GRUNDUMLAGE 2018

Sparte Gewerbe und Handwerk

101    LI Bau Wien

103    LI Wien der Dachdecker, Glaser und Spengler

104    LI Wien der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

105    LI Wien der Maler und Tapezierer

106    LI Wien der Bauhilfsgewerbe

         106A Berufszweig Bauhilfsgewerbe und Pflasterer

         106B Berufszweig Bodenleger

         106C Steinmetze

107    FV Holzbau Wien

108    LI Wien der Tischler und Holzgestalter

108A Berufsgruppe Tischler

108B Berufsgruppe Holzgestalter

110    LI Wien der Metalltechniker

111    LI Wien der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker

112    LI Wien der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker

113    FV Wien der Kunststoffverarbeiter

114    LI Wien der Mechatroniker

115    LI Wien der Fahrzeugtechnik     

116    LI Wien der Kunsthandwerke

116A Berufszweig Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher

116B Berufszweig Musikinstrumentenerzeuger

116C Berufszweig Buchbinder, Kartonagenwarenerzeuger, Etui- und Kassettenerzeuger

116D Berufszweig Erzeugung kunstgewerblicher Gegenstände

117    LI Wien der Mode und Bekleidungstechnik

118A  LI Wien der Schuhmacher

118B  FG Wien der Gesundheitsberufe

118B Berufszweig Augenoptiker und Hörgeräteakustiker

118C Berufszweig Bandagisten und Orthopädietechniker

118D Berufszweiges Zahntechniker

119 LI Wien der Lebensmittelgewerbe

119A Müller

119B Bäcker

119C Konditoren

119D Fleischer

119E Nahrungs- und Genußmittelgewerbe

120    LI Wien der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

121    LI Wien der Gärtner und Floristen

121A Gärtner

121B Floristen

122    LI Wien der Berufsfotografen

123A  LI Wien der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

123B  LI Wien der Chemischen Gewerbe

124    LI Wien der Friseure

125A  LI Wien der Rauchfangkehrer

125B  FV der Bestatter Wien

126    FG Wien der gewerblichen Dienstleister

127    FG Wien der Personenberatung und Personenbetreuung

128    FG Wien der persönlichen Dienstleister

129    FV Wien der Film- und Musik

 

Sparte Industrie

201    FV Wien Bergwerke und Stahl

202    FV Wien der Mineralölindustrie

203    FV Wien der Stein- und keramische Industrie

204    FV Wien der Glasindustrie

205    FV Wien der chemische Industrie

206    FV Wien der Papierindustrie

207    FV Wien der industriellen Herstellter von Produkten aus Papier und Karton

209    FV Wien der Bauindustrie  A/B/C/D

210    FV Wien der Holzindustrie

211    FV Wien der Nahrungs- und Genussmittel­industrie (Lebensmittelindustrie)

212    FV Wien der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie

212A Ledererzeugende Industrie

212B Schuh- und Lederwarenindustrie

212C Textilindustrie

212D Bekleidungsindustrie

212E Wäschereien, Färbereien, chemische Reinigungsbetriebe und Mietwäschereien, die in Form eines Industriebetriebes geführt werden

213    FV Wien der Gas- und Wärmeversorgungsuntern

215    FV Wien der NE-Metallindustrie

216    FV Wien der Metalltechnische Industrie

         216 Maschinen und Metallwaren

         216A Gießereiindustrie

217    FV Wien der Fahrzeugindustrie

218    FV Wien der Elektro- und Elektroindustrie

 

Sparte Handel

301    LG Wien des Lebensmittelhandels

302    LG Wien der Tabaktrafikanten  

303A  LG Wien des Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandels

303B  LG Wien des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken

303B Großhandel mit Arzneimitteln usw.

303D Großhandel mit Parfümeriewaren usw.

304    LG Wien des Agrarhandels

305    LG Wien des Energiehandels

306    LG Wien des Markt-, Straßen- und Wanderhandels

306A Marktfahrer

306B Markt-, Straßen- und Wanderhandel

306C Markthändler

307    LG Wien des Außenhandels

308A  LG Wien des Einzelhandels mit Mode und Freizeitartikeln

308B  LG Wien des Großhandels mit Mode- und Freizeitartikeln

309    LG Wien des Direktvertriebes

310    LG Wien des Papier- und Spielwarenhandels

311    LG Wien der Handelsagenten

312A  LG Wien des Kunst– und Antiquitäten- und Briefmarkenhandels

312A Kunst- und Antiquitätenhändler

312C Briefmarken- und Münzenhändler

312B  LG Wien des Juwelen- und Uhrenhandels

313    LG Wien des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels

314A  LG Wien des Handels mit Computern und Bürosystemen

314B  LG Wien des Maschinen- und Technologiehandels

314C Sekundärrohstoffhandel

315    LG Wien des Fahrzeughandels

316    LG Wien des Foto- Optik- und Medizinproduktenhandels

316A Berufsgruppe Fotohandel

316B Berufsgruppe Handel mit Medizinprodukten

317    Landesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels

317A Elektrohandel

317B Einrichtungsfachhandel

318    LG Wien des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels

318A Handel mit Altwaren

318B Warenhäuser

320    LG Wien der Versicherungsagenten

 

Sparte Bank und Versicherung

401    FV Wien der Banken und Bankiers

401A Banken und Bankiers

401B Lotterien

402    FV Wien der Sparkassen

403    FV Wien der Volksbanken

404    FV Wien der Raiffeisenbanken

405    FV Wien der Landes-Hypothekenbanken

406    FV Wien der Versicherungsunternehmen

406A Versicherungsunternehmen

406B Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

407    FV Wien der Pensionskassen

 

Sparte Transport und Verkehr

501    FV Wien der Schienenbahnen

502    FG Wien der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

502A Schifffahrtsunternehmungen

502B Luftfahrtunternehmungen

502C Autobusunternehmungen

503    FV Wien der Seilbahnen

504    FG Wien der Spedition und Logistik

505    FG Wien der Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen

506A  FG Wien der Transporteure

506B  FG Wien der Kleintransporteure

507    FV Wien der Fahrschulen und Allgemeiner Verkehr

507A Berufszweig der Fahrschulen

507B Berufszweig des Allgemeinen Verkehrs

507C Berufszweig Fahrzeug- und Transportbegleitung

508    FG Wien der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen

 

Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

601A  FG Gastronomie Wien

601B  FG Wien der Kaffeehäuser

602    FG Hotellerie Wien

603    FG Wien derGesundheitsbetriebe

604    FG Wien der Reisebüros

605    FG Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe

605A Kultur- und Vergnügungsbetriebe

605B Kinos

605C Berufszweige Künstleragentur, Künstlermanagement, Kartenbüros und Begleitagenturen

606    FG Wien der Freizeit- und Sportbetriebe

 

Sparte Information und Consulting

701    FG Wien Entsorgungs- und Ressourcenmanagement

702    FG Wien der Finanzdienstleister

703    FG Wien Werbung und Marktkommunikation

704    FG Wien Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie

705    FG Wien der Ingenieurbüros

706    FG Wien Druck

707    FG Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder

708    FG Wien der Buch- und Medienwirtschaft

709    FG Wien der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

710    FV Wien der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen

 

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Landesinnung Bau Wien (101)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Bau Wien vom 04. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied nach der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.

 

Zu den Sozialversicherungsbeiträgen zählen neben den Beiträgen zur Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung auch im Wege der Gebietskrankenkasse eingehobenen Sonder­beiträge, wie z. B. der Wohnbauförderungsbeitrag, der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag oder der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz.

 

a)  Für ganzjährig ruhende Berechtigungen beträgt die Grundumlage ........... €    175,00

 

b)  Für alle anderen Betriebe beträgt die Grundumlage 3,95 ‰ der Bemessungsgrundlage,
jedoch mindestens................................................................. €    350,00
höchstens........................................................................... € 4.750,00

 

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Landesinnung Wien der Dachdecker, Glaser und Spengler (103)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Dachdecker, Glaser und Spengler vom 28. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder auf Basis des Grundsatzbeschlusses der Bundesinnung vom 08. Juni 2017 mit einem festen Betrag pro Berufsgruppe und einem Prozentsatz nach der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber-und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.

 

Der feste Betrag wird für den jeweils ersten Standort welcher die Mitgliedschaft zur Landesinnung Wien der Dachdecker, Glaser und Spengler begründet wie folgt - auf Berufsgruppen aufgeteilt - festgesetzt:

 

Berufsgruppe Dachdecker

 

fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien........................ €    205,00

fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... €       0,00

 

Berufsgruppe Glaser

 

fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien........................ €    205,00

fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... €       0,00

 

Berufsgruppe Spengler

 

fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien........................ €    205,00

fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... €       0,00

 

alle sonstigen Berechtigungen

 

fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien........................ €    205,00

fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... €       0,00

 

Sollte ein Mitglied an einem Standort verschiedenen Berufszweigen angehöhren, so wird lediglich der feste Betrag der Berufsgruppe fällig, welcher die mitgliedschaftsbegründende erste Berechtigung zugeordnet werden kann.

 

Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungs­beiträgen wurde mit 1,9 % festgelegt, beträgt jedoch mindestens € 90,00.

 

Die Grundumlage (Addition von Sockel- und variablem Betrag) darf höchstens € 1.650,00 betragen.

 

Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage und ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die mitgliedschaftsbegründende Berechtigung erworben wird oder erlischt.

 

Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage in halber Höhe zu entrichten.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Landesinnung nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

 

Besteht die Mitgliedschaft nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

 

Die Verpflichtung von juristischen Personen zur Zahlung der Grundumlage in doppelter Höhe wird ausgeschlossen.

 

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Landesinnung Wien der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker (104)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker vom 19. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied mit einem festen Betrag in der Höhe von € 290,00 zuzüglich 1,1 % der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.

 

Mindestens daher € 290,00

 

Alleinmeister, die am 1.1.2018 das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage für das betreffende Kalenderjahr mit € 145,00 festgesetzt.

