Salzburger Wirtschaft vom 05.Juni 2020 / Folge_11

28 · Nr. 11 · 5. 6. 2020 Salzburger Wirtschaft Corona-Kurzarbeit wurde überarbeitet Die Sozialpartner haben sich auf eine Verlängerung und Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Sie war zunächst mit drei Monaten befristet und kann nun um bis zu drei Monate verlängert werden. Mehr als 9.600 Anträge auf Kurz- arbeit wurden bis zum vergan- genen Dienstag beim AMS Salz- burg eingebracht, Tendenz stei- gend. Etwa 110.300 Arbeitsplätze werden durch die Kurzarbeit im Bundesland Salzburg gesichert. Das heißt, nahezu jeder zweite Beschäftigte in Salzburg befindet sich in Kurzarbeit. Seit 1. Juni 2020 gelten die Bestimmungen der neuen Sozial- partnervereinbarung, die über das eAMS-Konto hochzuladen und gemeinsam mit dem Ver- längerungsantrag direkt dem AMS zu übermitteln ist. Betriebe können den Verlängerungsantrag auch rückwirkend stellen. Die Vereinbarung gilt f für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1. Juni (oder spä- ter) sowie f für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. Juni (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat. Beispiel: Eine von 1. April bis 31. Mai vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist nur ein Änderungsbegehren zu stel- len, um die maximale Dauer der Erstgewährung von drei Monaten auszuschöpfen. Erst für eine wei- tere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen. Erst- und Verlängerungsan- träge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnerverein- barung per 1. Juni (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Sie werden vom AMS verstän- digt. Für den Fall, dass zwischen dem Ende des ersten Förderfal- les und dem Beginn des zweiten Förderfalles mehr als vier Tage liegen, muss dieser Antrag beim AMS aus formalen Gründen wie- der als „Erstbegehren“ im eAMS- Konto eingegeben werden. Wie funktioniert die neue Vereinbarung? f Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab. Sie müssen sie nicht den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung ein- holen. f Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung direkt dem AMS, indem sie diese bei der Begehrensstel- lung über das eAMS-Konto hochladen und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsan- trag stellen. f Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. f Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewil- ligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbes- serungsauftrag an das Unter- nehmen. Die Eckpunkte der neuen Vereinbarung Vergütung Es bleibt bei der Nettoersatzrate von 80/85/90%. Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen ent- spricht, steht ein entsprechend höherer Lohn zu. Arbeitszeit f Sie muss weiterhin zwischen 10 und 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz ent- fallen. f Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anord- nen, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart. f Unternehmen müssen künftig nicht mehr die Sozialpartner von Arbeitszeitänderungen verständigen. Beschäftigtenstand Wie bisher müssen Unterneh- men während Kurzarbeit grund- sätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Verein- barung klärt und lockert diese Pflichten, so entfällt mit Zustim- mung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelverein- barung) oder des AMS-Regional- beirats die Behaltepflicht nach Kurzarbeit. Keine Auffüllpflicht besteht bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund von Pensionsantritt. Information Von der Kurzarbeit erfasste Arbeitnehmer erhalten innerhalb eines Monats einen Kurzarbeits- dienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung. Service Es bleibt bei der Nettoersatzrate von 80/85/90%. Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen entspricht, steht ein entsprechend höherer Lohn zu. Beispiel: Monat 1 Monat 2 Monat 3 Arbeitszeit 60% 60% 100% Entgelt auf Basis Netto 80/85/90% Netto 80/85/90% Netto 100% Vergütung Foto: stock.adobe.com Einzelvereinbarung Corona-Kurz- arbeit: Formular Einzelverein- barung Betriebsvereinbarung Corona-Kurz- arbeit: Formular Betriebs­ vereinbarung

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