Salzburger Wirtschaft vom 21.August 2020 / Folge_16

· 35 Nr. 16 · 21. 8. 2020 Salzburger Wirtschaft Covid-19-Investitionsprämie: So kommt man zur Förderung Ab 1. September können Betriebe, die investieren wollen, eine Prämie zwischen 7% und 14% für alle Neuinvestitionen ab 1. August beantragen. Investitionen ab 5.000 € (bei gro- ßen Unternehmen ab 100.000 €) bis maximal 50 Mill. € werden mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Förderbar sind alle Unternehmen (EPU, Kleinst- und Kleinunternehmen, Mittelunternehmen und Groß- unternehmen) mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich. Förderungsfähig sind mate- rielle und immaterielle aktivie- rungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermö- gen. Als Neuinvestition kommen auch gebrauchte Wirtschaftsgü- ter in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt. Die Basisprämie beträgt 7% der Anschaffungskosten, besonders begünstigt mit 14% sind Inves- titionen in folgenden Bereichen: f Ökologisierung: thermische Gebäudesanierung, Photo- voltaikanlagen, Wärmepumpen oder Förderung der Kreislauf- wirtschaft f Digitalisierung: digitale Infra- struktur und Technologien wie künstliche Intelligenz, Cloud- Computing, 3-D-Druck, Block- chain und Big Data f Life-Science und Gesundheit: Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategi- scher Bedeutung sind Nicht gefördert werden Fahr- zeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen, Grundstü- cke, Gebäudeerwerb außer vom Bauträger, Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder Vermietung an Pri- vate gedacht sind, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen, akti- vierte Eigenleistungen. Umsetzung bis längstens 2024 Im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen (wie z. B. Bestellungen, Kaufver- träge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn) gesetzt werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen. Bei einem Investi- tionsvolumen von mehr als 20 Mill. € ist auch eine Umsetzung bis längstens 28. Februar 2024 möglich. Die Kombination mit anderen Förderungsinstrumen- ten ist zulässig, jedoch können andere Förderrichtlinien (z. B. bei Umweltförderungen, Digitalisie- rungsförderungen oder Landes- förderungen) eine Doppelförde- rung ausschließen. Dies ist vorab mit der dafür zuständigen Förder- stelle zu klären. Die Antragstellung ist ab 1. September 2020 (auch nach- träglich für Investitionen ab 1. August 2020) online über die aws (www .aws.at/investitionspraemie) möglich. Die Richtlinien und FAQ zur Förderung sind auf der Webseite bereits veröffentlicht. Steuern: Neue Möglichkeit für Verlustrücktrag Verluste des laufenden Jahres 2020 können nun mit Gewinnen der Vor- jahre gegengerechnet werden. Vorerst geht das aber nur dieses eine Mal. Mit dem Konjunkturstärkungs- gesetz 2020 wird erstmals ein steuerlicher Verlustrücktrag ermöglicht. Das verbessert die Liquidität der Betriebe und stärkt ihr Eigenkapital. Vorerst ist er aber nur für die Veranlagung 2020 möglich. Nichtausgleichsfähige Verluste des Veranlagungszeitraums 2020 können nun bis zu einem Betrag von fünf Mill. € (Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderaus- gaben und außergewöhnlichen Belastungen) mit positiven Ein- künften des Jahres 2019 gegen- gerechnet werden. Durch diese steuerliche Ergebnisglättung werden die wirtschaftlichen Aus- wirkungen der Covid-19-Krise weiter abgemildert. Sofern ein steuerlicher Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht oder nicht vollständig möglich ist, kann der Verlustrücktrag auch für das Jahr 2018 geltend gemacht werden. Bei abweichen- den Wirtschaftsjahren besteht ein Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 (Wirtschafts- jahr 2019/2020) oder 2021 (Wirt- schaftsjahr 2020/2021) rückzutra- gen. Für den Verlustrücktrag gel- ten prinzipiell dieselben Voraus- setzungen wie für den Verlust- vortrag. Unter anderem müssen betriebliche Einkünfte vorliegen, eine ordnungsgemäße Ermitt- lung der Einkünfte wird voraus- gesetzt. Um den Verlustrück- trag geltend zu machen, ist eine Antragstellung bezogen auf das Jahr 2019 bzw. 2018 erforder- lich. Da die Jahre 2019 bzw. 2018 in den meisten Fällen bereits rechtskräftig veranlagt sein wer- den, wurde eine Teilrechtskraft- durchbrechung im Sinne eines rückwirkenden Ereignisses vor- gesehen, um den Verlustrücktrag auch verfahrensrechtlich durch- führen zu können. Zusätzlich wurde die Mög- lichkeit geschaffen, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 von den Auswirkun- gen des Verlustrücktrags profi- tieren zu können. Dadurch sol- len Unternehmen mit negativem Abschluss im Wirtschaftsjahr 2020 rasch und unbürokratisch unterstützt bzw. deren Liquidität gestärkt werden. Die formalen Fragen zur Beantragungen wer- den im Zuge einer Verordnung durch das Finanzministerium noch veröffentlicht. Frau M. hat im Jahr 2020 – nicht zuletzt aufgrund der Umsatzausfälle durch die Corona-bedingte Betriebs- schließung – nach Abzug aller Ausgaben von den Betriebsein- nahmen insgesamt 30.000 € Verlust gemacht. 2019 hat sie noch einen Gewinn in Höhe von 30.000 € erzielt. Sie hat nun die Möglichkeit, einen Ver- lustrücktrag zu beantragen. Das Finanzamt rechnet den 2020 erlittenen Verlust mit dem Einkommen aus dem Jahr 2019 gegen. Für das Jahr 2019 mindert sich das Einkommen folglich auf 0 €. Die gezahlte Einkommensteuer für 2019 wird gutgeschrieben. Auch 2020 fällt keine Einkommen- steuer an. Damit ist der Verlust aus 2020 verbraucht und steht nicht mehr als Verlustvortrag für 2021 und Folgejahre zur Verfügung. Beispiel Finanz- und Steuerrecht der Wirtschaftskammer Salzburg, Tel. 0662/8888, Mag. Gottfried Warter, Dw. 299, Mag. Nina Gökler, Dw. 313 Weitere Infos

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