 

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Landesinnung Wien der Maler und Tapezierer (105)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Maler und Tapezierer vom 03. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder auf Basis des Grundsatzbeschlusses der Bundesinnung vom 05. Mai 2017 mit einem festen Betrag pro Berufsgruppe und einem Prozentsatz nach der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber-und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.

 

Der feste Betrag wird für den jeweils ersten Standort welcher die Mitgliedschaft zur Landesinnung Wien der Maler und Tapezierer begründet wie folgt - auf Berufsgruppen aufgeteilt - festgesetzt:

 

Berufsgruppe Maler

 

fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien........................ €       0,00

fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... €       0,00

 

Berufsgruppe Tapezierer

 

fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien ....................... €       0,00

fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... €       0,00

 

alle sonstigen Berechtigungen

 

fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien........................ €       0,00

fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... €       0,00

 

Sollte ein Mitglied an einem Standort verschiedenen Berufszweigen angehören, so wird lediglich der feste Betrag der Berufsgruppe fällig, welcher die mitgliedschaftsbegründende erste Berechtigung zugeordnet werden kann.

 

Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungs­beiträgen wurde mit 1,75 % festgelegt. Beträgt jedoch mindestens € 180,00.

 

Die Grundumlage (Addition von Sockel- und variablem Betrag) darf höchstens € 1.385,00 betragen.

 

Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage und ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die mitgliedschaftsbegründende Berechtigung erworben wird oder erlischt.

 

Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage in halber Höhe zu entrichten.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Landesinnung nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

 

Besteht die Mitgliedschaft nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

 

Die Verpflichtung von juristischen Personen zur Zahlung der Grundumlage in doppelter Höhe wird ausgeschlossen.

 

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Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe (106)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe vom 09. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied in Abhängigkeit vom Berufszweig mit einem festen Betrag und einem Prozentsatz nach der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.

Der feste Betrag 2018 wurde für

A) Berufszweige Bauhilfsgewerbe und Pflasterer:

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften (OG),
Kommanditgesellschaften (KG) mit........................................... €    115,00

und für

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften
und alle anderen juristischen Personen mit................................... €    230,00

festgesetzt. Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen wurde für 2018 mit 0 % festgelegt.

Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zugetroffen hat, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

Besteht die Mitgliedschaft zur Innung nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres, ist die Grundumlage nur in halber Höhe zu entrichten.

B) Berufszweig Bodenleger:

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften (OG),
Kommanditgesellschaften (KG) mit........................................... €    365,00

und für

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften
und alle anderen juristischen Personen mit................................... €    730,00

festgesetzt. Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen wurde für 2018 mit 0 % festgelegt.

Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zugetroffen hat, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

Besteht die Mitgliedschaft zur Innung nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres, ist die Grundumlage nur in halber Höhe zu entrichten.

C) Berufszweig Steinmetze:

Für die Mitglieder des Berufszweiges Steinmetze wird die Grundumlage 2018 pro Mitglied wie folgt festgesetzt:

a)    Grundbetrag pro Berechtigung................................................ €    225,00

b)    ein Anteil von der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden
entsprechenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen
des vorangegangenen Jahres mit.............................................       0,85 %

·    Höchstbetrag............................................................... € 1.635,00

Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zugetroffen hat, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

Besteht die Mitgliedschaft zur Innung nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres, ist die Grundumlage nur in halber Höhe zu entrichten.

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Fachvertretung Holzbau Wien (107)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Bundesinnungsausschuss

Beschlussdatum: 11.5.2017

 

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

 

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

 

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

 

- Fester Betrag für

a) Natürliche Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechts
(Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften)                   €    550,00

 

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften und
alle anderen juristischen Personen                                                   € 1.100,00

 

- Hebesatz von der Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen                     0,00%

 

- Ganzjährig ruhende Berechtigung gem. § 123 Abs. 14 WKG

a)                                                                                                   die Hälfte

b)                                                                                                    die Hälfte

 

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Landesinnung Wien der Tischler und Holzgestalter (108)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Tischler und Holzgestalter vom 13. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder auf Basis des Grundsatzbeschlusses der Bundesinnung vom 24. Mai 2017 mit einem festen Betrag (fixer Betrag pro Betriebsstätte und Berufsgruppe/Berufszweig) und einem Prozentsatz nach der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber-und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.

Der fixe Betrag pro Mitarbeiter bei der Berechnung der Grundumlage auf Basis des Mitarbeiterstandes wird für alle Mitglieder der Landesinnung auf € 0,00 gesetzt.

Die fixen Beträge je Stufe der Sozialversicherungsbeitragssumme des vorangegangen Jahres werden für alle Mitglieder der Landesinnung auf € 0,00 gesetzt.

Der feste Betrag wird für den jeweils ersten Standort welcher die Mitgliedschaft zur jeweiligen Berufsgruppe innerhalb der Landesinnung der Tischler und Holzgestalter begründet wie folgt - auf Berufsgruppen aufgeteilt - festgesetzt:

a)  Berufsgruppe Tischler

1.  Tischler

2.  Parkettbodenleger

3.  Bootbauer

4.  Modellbauer

5.  Hobelwerke sowie

6.  Zusammenbau von Möbelbausätzen

fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien................. €    258,00
inkl. Betrag für Sonderleistungen............................................. €       0,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten.................................... €       0,00

Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungs­beiträgen wurde mit 1,65 % festgelegt.

Die Grundumlage (Addition vom festen Betrag und variablen Betrag) darf höchstens € 2.210,00 betragen.

Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung zur Berufsgruppe für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, beträgt die Grundumlage € 129,00.

b)  Berufsgruppe Holzgestalter

1.  Bildhauer

2.  Binder

3.  Bürsten- und Pinselmacher

4.  Drechsler

5.  Erzeugung und Service von Sportartikel

6.  Erzeugung von Spielzeug aller Art

7.  Erzeugung von Schmuckgegenständen und Haushaltsartikel

8.  Korb- und Möbelflechter

9.  Wurzelschnitzer

fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien................. €    150,00
inkl. Betrag für Sonderleistungen............................................. €       0,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten.................................... €       0,00

Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungs­beiträgen wurde mit 2,5 % festgelegt.

Die Grundumlage (Addition vom festen Betrag und variablen Betrag) darf höchstens € 1.000,00 betragen.

Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung zur Berufsgruppe für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, beträgt die Grundumlage € 75,00.

c)  alle Sonstigen

fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien................. €    150,00
inkl. Betrag für Sonderleistungen............................................. €       0,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten.................................... €       0,00

Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungs­beiträgen wurde mit 2,5 % festgelegt.

Die Grundumlage (Addition vom festen Betrag und variablen Betrag) darf höchstens € 1.000,00 betragen.

Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung zur Berufsgruppe für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, beträgt die Grundumlage € 75,00.

Alleinmeister der Gruppe a, b und c, die am 1.1.2018 das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.

Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage und ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die mitgliedschaftsbegründende Berechtigung erworben wird oder erlischt.

Besteht die Mitgliedschaft zu einer Berufsgruppe innerhalb der Landesinnung nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

Besteht die Mitgliedschaft zu einer Berufsgruppe innerhalb der Landesinnung nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

Die Verpflichtung von juristischen Personen zur Zahlung der Grundumlage in doppelter Höhe wird ausgeschlossen.

 

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Landesinnung Wien der Metalltechniker (110)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Metalltechniker vom 12. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt festgesetzt:

 

Pro Mitglied ist ein fester Betrag in Höhe von € 140,00 zuzüglich 1,19 % der im Jahr 2017 an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) zu entrichten.

 

Für die Berufszweige 0100 (Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau) sowie 0200 (Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau) wird zusätzlich zur Grundumlage für die Nutzung des Normenpakets jährlich ein Betrag von € 40,00 vorgeschrieben. Dieser Beschluss wurde bei der Fachgruppentagung vom 3.10.2012 für den Zeitraum 31.1.2011 bis 31.12.2021 gefasst.

 

Die so ermittelte Grundumlage wird auf volle €-Beträge gerundet.

 

Alleinmeister, welche am 1.1.2018 das 70. Lebensjahr erreicht haben.......... beitragsfrei

Nichtbetriebe (bis 1.1.2018 gemeldet), wenn diese Voraussetzung

für das ganze Kalenderjahr 2018 zugetroffen hat................................... €      70,00

Mindestsatz............................................................................ €    140,00

Höchstsatz............................................................................. € 1.600,00

 

Mitglieder mit einer erst nach dem 1.1.2018 neu erlangten Gewerbeberechtigung werden im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft mit dem Mindestsatz eingestuft.

 

Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls mit einem festen Betrag in der Höhe von € 140,00 zuzüglich 1,19 % der im Jahr 2017 zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungs­beiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die Gebietskrankenkasse zu entrichten gewesen ist.

 

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Landesinnung Wien der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker (111)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker vom 12. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied in einem festen Betrag in Höhe von € 120,00 und in einem Prozentsatz der jeweiligen Klasse nach der im Vorjahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) für alle Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge wie unten angegeben festgesetzt.

 

Klasse

Sozialversicherungsbeiträge

%

Variabler Teil

Kl.

1

SV-Beiträge

 

 

bis €

3.634,00

2,201%

80,00

Kl.

2

SV-Beiträge über

3.634,00

bis €

10.901,00

1,101%

120,00

Kl.

3

SV-Beiträge über

10.901,00

bis €

19.622,00

1,019%

200,00

Kl.

4

SV-Beiträge über

19.622,00

bis €

29.069,00

1,204%

350,00

Kl.

5

SV-Beiträge über

29.069,00

bis €

34.883,00

1,376%

480,00

Kl.

6

SV-Beiträge über

34.883,00

bis €

41.424,00

1,400%

580,00

Kl.

7

SV-Beiträge über

41.424,00

bis €

48.691,00

1,540%

750,00

Kl.

8

SV-Beiträge über

48.691,00

bis €

56.685,00

1,500%

850,00

Kl.

