Salzburger Wirtschaft vom 21.August 2020 / Folge_16

· 5 Nr. 16 · 21. 8. 2020 Salzburger Wirtschaft f Die Telefonnummer 1450 ist nur vom Verdachtsfall, also dem möglicherweise erkrankten Mitarbeiter, zu kontaktieren. f Die Verpflichtung zur Infor- mation der Behörde durch den Arbeitgeber gilt auch, wenn der Mitarbeiter außerhalb des Unternehmens erkrankt (oder Symptome zeigt). Mitarbeiter sind verpflichtet, dem Arbeit- geber eine Infektion mit dem Corona-Virus bekanntzugeben. f Bis zu weiteren Anweisungen durch die Gesundheitsbehör- den sollte der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer, wenn möglich, in einem eige- nen Raumunterbringen. Zudem sollte kein anderer Arbeitneh- mer das Gebäude verlassen, damit zügig abgeklärt werden kann, wer von den anderen Kollegen mit dem betroffenen Arbeitnehmer in welchem Aus- maß Kontakt hatte. f Die Geschäftsführung bzw. das Krisenteam sollte eine Doku- mentation des betrieblichen Kontaktverlaufes parat haben, z. B. wer im Team des erkrank- ten Mitarbeiters arbeitet. Ebenso sollten im Verdachtsfall z. B. Daten zu Geschäftsreisen und Kundenkontakte zur Ver­ fügung stehen. f Wichtig ist, dass die Unterneh- men auch einen Hygieneplan vorweisen können. f Der Heimtransport von Mit- arbeitern vom Arbeitsplatz bei plötzlichem Krankheitsbeginn ist mit den Behörden zu klären. Rettungstransporte sind vor- her zu informieren, dass es sich um den Transport einer Person mit Covid-19-Verdacht han- delt (Infektionstransport). Am Virus mutmaßlich erkrankte Mitarbeiter dürfen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. 4. Kann man im Betrieb weiterarbeiten, bis geklärt ist, ob es sich um einen tatsächlichen Infektionsfall handelt? f Bis zum Eintreffen eines Ergeb- nisses einer PCR-Testung oder anderen Anweisungen der Gesundheitsbehörde kann der Betrieb jedenfalls weiterge- führt werden. f Mitarbeiter, die engen Kon- takt mit dem Verdachtsfall hatten und sich nicht krank fühlen, sollten aber vorerst, wenn möglich, von zu Hause aus weiterarbeiten (Telearbeit, Home-Office). f In jedem Fall muss den Anwei- sungen der Gesundheitsbe- hörde Folge geleistet werden. 5. Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn sich aus dem Verdacht ein konkreter Infektionsfall ergibt? f Sollte der PCR-Test ein positives Testresultat liefern, verhängt die Gesundheitsbehörde (BH oder Magistrat) über den Erkrankten eine behördlich angeordnete Quarantäne (per Absonderungs- bescheid). Sie forscht auch alle Kontaktpersonen aus. Im Fokus stehen dabei all jene Personen, mit denen ein Infizierter in den 48 Stunden vor Ausbruch der Symptome oder vor Proben- nahme in Verbindung stand. f Das sind die Kontaktpersonen der Kategorie I: All jene, die einem hohen Ansteckungs­ risiko (u. a. länger als 15 Minu- ten in einem geschlossenen Raum mit weniger Abstand als zwei Metern) ausgesetzt waren. Diese Personen werden für zehn Tage per Bescheid in Heimquarantäne geschickt. Personen in Heimquarantäne dürfen weder die Wohnung verlassen noch private Besuche erhalten. Eine „Freitestung“ vom Bescheid durch ein nega- tives Testergebnis ist nicht möglich. f Das Auftreten eines Krank- heitsfalls löst grundsätzlich keine Verpflichtung eines Unternehmers zur Schließung des Betriebs aus. Der Unter- nehmer ist zur Schließung sei- nes Betriebs jedoch verpflich- tet, wenn eine entsprechende behördliche Anordnung, etwa auf Grundlage des Epidemie- gesetzes, vorliegt, was z. B. von der Anzahl der infizierten Perso- nen im Betrieb abhängen kann.  Fortsetzung nächste Seite Informationen für Unternehmen: wko.at/corona Informationen über die Corona-Kurzarbeit: wko.at/corona-kurzarbeit Informationen zum Corona-Hilfs-Fonds: wko.at/corona-hilfs-fonds Informationen zum Härtefall-Fonds: wko.at/haertefall-fonds Coronavirus-Infopoint Foto: Robert Leßmann – stock.adobe.com

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