Salzburger Wirtschaft vom 22.Mai 2020 / Folge_10

32 · Nr. 10 · 22. 5. 2020 Salzburger Wirtschaft Service Ab 20. Mai können nicht rückzahlbare Zuschüsse zu Fixkosten sowie zum Wertverlust verderblicher und saisonaler Waren aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden. Dadurch sollen Betriebe rasch mit finanziellen Mitteln unterstützt werden. „Unsere Betriebe brauchen drin- gend finanzielle Hilfe bei der Bewältigung der von der Corona- Krise verursachten Umsatzein- brüche. Die Zuschüsse zu den Fixkosten sollen Unternehmen aller Größen unterstützen und sind ein wichtiges Instrument, um die Liquidität der Betriebe zu sichern“, sagt WKS-Präsident KommR Peter Buchmüller. Die Zuschüsse aus dem mit 15 Mrd. € dotierten Corona-Hilfs-Fonds sind ein zentraler Bestandteil der Hilfspakete der Bundesregie- rung und ergänzen die bereits bestehenden Kreditgarantien. Die in vielen Betrieben wei- terlaufenden Fixkosten werden durch dieses Instrument bezu- schusst. Auch der Corona-bedingte Wertverlust bei verderblichen oder saisonalen Waren wird für Unternehmen aller Größenord- nungen abgefedert. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden und kön- nen ab 20. Mai über FinanzOn- line beantragt werden. Die Bean- tragung erfolgt durch Steuer- berater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter , die auch die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten bestätigen müssen. Die Bundesregierung hat eine Auszahlung von bis zu einem Drittel der zustehenden Zuschüsse innerhalb der ers- ten zehn Tage ab Antragstel- lung angekündigt. Buchmül- ler begrüßt die Teilauszahlung unmittelbar nach der Antragstel- lung. „Je schneller das Geld bei den Betrieben ankommt, umso besser. Wenn jetzt schnell gehol- fen wird, wird doppelt geholfen, damit die Wirtschaft den Neu- start erfolgreich schaffen kann“, betont der WKS-Präsident. Die wichtigsten Eckpunkte der Fixkostenzuschüsse f Unternehmen aller Größen­ ordnungen bekommen zwi- schen 25 und 75% ihrer Fix- kosten bezuschusst, wenn der Umsatzeinbruch wegen Covid- 19 mindestens 40% beträgt. Im Zeitraum von 16. März bis 15. September 2020 können Zuschüsse für bis zu drei Monate gewährt werden: f Quartalsweise: Das 2. Quartal 2020 wird mit dem ent­ sprechenden Quartal des Vorjahres verglichen. f Monatsweise: Aus sechs Monaten zwischen 16. März und 15. September sind drei zeitlich zusammenhängende Monate auszuwählen. Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem Umsatzausfall. Ersetzt werden: f 25% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%, f 50% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 60 bis 80% und f 75% der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von über 80%. Was zu den Fixkosten gezählt wird f Geschäftsraummieten und Pacht f Strom, Gas, Telekommunikation f Zinsen, Versicherungsaufwände f Leasingraten (der Finanzierungskostenanteil) oder f Lizenzgebühren und f sonstige vertraglich betriebs- notwendige Zahlungsverpflich- tungen (z. B. fixe, unkündbare Wartungsverträge) f Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierun- gen anfallen f Wertverlust von saisonaler und verderblicher Ware, wenn dieser mindestens 50% beträgt Außerdem kann ein angemes- sener Unternehmerlohn bei ein- kommensteuerpflichtigen Unter- nehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer) von höchstens 2.000 € abzüglich Nebeneinkünfte als Fixkosten angesetzt werden. Der Unterneh- Hilfe bei Corona-bedingten Die bisherigen Überbrückungs- kredite aus dem Corona-Hilfs- Fonds werden nun um nicht rückzahlbare Fixkosten- zuschüsse ergänzt Foto: WKÖ/Schauer

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