9

SV-Beiträge über

56.685,00

bis €

72.673,00

1,321%

960,00

Kl.

10

SV-Beiträge über

72.673,00

bis €

109.009,00

1,009%

1.100,00

Kl.

11

SV-Beiträge über

109.009,00

bis €

145.346,00

0,895%

1.300,00

Kl.

12

SV-Beiträge über

145.346,00

bis €

181.682,00

0,798%

1.450,00

Kl.

13

SV-Beiträge über

181.682,00

bis €

400.000,00

0,413%

1.650,00

Kl.

14

SV-Beiträge über

400.000,00

bis €

700.000,00

0,257%

1.800,00

Kl.

15

SV-Beiträge über

700.000,00

bis €

1.000.000,00

0,200%

2.000,00

Kl.

16

SV-Beiträge über

1.000.000,00

bis €

2.000.000,00

0,120%

2.400,00

Kl.

17

SV-Beiträge über

2.000.000,00

 

 

0,140%

2.800,00

 

Die Höhe der Gesamtumlage ergibt sich somit aus der Summe des festen Betrages und des variablen Betrages.

 

Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zugetroffen hat, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

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Landesinnung Wien der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker (112)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Elektro- Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker vom 12. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied wie folgt beschlossen:

 

Die Grundumlage setzt sich aus einem festen Betrag in Höhe von € 110,00 und in einem nach 24 Klassen aufgeteilten Betrag als Promillesatz vom jeweiligen Klassenhöchstsatz nach der im Jahre 2017 an die Sozialversicherungsanstalten zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) für alle Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge, wie unten angegeben, zusammen.

 

Die Klasse 1 ist beitragsfrei. Die Promillesätze betragen: Kl. 3: 0,0 ‰; Kl. 4: 70 ‰; Kl. 5: 41,50 ‰; Kl. 6: 34,50 ‰; Kl. 7: 29,00 ‰; Kl. 8: 31,00 ‰; Kl. 9: 30,00 ‰; Kl. 10: 26,91 ‰; Kl. 11: 25,31 ‰; Kl. 12: 22,15 ‰; Kl. 13: 20,38 ‰; Kl. 14: 19,57 ‰; Kl. 15: 17,46 ‰; Kl. 16: 15,39 ‰; Kl. 17: 13,65 ‰; Kl. 18: 12,45 ‰; Kl. 19: 11,07 ‰; Kl. 20: 9,10 ‰; Kl. 21: 7,11 ‰; Kl. 22: 6,29 ‰; Kl. 23: 4,40 ‰; Kl. 24: 4,56 ‰.

 

Ein Anteil des festen Betrags der Grundumlage in der Höhe von € 55,00 ist für die datentechnischen Produkte der EDS-Datenservice GmbH vorgesehen. Alle Mitglieder der Landesinnung Wien der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker haben damit einen kostenlosen Anspruch auf die datentechnischen Produkte der EDS-Datenservice GmbH bzw. erhalten bei einigen Produkten Sonderkonditionen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag (fester Betrag inkl. Promillesatz)

Kl.

1

Alleinmeister über 65 Jahre

 

 

 

 

 

beitragsfrei

 

Kl.

2

Ganzjährig ruhende Berechtigungen

110,00

 

Kl.

3

Sozialversicherungsbeiträge

 

 

bis €

500,00

165,00

 

Kl.

4

Sozialversicherungsbeiträge über

500,00

bis €

1.000,00

235,00

 

Kl.

5

Sozialversicherungsbeiträge über

1.000,00

bis €

5.000,00

372,50

 

Kl.

6

Sozialversicherungsbeiträge über

5.000,00

bis €

8.000,00

441,00

 

Kl.

7

Sozialversicherungsbeiträge über

8.000,00

bis €

11.500,00

498,50

 

Kl.

8

Sozialversicherungsbeiträge über

11.500,00

bis €

15.500,00

645,50

 

Kl.

9

Sozialversicherungsbeiträge über

15.500,00

bis €

19.000,00

735,00

 

Kl.

10

Sozialversicherungsbeiträge über

19.000,00

bis €

23.000,00

784,00

 

Kl.

11

Sozialversicherungsbeiträge über

23.000,00

bis €

29.000,00

899,00

 

Kl.

12

Sozialversicherungsbeiträge über

29.000,00

bis €

39.000,00

1.029,00

 

Kl.

13

Sozialversicherungsbeiträge über

39.000,00

bis €

50.000,00

1.184,00

 

Kl.

14

Sozialversicherungsbeiträge über

50.000,00

bis €

60.000,00

1.339,00

 

Kl.

15

Sozialversicherungsbeiträge über

60.000,00

bis €

79.000,00

1.544,00

 

Kl.

16

Sozialversicherungsbeiträge über

79.000,00

bis €

100.000,00

1.704,00

 

Kl.

17

Sozialversicherungsbeiträge über

100.000,00

bis €

130.000,00

1.939,50

 

Kl.

18

Sozialversicherungsbeiträge über

130.000,00

bis €

167.000,00

2.244,00

 

Kl.

19

Sozialversicherungsbeiträge über

167.000,00

bis €

215.000,00

2.545,00

 

Kl.

20

Sozialversicherungsbeiträge über

215.000,00

bis €

290.000,00

2.804,00

 

Kl.

21

Sozialversicherungsbeiträge über

290.000,00

bis €

400.000,00

3.009,00

 

Kl.

22

Sozialversicherungsbeiträge über

400.000,00

bis €

500.000,00

3.310,00

 

Kl.

23

Sozialversicherungsbeiträge über

500.000,00

bis €

720.000,00

3.333,00

 

Kl.

24

Sozialversicherungsbeiträge über

720.000,00

 

 

3.448,00

 

 

Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der 2017 zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die Sozialversicherungsanstalten zu entrichten gewesen ist.

 

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Fachvertretung Wien der Kunststoffverarbeiter (113)

 

Beschlussfassendes Organ: Bundesinnungsausschuss

Beschlussdatum: 16.1.2018

 

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

 

- pro Berechtigung                                                                               €    150,00

 

(Alleinmeister über 65 Jahren - Stichtag 1.1. des Kalenderjahres - zahlen keinen Betrag pro Berechtigung)

 

- ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG                 €      75,00

 

- Anteil von der an eine GKK zu leistende Sozialversicherungsbeitragssumme (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) des vergangenen Jahres                                                1,00 %

- mit Höchstbetrag                                                                              € 1.709,00

 

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Landesinnung Wien der Mechatroniker (114)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Mechatroniker vom 26. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 gem. § 123 WKG wie folgt festgesetzt:

Die Grundumlageneinstufung für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied erfolgt in 24 Klassen nach der in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil).

Die Grundumlage besteht aus einem festen Betrag und einem Prozentsatz vom SV-Höchstbetrag der jeweiligen Klasse.

Der feste Betrag beträgt € 80,00.

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage mit € 40,00 festgesetzt.

Der Prozentsatz beträgt für die Klasse 4 2,67 %; für die Klasse 5 4,04 %; für die Klasse 6 4,38 %; für die Klasse 7 3,80 %; für die Klasse 8 3,50 %; für die Klasse 9 3,29 %; für die Klasse 10 2,40 %; für die Klasse 11 2,01 %; für die Klasse 12 1,777 %; für die Klasse 13 1,65 %; für die Klasse 14 1,57 %; für die Klasse 15 1,52 %; für die Klasse 16 1,459 %; für die Klasse 17 1,42 %; für die Klasse 18 1,40 %; für die Klasse 19 1,21 %; für die Klasse 20 1,09 %; für die Klasse 21 0,99 %; für die Klasse 22 0,90 %; für die Klasse 23 0,83 %; und für die Klasse 24 0,79 %, jeweils vom SV-Höchstbetrag der jeweiligen Klasse.

Die Klassen pro Mitglied wurden wie folgt bestimmt:

 

 

 

 

Gesamtbetrag (fester Betrag inkl. Prozentsatz)

Kl.

1

 

Alleinmeister, die am 1.1. des betreffenden Kalenderjahres das 70. Lebensjahr erreicht haben

 

 

beitragsfrei

Kl.

2

 

Alleinmeister und Patentausüber, die keine Arbeitskräfte beschäftigen, sowie Betriebe ohne Sozialversicherungsbeiträge

 

80,00

Kl.

3

 

Ganzjährig ruhende Berechtigungen

 

 

40,00

Kl.

4

 

SV-Beiträge

 

 

bis €

3.000,00

160,00

Kl.

5

 

SV-Beiträge über

3.000,00

bis €

3.500,00

221,00

Kl.

6

 

SV-Beiträge über

3.500,00

bis €

4.000,00

255,00

Kl.

7

 

SV-Beiträge über

4.000,00

bis €

5.500,00

289,00

Kl.

8

 

SV-Beiträge über

5.500,00

bis €

7.000,00

325,00

Kl.

9

 

SV-Beiträge über

7.000,00

bis €

8.500,00

359,00

Kl.

10

 

SV-Beiträge über

8.500,00

bis €

15.000,00

440,00

Kl.

11

 

SV-Beiträge über

15.000,00

bis €

22.000,00

522,00

Kl.

12

 

SV-Beiträge über

22.000,00

bis €

29.500,00

604,00

Kl.

13

 

SV-Beiträge über

29.500,00

bis €

37.000,00

690,00

Kl.

14

 

SV-Beiträge über

37.000,00

bis €

44.000,00

770,00

Kl.

15

 

SV-Beiträge über

44.000,00

bis €

51.000,00

855,00

Kl.

16

 

SV-Beiträge über

51.000,00

bis €

58.500,00

933,00

Kl.

17

 

SV-Beiträge über

58.500,00

bis €

66.000,00

1.017,00

Kl.

18

 

SV-Beiträge über

66.000,00

bis €

73.000,00

1.102,00

Kl.

19

 

SV-Beiträge über

73.000,00

bis €

95.000,00

1.229,00

Kl.

