenso konnte die Lehrausbildung in der Phase III sichergestellt werden. Lehrlinge sind weiterhin förder- bar, Voraussetzung ist allerdings ein Nachweis für Ausbildungs- zeiten. „Viele Branchen sind weiter- hin stark von der Krise betroffen, einige Bereiche spüren die Krise zeitversetzt. Für all diese sichert das neue Kurzarbeitsmodell auch weiterhin Beschäftigung“, betont WKÖ-Präsident Harald Mahrer. In Salzburg waren zuletzt rund 15.000 Personen in Kurzarbeit, am Höhepunkt der Krise im Früh- jahr waren es mehr als 100.000. Arbeitsmarktexperten rech- nen jedoch mit einem saisonal bedingten Anstieg der Arbeitslo- sigkeit in den kommenden Mona- ten. Die wichtigsten Eckpunkte: f Die Sozialpartnervereinbarung (SPV) gilt für alle Kurzarbeits- anträge ab 1. Oktober 2020 bis längstens 31. März 2021. Die Antragstellung beim AMS ist laut Ministerin Aschbacher ab 2. Oktober 2020 möglich (Formulare: Sozialpartnerver- einbarung mit Betriebsrat/ Sozialpartnervereinbarung ohne Betriebsrat (Einzelver- einbarung). Eine rückwirkende Antragstellung ist geplant. f Der Kurzarbeitszeitraum wird verlängert und beträgt höchs- tens sechs Monate. f Der Zugang zur Kurz- arbeit erfordert künftig eine zusätzliche wirtschaftliche Begründung. Dafür steht Bei- lage 1 zur Sozialpartnerverein- barung zur Verfügung, in der wichtige Kennzahlen abgefragt werden (Bewilligung ande- rer Förderungen, Umsatzent- wicklung vor Kurzarbeit und Prognose für den beantragten Zeitraum). Achtung: Wird die Kurzarbeit für mehr als fünf Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater/Bilanzbuch- halter/Wirtschaftsprüfer die Angaben bestätigen. f Die Ersatzraten bleiben weiter- hin bei 80, 85 und 90%. f Die Arbeitgeber zahlen die Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeit, die Mehr- kosten für die entfallenen Arbeitsstunden übernimmt weiterhin das AMS, auch die Lohnnebenkosten. f Die Bandbreite der Arbeits- zeit beträgt zwischen 30% und 80%. Für besonders betroffene Betriebe kann eine höhere Reduktion der Arbeitszeit genehmigt werden. Dies hat der Arbeitgeber im Beiblatt 2 zur Sozialpartnervereinbarung zu begründen. f Die ausgefallenen Arbeits- stunden können künftig für Weiterbildungen genutzt wer- den. Die Weiterbildungskosten werden vom AMS gefördert. f Lehrlinge können weiterhin in die Kurzarbeit einbezogen werden, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. 50% der Aus- fallzeit sind für Weiterbildungs- maßnahmen zu nutzen. Eine Förderung der Weiterbildungs- kosten wird vorgesehen werden. f Lohnerhöhungen (KV- Erhöhungen, Biennalsprünge) werden künftig bei der Berechnung des Entgelts wäh- rend Kurzarbeit berücksichtigt. Zusätzliche Infos Link zu weiteren Informationen und Formularen Sozial- und Arbeitsrecht der Wirtschaftskammer Salzburg, Tel. 0662/8888, Dr. Lorenz Huber M.B.L., Dw. 323, Mag. Fabian Ennsmann, Dw. 315, Mag. Christina Marx, Dw. 393, Dr. Ursula Michl-Schwertl, Dw. 392, Mag. Raphael Spitzer, Dw. 364 Service Das Nachfolgemodell zur Kurzarbeit sieht eine Verschärfung der Zugangskriterien, aber gleichzeitig ein unbürokratisches Genehmigungsverfahren vor. Foto: Korn V. /stock.adobe.com

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