20

 

SV-Beiträge über

95.000,00

bis €

124.000,00

1.431,00

Kl.

21

 

SV-Beiträge über

124.000,00

bis €

160.000,00

1.664,00

Kl.

22

 

SV-Beiträge über

160.000,00

bis €

204.000,00

1.916,00

Kl.

23

 

SV-Beiträge über

204.000,00

bis €

255.000,00

2.196,00

Kl.

24

 

SV-Beiträge über

255.000,00

bis €

300.000,00

2.450,00

 

 

 

 

 

 

und

darüber

2.450,00

Mitglieder mit einer erst nach dem 1.1.2018 neu erlangten Gewerbeberechtigung werden im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft in die Klasse 4 eingestuft.

Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung nach der im vorangegangenen Kalenderjahr zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen, gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die Gebietskrankenkasse zu entrichten gewesen ist.

 

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Landesinnung Wien der Fahrzeugtechnik (115)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Fahrzeugtechnik vom 11. Oktober 2017 wurde die Grundumlage ab 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder, aus einem festen Betrag und einem Prozentsatz der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen festgesetzt.

 

Der feste Betrag wurde für die Mitglieder des Berufszweiges Kfz-Technik mit . €    150,00

für die Mitglieder Berufszweiges Karosseriebautechnik mit ...................... €    150,00

 

und den Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an

Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) mit............. 1,2 %

(auf volle €-Beträge gerundet)

 

mindestens daher ............................................................. €    150,00

jedoch höchstens ............................................................. € 1.500,00

 

festgesetzt.

 

Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der im vorangegangenen Jahr zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die Gebietskrankenkasse zu entrichten gewesen ist.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 75,00 festgesetzt.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Innung nicht länger als die Hälfte des betreffenden Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

 

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Landesinnung Wien der Kunsthandwerke (116)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Kunsthandwerke vom 14. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisations­ordnung angehörenden Mitglieder, abhängig des jeweiligen Berufszweiges wie folgt festgesetzt:

 

Berufszweig Musikinstrumentenerzeuger

 

Für alle diesem Berufszweig angehörenden Mitglieder wurde die Grundumlage pro Mitglied mit einem festen Betrag in Höhe von € 200,00 zuzüglich 0,7 % der im vorangegangenen Kalenderjahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt. Der sich ergebende Betrag wird auf 1 Euro abgerundet.

 

Mindestens daher € 200,00,

höchstens € 1.000,00.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 100,00 festgesetzt.

 

Alleinmeister, die das 65. Lebensjahr vollendet bzw. überschritten und keine Arbeitskräfte beschäftigt haben sind beitragsfrei.

 

Berufszweig Buchbinder, Kartonagenwarenerzeuger, Etui- und Kassettenerzeuger

 

Für alle diesem Berufszweig angehörenden Mitglieder wurde die Grundumlage pro Mitglied mit einem festen Betrag in Höhe von € 200,00 zuzüglich 0,7 % der im vorangegangenen Kalenderjahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt. Der sich ergebende Betrag wird auf 1 Euro abgerundet.

 

Mindestens daher € 200,00,

höchstens € 1.000,00.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 100,00 festgesetzt.

 

Alleinmeister, die das 65. Lebensjahr vollendet bzw. überschritten und keine Arbeitskräfte beschäftigt haben sind beitragsfrei.

 

Berufszweig Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher

 

Für alle diesem Berufszweig angehörenden Mitglieder wurde die Grundumlage pro Mitglied mit einem festen Betrag in Höhe von € 200,00 zuzüglich 0,7 % der im vorangegangenen Kalenderjahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt. Der sich ergebende Betrag wird auf 1 Euro abgerundet.

 

Mindestens daher € 200,00,

höchstens € 1.000,00.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 100,00 festgesetzt.

 

Alleinmeister, die das 65. Lebensjahr vollendet bzw. überschritten und keine Arbeitskräfte beschäftigt haben sind beitragsfrei.

 

Berufszweig Erzeugung kunstgewerblicher Gegenstände

 

Für alle diesem Berufszweig angehörenden Mitglieder wurde die Grundumlage pro Mitglied mit einem festen Betrag in Höhe von € 120,00 zuzüglich 0,0 % der im vorangegangenen Kalenderjahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt. Der sich ergebende Betrag wird auf 1 Euro abgerundet.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 60,00 festgesetzt.

 

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Landesinnung Wien der Mode und Bekleidungstechnik (117)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Mode und Bekleidungstechnik vom 5. März 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt aus einem festen und einem variablen Betrag festgesetzt:

 

Der feste Betrag beträgt für die Berechtigungen

·          Bekleidungsgewerbe

·          Kürschner, Handschuhmacher, Präparatoren und Gerber

·          Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler.............. €    240,00

 

Für die Berechtigungsarten

·          Textilreiniger, Wäscher und Färber.......................................... €    300,00

·          Übernahmestelle............................................................... €    150,00

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird der feste Satz halbiert.

 

Der variable Betrag der Grundumlage errechnet sich aus dem Prozentsatz nach der im vorangegangenen Kalenderjahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil).

 

a.)  Der variable Prozentsatz für die Berechtigungsart

·      Bekleidungsgewerbe;

·      Kürschner, Handschuhmacher, Präparatoren und Gerber;

·      Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler beträgt...... 1,5 %.

 

b.)  Der variable Prozentsatz für die Berechtigungsart

·      Textilreiniger, Wäscher und Färber
(ab einem SV-Beitrag von € 5.001,00) beträgt................................. 1 %.

 

Der Höchstbetrag der Grundumlage beträgt für alle Berechtigungsarten......... € 1.550,00.

 

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Landesinnung Wien der Schuhmacher (118a)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Schuhmacher vom 3. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einen festen Betrag und einen variablen Betrag in 2 Gruppen festgesetzt:

 

Gruppe 1:  Schuhmacher, Instandsetzer von Schuhen, Oberteilherrichter,

               Erzeuger von Haus-, Turn-, Kleinstkinderschuhen, Schuheinlagen,

               Schuhzubehör und Schuhausputzereien

Gruppe 2:  Orthopädieschuhmacher

 

Fester Betrag:

Für die erste Berechtigung in der jeweiligen Gruppe gelten folgende Sätze:

 

                                                                                              Gruppe 1          Gruppe 2

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)         €    220,00       €    409,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen       €    440,00       €    818,00

 

Für jede weitere Berechtigung in der jeweiligen Gruppe wurden folgende Sätze beschlossen:

 

                                                                                              Gruppe 1          Gruppe 2

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)         €    314,00       €    502,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen       €    628,00       €  1.004,00

 

Variabler Betrag:

Zusätzlich wird für Mitglieder ein Promillesatz der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskranken­kasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmer­anteil) in Höhe von 0,0 ‰ festgesetzt.

 

Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Sollte die ruhende Berechtigung im Laufe des Jahres 2018 aktiviert werden, wird die Differenz zur vollen Höhe der Grundumlage nachverrechnet.

 

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Fachgruppe Wien der Gesundheitsberufe (118b)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Gesundheitsberufe vom 12. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung  in einem festen Betrag und einem Prozentsatz, an der im vorangegangenen Jahr an die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.

 

Gruppe 1:   Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörgeräteakustiker, Herstellung von künstlichen Augen aus Glas

 

Gruppe 2:   Zahntechniker

 

Gruppe 3:   Bandagisten, Orthopädietechniker, Miederwarenerzeuger

 

1.) fester Betrag:

 

Für die erste Berechtigung in der jeweiligen Gruppe werden folgende Sätze beschlossen:

 

                               Gruppe 1                 Gruppe 2                 Gruppe 3

                                € 960,00                  € 750,00                  € 300,00

 

Für weitere Betriebsstätten im Sinne des § 46 GewO 1994 –wurden folgende Sätze beschlossen:

 

                               Gruppe 1                 Gruppe 2                 Gruppe 3

                                € 900,00                  € 900,00                  € 450,00

 

2.) variabler Betrag:

 

Der Prozentsatz an der im vorangegangenen Jahr an die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) wird wie folgt festgesetzt:

 

                               Gruppe 1                 Gruppe 2                 Gruppe 3

                                  0,3 %                       0,6 %                       0,6 %

 

Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der im vorangegangenen Jahr zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu entrichten gewesen ist.

 

Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Sollte die ruhende Berechtigung im Laufe des Jahres 2018 aktiviert werden, wird die Differenz zur vollen Höhe der Grundumlage nachverrechnet.

 

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Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe (119)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe vom 07. März 2018 setzt sich die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisations­ordnung angehörenden Mitglieder wie folgt aus einem festen und variablen Betrag zusammen:

a.)  Der feste Betrag beträgt

·      für die Berechtigungsarten Bäcker, Fleischer, Konditoren je                 €    135,00

·      für die Berechtigungsarten der Müller und Mischfuttererzeuger,
der Molker und Käser sowie der sonstigen Berechtigungsarten der
Nahrungs- und Genussmittelgewerbe                                                 €    210,00

·      für jede weitere Betriebsstätte der Berechtigungsarten Bäcker,
Fleischer, Konditoren je                                                                  €      65,00

·      für jede weitere Betriebsstätte der Berechtigungsarten der Müller
und Mischfuttererzeuger, der Molker und Käser sowie der sonstigen
Berechtigungsarten der Nahrungs-und Genussmittelgewerbe                 €    175,00

·      für ruhende Berechtigungen Bäcker, Fleischer, Konditoren je                €      65,00

·      für ruhende Berechtigungen der Müller und Mischfuttererzeuger,
der Molker und Käser sowie der sonstigen Berechtigungsarten
der Nahrungs- u. Genussmittelgewerbe                                              €    105,00

Der feste Betrag ist von physischen Personen (nicht protokollierte Unternehmer und eingetragene Einzelunternehmer e.U., offenen Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)) in einfacher Höhe und von juristischen Personen in zweifacher Höhe zu entrichten.

b.)  Der variable Betrag der Grundumlage errechnet sich aus dem Prozentsatz je Stufe der Sozial­versicherungsbeitragssumme (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) des vorangegangenen Jahres, wobei bei mehreren Stufen die Euro-Beträge, die sich aus dem Prozentsatz ergeben, zu addieren sind.

aa.) für die Berechtigungsart Bäcker:

Stufe 1 (                bis €  500.000,00)            0,60 %
Stufe 2 (€ 500.00,01 bis € 1,000.000,00)            0,15 %
Stufe 3 (über € 1,000.00,00)                          0,05 %

bb.) für die Berechtigungsart Fleischer:

Stufe 1 (                bis €    32.500,00)            2,00 %
Stufe 2 (€ 32.500,01 bis €    65.000,00)            1,00 %
Stufe 3 (€ 65.000,01 bis €  130.000,00)            0,50 %
Stufe 4 (über € 130.000,00)                           0,25 %

cc.)  für die Berechtigungsart Konditoren:

Stufe 1 (                bis €      5.000,00)            0,25 %
Stufe 2 (€ 5.000,01 bis €    10.000,00)            5,00 %
Stufe 3 (€ 10.000,01 bis €    50.000,00)            1,50 %
Stufe 4 (über € 50.000,00)                             1,00 %

dd.) für die Berechtigungsart der Müller und Futtermittelerzeuger:

Stufe 1 SV-Beiträge des vorangegangenen Jahres 0,00 %

ee.) für die Berechtigungsart der Molker und Käser:

Stufe 1 SV-Beiträge des vorangegangenen Jahres 0,00 %

ff.)  für die sonstigen Berechtigungsarten der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe:

Stufe 1 (                bis €  150.000,00)            1,50 %
Stufe 2 (€ 150.000,01 bis €  350.000,00)            1,00 %
Stufe 3 (über € 350.000,00)                           0,50 %

c.)  der zusätzliche variable Betrag errechnet sich für alle unter lit a.) und b.) angeführten Berechtigungsarten auf Grund der angelieferten Rohmilchmenge und davon ein nach der Menge gestaffelter Betrag,  wobei die nach der Milchmeldeverordnung verpflichtende Meldung an die Agrarmarkt Austria des zweitvorangegangenen Jahres herangezogen wird:

bis 500.000 kg Verarbeitungsmenge/Jahr   €      300,00
bis 5 Mio. kg Verarbeitungsmenge/Jahr     €      750,00
bis 50 Mio. kg Verarbeitungsmenge/Jahr   €   1.000,00
über 50 Mio. kg Verarbeitungsmenge/Jahr €   1.500,00

d.)  der zusätzliche variable Betrag errechnet sich für alle unter lit a.) und b.) angeführten Berechtigungsarten auf Grund der Vermahlungsmenge und davon einen Zuschlag in Euro pro Jahrestonne, wobei, wenn eine Meldung an die Agrarmarkt Austria vorliegt, die Vermahlungsstatistik der Agrarmarkt Austria des zweitvorangegangenen Jahres herangezogen wird:

Jahrestonnen x Eurobetrag/Jahrestonne                                          €    0,20

e.)  der zusätzliche variable Betrag errechnet sich für alle unter lit a.) und b.) angeführten Berechtigungsarten nach der Futtermittel-Produktionsmenge und davon einen Zuschlag in Euro pro Jahrestonne Produktion nach den Produktkategorien (F1/F2/F3), wobei die Produktionsstatistik der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe des zweitvorangegangenen Jahres herangezogen wird

Jahrestonnen in der Produktkategorie F1-F3 x Eurobetrag/Jahrestonne €    0,20

f.)  Der Höchstbetrag der Grundumlage beträgt für die Berechtigungsart

Bäcker                                                 €  13.500,00
Fleischer                                               €  17.500,00
Konditoren                                            €   3.000,00
Müller und Mischfuttererzeuger                 €   6.000,00
Nahrungs- u. Genussmittelgewerbe           €   8.000,00

Die Festlegung des festen Betrages basiert auf den zum jeweiligen 31.12. bei der Landesinnung gemeldeten Berechtigungen. Soweit bei den Berechtigungsarten Bäcker und Konditoren beide Berechtigungen vorliegen, werden als Bemessungsgrundlage bei der Bäckerberechtigung nur 70 % und bei der Konditorenberechtigung nur 30 % der Beiträge gemäß lit. b.) angesetzt.

 

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Landesinnung Wien der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure (120)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure vom 2. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied wie folgt festgesetzt:

 

Einzelunternehmer/Einzelunternehmerinnen, die im Jahr 2017 das 65. Lebensjahr
vollendet haben und das Gewerbe aufrecht betreiben, sind....................... beitragsfrei

 

Aktive Betriebe, für die für das Jahr 2017 keine an die Gebietskrankenkasse
zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc.

(Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) vorliegt.................................... €   130,00

 

Alle übrigen Mitgliedsbetriebe € 130,00 fester Betrag zuzüglich 20 ‰ der
im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme
an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil),
auf volle €-Beträge gerundet, jedoch maximal..................................... €   604,00

 

Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der im vorangegangenen Jahr zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber (von der Übergeberin) oder bereits vom Übernehmer (von der Übernehmerin) an die Gebietskrankenkasse zu entrichten gewesen ist.

 

Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Sollte die ruhende Berechtigung im Laufe des Jahres 2018 aktiviert werden, wird die Differenz zur vollen Höhe der Grundumlage nachverrechnet.

 

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Landesinnung Wien der Gärtner und Floristen (121)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Gärtner und Floristen vom 28. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung  in einem festen Betrag und einem Prozentsatz, an der im Vorjahr an die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.

 

Gruppe 1:     Gärtner, Friedhofsgärtner, einfachste Gartenarbeiten bzw.

                   eingeschränkte Gewerbeumfänge, Baumfällung und Rodung

 

Gruppe 2:     Floristen (Blumenbinder), Blumeneinzelhandel, Kleinhandel mit Schnittblumen

 

Für die erste Berechtigung in der jeweiligen Gruppe werden folgende Sätze beschlossen:

 

1.) fester Betrag:                                                               Gruppe 1       Gruppe 2

 

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)     €  180,00        €  276,00

 

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen    €  360,00        €  552,00

 

Für jede weitere Berechtigung in der jeweiligen Gruppe wurden folgende Sätze beschlossen:

 

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)     €  210,00        €  300,00

 

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen    €  420,00        €  600,00

 

2.) variabler Betrag:

 

Der Prozentsatz an der im vorangegangenen Jahr an

die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu leistenden

Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen

(Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) beträgt                          0,20 %            0,30 %

 

Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der im vorangegangenen Jahr zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu entrichten gewesen ist.

 

Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Sollte die ruhende Berechtigung im Laufe des Jahres 2018 aktiviert werden, wird die Differenz zur vollen Höhe der Grundumlage nachverrechnet.

 

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Landesinnung Wien der Berufsfotografen (122)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Berufsfotografen vom 12. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung mit einem festen Betrag und Beträgen nach Staffelung der Sozialversicherungsbeitragssumme des zweitvorangegangenen Jahres, einem Betrag pro Mitarbeiter und einem Betrag für jeden außerhalb der Betriebsstätte aufgestellten, einschlägigen Automaten festgesetzt:

 

A) Grundumlage für Mitglieder der Landesinnung Wien der Berufsfotografen mit Ausnahme der Lichtpauser und Fotokopierer:

 

1) fester Betrag

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG).................. €  190,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen ................ €  380,00

2) Betrag nach Staffelung der SV-Beitragssumme

·      Für Mitglieder, bei denen die im Jahre 2016 an die Gebietskrankenkasse
zu zahlende Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber-
und Dienstnehmeranteil) € 4.360,00 nicht übersteigt, zusätzlich............ €      0,00

·      Für Mitglieder, bei denen die im Jahre 2016 an die Gebietskrankenkasse
zu zahlende Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber-
und Dienstnehmeranteil) über € 4.360,00 bis € 7.267,00, zusätzlich........ €  120,00

·      Für Mitglieder, bei denen die im Jahre 2016 an die Gebietskrankenkasse
zu zahlende Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber-
und Dienstnehmeranteil) € 7.267,00 übersteigt, zusätzlich.................. €  172,00

 

3) Ein Zuschlag pro Mitarbeiter wird nicht eingehoben.

 

4) Zusätzlich für jeden Automaten, den ein Mitglied außerhalb seines Standortes betreibt,
jeweils................................................................................ €    94,00

B) Grundumlage pro Gewerbeberechtigung, lautend auf „Lichtpauser“ oder „Fotokopierer“:

 

1) fester Betrag

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG).................. €  173,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen................ €  346,00

2) Betrag nach Staffelung der SV-Beitragssumme

·      Für Mitglieder, bei denen die im Jahre 2016 an die Gebietskrankenkasse
zu zahlenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber-
und Dienstnehmeranteil) € 4.360,00 nicht übersteigt, zusätzlich............ €      0,00

·      Für Mitglieder, bei denen die im Jahre 2016 an die Gebietskrankenkasse
zu zahlenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber-
und Dienstnehmeranteil) € 4.360,00 übersteigt, zusätzlich.................. €    92,00

 

3) Ein Zuschlag pro Mitarbeiter wird nicht eingehoben.

 

4) Zusätzlich für jeden Automaten, den ein Mitglied außerhalb seines Standortes betreibt,
jeweils................................................................................ €    38,00

 

Für weitere Betriebsstätten im Sinne des § 46 GewO 1994, sofern sich der Hauptbetrieb in Wien befindet, werden folgende Sätze beschlossen:

 

a)  natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG).................. €  104,00

b)  Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen................ €  208,00

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage 2018 mit dem halben Betrag der jeweils anzuwendenden Beitragsstufe festgesetzt.

 

Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der 2016 zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die Gebietskrankenkasse zu entrichten gewesen ist.

 

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Landesinnung Wien der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (123a)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger vom 12. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder auf Basis des Grundsatzbeschlusses der Bundesinnung vom 19. Mai 2017 mit einem festen Betrag (fixer Betrag pro Betriebsstätte und Berufsgruppe/Berufszweig) und einem Prozentsatz nach der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber-und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.

 

Der feste Betrag wird für den jeweils ersten Standort welcher die Mitgliedschaft zur jeweiligen Berufsgruppe innerhalb der Landesinnung Wien der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger begründet wie folgt - auf Berufsgruppen aufgeteilt - festgesetzt:

 

a)  Berufsgruppe Denkmal-,Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einer anderen Landesinnung zugehörigen Reinigungsgewerbe

fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien                         €    460,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten                                                €       0,00

 

Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungs­beiträgen wurde mit 0,7 % festgelegt.

 

Die Grundumlage (Addition vom festen Betrag und variablen Betrag) darf höchstens € 2.700,00 betragen.

 

Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung zur Berufsgruppe für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, beträgt die Grundumlage € 115,00.

 

b)  Berufsgruppe Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger, Hausservice)

fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien                         €    230,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten                                                €       0,00

 

Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungs­beiträgen wurde mit 0,7 % festgelegt.

 

Die Grundumlage (Addition vom festen Betrag und variablen Betrag) darf höchstens € 2.700,00 betragen.

 

Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung zur Berufsgruppe für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, beträgt die Grundumlage € 115,00.

 

Alleinmeister der Gruppe a und b, die am 1.1.2018 das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.

 

Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage und ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die mitgliedschaftsbegründende Berechtigung erworben wird oder erlischt.

 

Besteht die Mitgliedschaft zu einer Berufsgruppe innerhalb der Landesinnung nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

 

Besteht die Mitgliedschaft zu einer Berufsgruppe innerhalb der Landesinnung nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

 

Die Verpflichtung von juristischen Personen zur Zahlung der Grundumlage in doppelter Höhe wird ausgeschlossen.

 

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Landesinnung Wien der Chemischen Gewerbe (123b)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Chemischen Gewerbe vom 14. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied mit einem festen und einem variablen Betrag wie folgt festgesetzt:

 

fester Betrag € 230,00 zuzüglich 0,3 % der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil)

Der sich ergebende Betrag wird auf 1 Euro abgerundet.

 

Mindestens daher € 230,00,

höchstens € 480,00.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 115,00 festgesetzt.

 

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Landesinnung Wien der Friseure (124)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Friseure vom 26. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied wie folgt festgesetzt:

 

Ganzjährig ruhende Berechtigungen................................................. €      60,00

 

Alle anderen Mitgliedsbetriebe....................................................... €    120,00

                                                                                  zuzüglich 1,98 % der im

                                                                                  vorangegangenen Kalenderjahr

                                                                                  gemeldeten SV-Beiträge

 

Der Höchstbetrag der Grundumlage beträgt € 6.500,00.

 

Bei Fortführung eines Betriebes durch einen neuen Gewerberechtsinhaber erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der im vorangegangenen Kalenderjahr zu leistenden Gesamtsumme an Sozial­versicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber/in oder bereits vom Übernehmer/in an die Gebietskrankenkasse zu entrichten gewesen ist.

 

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Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer (125a)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer vom 26. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt festgesetzt:

 

   Die Anzahl der Betriebsstätten mit einem festen Betrag von € 135,00 pro Betriebsstätte.
Der Abschlag für die zweite Betriebsstätte oder für weitere Betriebsstätten beträgt 0,00 Prozent.

   Die Anzahl der Mitarbeiter mit einem festen Betrag von € 0,00 pro Mitarbeiter.

   Der steuerpflichtige Jahresumsatz des Jahres 2016 mit einem Hebesatz in Höhe von 0,42 Prozent.

   Die Anzahl der Sterbefälle des vorangegangenen Kalenderjahres pro Betriebsstätte mit einem fixen Betrag von € 0,00

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.

 

Bei Nichtvorlage des für die ordnungsgemäße Einstufung notwendigen Umsatzsteuerbescheides erfolgt die Einstufung durch Schätzung.

 

Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der 2016 erzielten Umsatzsumme; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer des Betriebes erzielt worden ist.

 

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Fachvertretung der Bestatter Wien (125b)

 

Beschlussfassendes Organ: Bundesinnungsausschuss

Beschlussdatum: 29.1.2018

 

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

 

Bestatter

- fester Betrag für Hauptbetrieb
mit Umlagen Staffelung gem. § 123 Abs. 12 WKG                                    €    800,00

- fester Betrag für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten)
und Gewerbeberechtigungen für Anmeldestellen,

a) wenn das Mitglied über einen Hauptbetrieb in Wien verfügt,             €       0,00
und

b) wenn das Mitglied über keinen Hauptbetrieb in Wien verfügt             €    800,00

- Zuschlag pro Geschäftsfall                                                                    €       0,00

- ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG                     die Hälfte

 

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Fachgruppe Wien der gewerblichen Dienstleister (126)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der gewerblichen Dienstleister vom 14. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung mit einem festen Betrag mit Ausnahme der Berufszweige Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe, Personaldienstleister (Arbeitskräfteüberlasser) und Sprachdienstleister folgend festgesetzt:

 

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ €      80,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... €    160,00

 

Für den Berufszweig Berufsdetektive wurde die Grundumlage 2018 pro Gewerbeberechtigung mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:

 

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ €    335,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen .............. €    670,00

 

Für den Berufszweig Bewachungsgewerbe wurde die Grundumlage 2018 pro Gewerbeberechtigung mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:

 

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ €    335,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... €    670,00

 

Für den Berufszweig Personaldienstleister (Arbeitskräfteüberlasser) wurde die Grundumlage 2018 pro Gewerbeberechtigung mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:

 

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ €    200,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... €    400,00

 

Für den Berufszweig Sprachdienstleister wurde die Grundumlage 2018 pro Gewerbeberechtigung mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:

 

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ €    160,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... €    320,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurden die gleichen Sätze wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.

 

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Fachgruppe Wien der Personenberatung und Personenbetreuung (127)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien Personenberatung und Personenbetreuung vom 04. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitgliedern mit einem festen Betrag pro Betriebsstätte und Berufszweig folgend festgesetzt:

 

Für den Berufszweig psychologische Berater wurde die Grundumlage 2018 pro Betriebsstätte mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:

 

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ €    106,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... €    212,00

 

Für den Berufszweig Ernährungsberater wurde die Grundumlage 2018 pro Betriebsstätte mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:

 

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ €    106,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... €    212,00

 

Für den Berufszweig sportwissenschaftliche Berater wurde die Grundumlage 2018 pro Betriebsstätte mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:

 

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ €    106,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... €    212,00

 

Für den Berufszweig selbstständige Personenbetreuer wurde die Grundumlage 2018 pro Betriebsstätte mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:

 

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ €      80,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... €    160,00

 

Für den Berufszweig Organisation von Personenbetreuung wurde die Grundumlage 2018 pro Betriebsstätte mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:

 

a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ €      80,00

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... €    160,00

 

Ein Abschlag für die zweite Betriebsstätte oder für weitere Betriebsstätten wurde mit 0 % und ein Hebesatz auf Grundlage des steuerpflichtigen Jahresumsatzes des zweitvorangegangenen Jahres wurde ebenfalls mit 0 % festgesetzt.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.

 

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Fachgruppe Wien der persönlichen Dienstleister (128)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der persönlichen Dienstleister vom 19. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder in den Berufszweigen bzw. Berufsgruppen

 

a)       Astrologen

b)       Farb- und Typberater

c)       Hilfesteller

d)       Humanenergetiker (personenbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit)

e)       Lebensraum-Consulting (lebensraumbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit), wie Radiästheten

f)       Partnervermittler

g)       Tierenergetiker (tierbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit)

h)       Tierpflegesalons, Tierpensionen, Tierbetreuer, Tiertrainer ausgenommen im Zusammenhang mit Pferden sowie

i)       alle sonstigen persönlichen Dienstleistungsunternehmungen, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einem anderen Fachverband des Gewerbes und Handwerks angehören

 

mit einem festen Betrag von € 95,00 pro Betriebsstätte und Berufszweig bzw. Berufsgruppe festgelegt.

 

Wobei für die 2. Betriebsstätte und für jede weitere Betriebsstätte ein Abschlag von 100 % gewährt wird. Für die 2. oder jede weitere Berufszweigzugehörigkeit bzw. Berufsgruppenzugehörigkeit wird ebenfalls ein Abschlag von 100 % gewährt.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.

 

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Fachvertretung Wien der Film- und Musikwirtschaft (129)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 28. – 29.09.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalpflichtige Bruttolohn- u. Gehaltssumme
des Vorjahres                                                                                          4,525‰

Mindestbetrag, aber nur für die erste einen solchen
Betrag auslösende Berechtigung                                                             €    159,00

für jede weitere derartige Berechtigung                                                  €       0,00

ganzjährige ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG                    €      79,50

 

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Fachvertretung Wien Bergwerke und Stahl (201)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: FV-Ausschuss

Beschlussdatum: 03.05.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres                                                                     1,05 ‰

Mindestbetrag                                                                                     €    61,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG                    €    30,50

 

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Fachvertretung Wien der Mineralölindustrie (202)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 31.05.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme

des Vorjahres                                                                                        1,425 ‰

Mindestbetrag                                                                                     €    61,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 (14) WKG                          €    14,50

 

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Fachvertretung Wien der Stein- und keramischen Industrie (203)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 28.09.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- u. Gehaltssumme
des Vorjahres                                                                                         3,325‰

Mindestbetrag gem. § 2 UO                                                                   €    61,00

für ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs.14 WKG                  €    30,50

 

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Fachvertretung Wien der Glasindustrie (204)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 19.05.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

kommunalsteuerpflichtige Brutto Lohn + Gehaltssumme
des Vorjahres                                                                                          1,565‰

Mindestbetrag                                                                                     €      61,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Absatz 14 WKG                   €      30,50

 

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Fachvertretung Wien der chemischen Industrie (205)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 03.04.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres                                                                     1,725

Mindestbetrag                                                                                     €      61,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG                    €      30,50

 

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Fachvertretung Wien der Papierindustrie (206)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbands-Ausschuss

Beschlussdatum: 30.05.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Bruttolohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres                                                                                           1,475‰

Mindestbetrag                                                                                     €      61,00

ganzjährig ruhende Berechtigung gem.§ 123 Abs.14 WKG                           €      30,50

 

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Fachvertretung Wien der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton (207)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 07.06.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres                                                                      2,525‰

Mindestbetrag                                                                                     €      61,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG                    €      30,50

 

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Fachvertretung Wien der Bauindustrie (209)

 

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 28.11.2017

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

1. Pro Mitglied ein fester Betrag für folgende Kategorien:

- Mitglieder, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen                                            € 2.180,19

- Töchter von Mitgliedern, die dem BUAG unterliegen                          €       0,00

- Mitglieder, die nicht dem BUAG unterliegen                                     € 2.180,19

- Töchter von Mitgliedern, die nicht dem BUAG unterliegen                  €       0,00

2. Zuschlagsleistung des Vorjahres (inkl. anteiliger Zuschlagsleistung von Abstellungs-ARGEN*) gem. §§ 21 und 21a BUAG (Sachbereich Urlaub) – davon ein Prozentsatz für folgende Kategorien:

- Mitglieder, die dem BUAG unterliegen                                                  0,4 %

- Töchter von Mitgliedern, die dem BUAG unterliegen                               0,4 %

- Mitglieder, die nicht dem BUAG unterliegen                                          0,0 %

- Töchter von Mitgliedern, die nicht dem BUAG unterliegen                        0,0 %

3. Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn und Gehaltssumme – davon ein Promillesatz für folgende Kategorien:

- Mitglieder, die dem BUAG unterliegen                                                 0,0 ‰

- Töchter von Mitgliedern, die dem BUAG unterliegen                              0,0 ‰

- Mitglieder, die nicht dem BUAG unterliegen                                         0,4 ‰

- Töchter von Mitgliedern, die nicht dem BUAG unterliegen                       0,4 ‰

· Mindestbetrag:                                                                                 €       0,00

· Ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG:                  €       0,00

* Abstellungs-ARGEN sind Arbeitsgemeinschaften, bei denen sich die Mitarbeiter im Verrechnungs- und Sozialversicherungsstand der ARGE befinden.

Die Aufteilung der Zuschlagsleistung der Abstellungs-ARGEN erfolgt kalenderjährlich nach den Beschäftigtenanteilen der ARGE-Partner im Monat Dezember.

 

Der Landeskammeranteil an der Grundumlage 2018 beträgt € 170,74 pro Mitgliedsfirma.

 

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Fachvertretung Wien der Holzindustrie (210)

 

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 01.06.2017

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres für:

Sägeindustrie:                                                                                 1,725 ‰

Holzverarbeitende Industrie sowie alle übrigen Mitglieder:                     3,015 ‰

pro fm Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz)
des vorangegangenen Jahres                                                                  €     0,25

Mindestbetrag                                                                                     €    61,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG                    €    30,50

 

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Fachvertretung Wien der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie) (211)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 30.05.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres                                                                                        3,425

Mindestbetrag                                                                                     €    61,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG                      €    30,50

 

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Fachvertretung Wien der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie (212)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie

Beschlussdatum: 16.05.2017; Beschluss unbefristet und gilt bis auf weiteres.

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres für alle Mitglieder

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie                                                       3,425 ‰

Berufszweig Wäschereien, Färbereien, chemische Reinigungsbetriebe und
Mietwäschereien, die in Form eines Industriebetriebs geführt werden
        1,825 ‰

Berufsgruppe Textilindustrie                                                               2,025 ‰

Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie                                        2,125 ‰

Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie                                               1,425 ‰

Mindestbetrag für alle Mitglieder

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie                                                      €  210,00

Berufszweig Wäschereien, Färbereien, chemische Reinigungsbetriebe und
Mietwäschereien, die in Form eines Industriebetriebs geführt werden      €  210,00

Berufsgruppe Textilindustrie                                                              €  150,00

Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie                                      €  200,00

Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie                                             €    61,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs.14 WKG für alle Mitglieder

Berufsgruppe Bekleidungsindustrie                                                      €  105,00

Berufszweig Wäschereien, Färbereien, chemische Reinigungsbetriebe und
Mietwäschereien, die in Form eines Industriebetriebs geführt werden      €  105,00

Berufsgruppe Textilindustrie                                                              €    75,00

Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie                                      €  100,00

Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie                                             €    30,50

 

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Fachvertretung Wien der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen (213)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 03.05.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

kommunalsteuerpflichtige Bruttolohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres                                                                   5,495 ‰

Mindestbetrag                                                                                     €  150,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG                      €    75,00

 

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Fachvertretung Wien der NE - Metallindustrie (215)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: FV-Ausschuss

Beschlussdatum 02.05.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres                                                                   2,425 ‰

Mindestbetrag                                                                                     €    61,00

Betrag für ruhende Berechtigungen gemäß §123 Abs.14 WKG                      €    30,50

 

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Fachvertretung Metalltechnische Industrie (216)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 14.09.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Lohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres
für

Maschinen und Metallwarenindustrie                                                      0,7 ‰

Gießereiindustrie                                                                                3,3 ‰

Mindestbetrag                                                                                     €    61,00

für ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG               €    30,50

 

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Fachvertretung Wien der Fahrzeugindustrie (217)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 25.09.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres                                                                                        0,485 ‰

Mindestbetrag                                                                                     €    61,00

ganzjährig ruhende Berechtigung gemäß § 123 Abs. 14 WKG                       €    30,50

 

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Fachvertretung Wien der Elektro- und Elektronikindustrie (218)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 26.06.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

kommunalsteuerpflichtige Bruttolohn- u. Gehaltssumme
des Vorjahres                                                                                         0,95 ‰

Mindestbetrag                                                                                     €    61,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG                      €    30,50

 

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Landesgremium Wien des Lebensmittelhandels (301)

 

Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Lebensmittelhandel vom 6. März 2018 wird die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe (= Gremium) angehörenden Mitglieder pro Gewerbebe­rechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und

Kommanditgesellschaften (KG)................................................... Euro  134,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und

alle anderen juristischen Personen............................................... Euro  268,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

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Landesgremium Wien der Tabaktrafikanten (302)

 

Die Grundumlage 2018 wird aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 8.3.2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt festgesetzt:

 

Für Tabakwarenumsätze

0,30 Promille des Brutto-Tabakwarenumsatzes zu Kleinverkaufspreisen des Vorjahres.

Der errechnete Betrag ist auf ganze Eurobeträge abzurunden.

Die Grundumlage beträgt für Tabakfachgeschäfte, Tabakverkaufsstellen und alle sonstige Berechtigungsarten (anderer Tabakwarenhandel) mindestens € 45,00 und höchstens € 1.107,00 jährlich und für Tabakwarengroßhändler mindestens € 300,00 und höchstens € 2.214,00 jährlich.

 

Wird ein Tabakfachgeschäft, ein Tabakwarengroßhandel, eine Tabakverkaufsstelle oder ein anderer Tabakwarenhandel durch Übernahme erworben, ist der Jahresumsatz des Vorjahres an diesem Standort die Bemessungsgrundlage.

 

Hat ein Tabakfachgeschäft, eine Tabakverkaufsstelle, ein Tabakwarengroßhandel oder ein anderer Tabakwarenhandel nur Teile des Vorjahres Tabakwarenumsätze erzielt, sind diese auf einen Tabakwarenjahresumsatz hochzurechnen.

 

Hat ein Tabakfachgeschäft oder ein anderer Tabakwarenhandel aufgrund einer Neu-Errichtung keine Tabakwarenumsätze im Vorjahr erzielt, so wird der Bruttoumsatz gem. § 127 (10) WKG geschätzt.

 

Hat ein Tabakwarengroßhandel aufgrund einer Neuerrichtung keine Tabakwarenumsätze im Vorjahr erzielt, so wird der Bruttoumsatz gem. § 127 (10) WKG geschätzt.

 

Für Umsätze mit Produkten der Österreichischen Lotterien

0,30 Promille von dem mit Produkten der Österreichischen Lotterien erzielten Bruttoumsatz des Vorjahres.

Der errechnete Betrag ist auf ganze Eurobeträge abzurunden.

Die Grundumlage beträgt mindestens € 15,00 und höchstens € 45,00 jährlich.

Werden keine Umsätze angegeben, so wird der Bruttoumsatz gem. § 127 (10) WKG geschätzt.

 

Allgemeines: Die genannten Grundumlagensätze gelten unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Diese Grundumlage gilt für das Jahr 2018.

 

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Landesgremium Wien des Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandels (303A)

 

Auf Grund des Beschlusses der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandels vom 11.9.2017 wurde die Grundumlage für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 und gemäß § 123 Abs. 12 WKG und für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigung (Hauptbetrieb) wie folgt festgesetzt:

 

Einzelhandel mit Arzneimitteln, Drogeriewaren, Chemikalien und chemischen-technischen Produkten:

 

a) für natürliche Personen, offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................... €    145,00

b) für Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine
und andere juristischen Personen................................................. €    290,00

 

Einzelhandel mit Parfümeriewaren, Toiletteartikeln, Haushaltsartikeln, Friseurbedarf, Wasch- und Putzmitteln:

 

a) für natürliche Personen, offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................... €    145,00

b) für Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine
und andere juristischen Personen................................................. €    290,00

 

Im Falle der Mitgliedschaft zu beiden obgenannten Berufszweigen wird nur eine Grundumlage vorgeschrieben.

 

Für die in Euro festgesetzten Umlagenbeträge wurde eine Wertsicherung beschlossen, basierend auf dem Verbraucher­preis­index mit der Basis 2010 = 100 (VPI 2010 = 100) oder, sollte dieser nicht mehr verlautbart werden, auf einem an seine Stelle tretenden Index. Erstmalige Ausgangsbasis für die Wertanpassung ist die Jahresdurchschnittsnotierung für 2017. Eine Wertanpassung der Umlagenbeträge soll immer dann erfolgen, wenn sich die Indexnotierung um mindestens fünf Prozent verändert. Schwankungen der Indexnotierungen nach oben oder unten bis ausschließlich 5 Prozent bleiben daher unberücksichtigt. Diese Schwankungsbreite ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des geltenden Spielraumes gelegene Jahres­durch­schnitts­notierung des VPI die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung der Umlagenbeträge als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden ist. Die Grundumlagen sind auf ganze Eurobeträge abzurunden (der Doppelsatz für juristische Personen ist vom gerundeten Normalsatz abzuleiten).

 

Für Lebensmitteleinzelhändler (Gemischtwarenhändler), deren Gewerbeberechtigung zusätzlich auf den Einzelhandel mit Wasch- und Putzmitteln, Haushaltsartikeln, Petroleum und Spiritus oder einen Teil dieser Waren lautet, wird die Grundumlage mit € 0,00 festgesetzt.

 

Für ganzjährig ruhende die Mitgliedschaft begründende Berechtigungen ist die Grundumlage gemäß § 123 Abs. 14 WKG in halber Höhe zu entrichten.

 

Die Grundumlage gilt für das Jahr 2018 und die folgenden Jahre, soweit das zuständige Organ keinen anders lautenden Beschluss fasst.

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Landesgremium Wien des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken (303B)

 

Für das Landesgremium Wien des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie Handel mit Farben und Lacken wird die Grundumlage 2018 aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 28.02.2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Für den Großhandel mit Arzneimittel, Großhandel mit Drogeriewaren, Giften und Chemikalien und Handel mit Farben, Lacken und Anstreicherbedarf:

 

a)  für natürliche Personen, offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG) ......................................... €  130,50 jährlich.

 

b)  für Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine
und andere juristische Personen......................................... €  261,00 jährlich.

 

Für die Berufsgruppe Großhandel mit Parfümerie-, Wasch- und Haushaltswaren:

 

a)  für natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).......................................... €  117,00 jährlich.

 

b)  für Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine
und alle anderen juristischen Personen................................. €  234,00 jährlich.

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wird die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigung (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

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Landesgremium Wien des Agrarhandels (304)

 

Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Agrarhandel vom 22.2.2018 wird die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe (= Gremium) angehörenden Mitglieder pro Gewerbebe­rechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG) ..................................................  Euro 180,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen ...............................................  Euro 360,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.

 

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Landesgremium Wien des Energiehandels (305)

 

Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Energiehandel vom 26.09.2017 wird die Grundumlage für alle dieser Fachgruppe (= Gremium) angehörenden Mitglieder pro Gewerbebe­rechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und

Kommanditgesellschaften (KG)................................................... Euro  172,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und

alle anderen juristischen Personen............................................... Euro  344,00

 

Pro Automatenstandort zur Abgabe von Energie und Treibstoffen an Verbraucher wurde die Grundumlage in gleicher Höhe beschlossen.

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Diese Grundumlage gilt für die folgenden Jahre, soweit das zuständige Organ keinen anderslautenden Beschluss fasst.

 

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Landesgremium Wien des Markt-, Straßen- und Wanderhandels (306)

Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Markt-, Straßen- und Wanderhandels vom 22.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................................ €      135,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen........................................................... €      270,00

 

Für alle Marktfahrer (einschließlich jener mit Obst, Gemüse, landwirtschaftlichen Produkten, Christbäumen, Reisig und ähnlichen Waren) sowie für alle Markthändler mit fixen Standorten auf Wiener Märkten (ausgenommen Marktviktualienhändler):

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................................ €      150,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen........................................................... €      300,00

 

Für Inhaber von standortgebundenen Einzelhandelsberechtigungen, deren Ausübungsberechtigungen sich bis höchstens 14 Tage im Jahr erstreckt (standortgebundene Christbaumeinzelhändler, standortgebundene Gewerbeberechtigungen für den Allerheiligenmarkt u.ä.):

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................................ €      126,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen........................................................... €      252,00

 

Für Marktviktualienhändler:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................................ €      195,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen........................................................... €      390,00

 

Für die Bezieher temporärer Märkte:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................................ €      183,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen........................................................... €      366,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundumlage für jede Berechtigung, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe fällt, zu entrichten ist.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

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Landesgremium Wien des Außenhandels (307)

 

Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Außenhandel vom 14.3.2018 wird die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe (= Gremium) angehörenden Mitglieder pro Gewerbebe­rechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................... Euro    90,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen............................................... Euro  180,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

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Landesgremium Wien des Einzelhandels mit Mode und Freizeitartikeln (308A)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Einzelhandels mit Mode und Freizeitartikeln vom 1.3.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften ............................................................ €   126,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... €   252,00

 

Trafikanten............................................................................ €     31,00

 

Die Grundumlage von € 31,00 ist jenen Trafikanten vorzuschreiben, die lediglich eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung für den Einzelhandel mit Galanteriewaren, Raucherrequisiten sowie Kurzwaren in Verbindung mit einer "Tabaktrafik" besitzen.

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage 2018 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.

 

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Landesgremium Wien des Großhandels mit Mode und Freizeitartikeln (308B)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Großhandels mit Mode und Freizeitartikeln vom 6.3.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... €   140,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... €   280,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage 2018 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.

 

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Landesgremium Wien des Direktvertriebs (309)

 

Auf Grund des Beschlusses in der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Direktvertriebs vom 27.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gem. § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... €   125,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... €   250,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

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Landesgremium Wien des Papier- und Spielwarenhandels (310)

 

Auf Grund des Beschlusses in der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Papier- und Spielwarenhandels vom 26.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gem. § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... €   126,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... €   252,00

 

Trafikanten............................................................................ €     35,00

 

Die Grundumlage von € 35,00 ist jenen Trafikanten vorzuschreiben, die lediglich eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung für den „Einzelhandel mit Papier-, Schreib-, Kurz- und Galanteriewaren in Verbindung mit einer „Tabak-Trafik“ besitzen.

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

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Landesgremium Wien der Handelsagenten (311)

 

Auf Grund des Beschlusses in der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien der Handelsagenten vom 23.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gem. § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... €     80,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... €   160,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

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Landesgremium Wien des Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels (312A)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels vom 19.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Für Kunst- und Antiquitätenhändler:

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).................................................. €   240,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen.............................................. €   480,00

 

Für Briefmarken- und Münzenhändler:

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).................................................. €   142,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen.............................................. €   284,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage 2018 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.

 

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Landesgremium Wien des Juwelen- und Uhrenhandels (312B)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Juwelen- und Uhrenhandels vom 26.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... €   230,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... €   460,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage 2018 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.

 

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Landesgremium Wien des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels (313)

 

Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels vom 8. März 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Natürliche Personen, offene Gesellschaften (OG) und

Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... €   130,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und

alle anderen juristische Personen.................................................... €   260,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wird die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) festgesetzt.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

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Landesgremium Wien des Handels mit Computern und Bürosystemen (314A)

 

Aufgrund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Handels mit Computern und Bürosystemen vom 7. März 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

a)  Natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften......... €     75,00

 

b)  Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen............................................... €   150,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wird die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) festgesetzt.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

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Landesgremium Wien des Maschinen- und Technologiehandels (314B)

 

Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Maschinen- und Technologiehandels vom 20. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

1.  Handel mit Maschinen technischem und industriellem Bedarf:

a)  Natürliche Personen, offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................ €   125,00

 

b)  Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristische Personen.............................................. €   250,00

 

2.  Sekundärrohstoffhandel:

a)  Natürliche Personen, offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................ €   251,00

 

b)  Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristische Personen.............................................. €   502,00

 

c)  Sammler......................................................................... €   113,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wird die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) festgesetzt.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

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Landesgremium Wien des Fahrzeughandels (315)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Fahrzeughandels (315) vom 22.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG, wie folgt festzusetzen:

 

Natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften.......................................... €   177,47

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... €   354,94

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) soll die Grundumlage 2018 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen werden.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres, ist die Grundumlage nur in halber Höhe zu entrichten.

 

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Landesgremium Wien des Foto-, Optik- und Medizinproduktehandels (316)

 

Für das Landesgremium Wien des Foto-, Optik- und Medizinproduktehandels wird die Grundumlage für das Jahr 2018 aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 15. März 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG, in zwei Gruppen wie folgt festgesetzt:

 

a) für den Fotohandel (beinhaltet den Handel mit Artikeln der Fotobranche und des Kinobedarfs sowie den Handel mit optischen und feinmechanischen Geräten):

 

Für natürliche Personen, offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).......................................... €  245,00 jährlich.

 

Für Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
andere juristische Personen............................................. €  490,00 jährlich.

 

b) für das reglementierte Gewerbe des Medizinproduktehandels sowie des Handels mit ärztlichen Apparaten, Instrumenten und Einrichtungsgegenständen sowie des Handels mit Zahnwaren­bedarf und zahnärztlichen Einrichtungen sowie des Handels mit Laboratoriumsbedarf:

 

Für natürliche Personen, offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).......................................... €    68,00 jährlich.

 

Für Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
andere juristische Personen............................................. €  136,00 jährlich.

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wird die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Diese Grundumlage gilt für das Jahr 2018.

 

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Landesgremium Wien des Elektro- und Einrichtungsfachhandels (317)

 

Für das Landesgremium Wien des Elektro- und Einrichtungsfachhandels wird die Grundumlage 2018 aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 6.3.2018 in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder in zwei Gruppen wie folgt festgesetzt:

 

Elektrohandel

a)  Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)....................................... €    89,00 jährlich.

b)  Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................... €  178,00 jährlich.

 

Einrichtungsfachhandel

a)  Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)....................................... €  150,00 jährlich.

 

b)  Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................... €  300,00 jährlich.

 

Zum Elektrohandel gehören folgende Berufszweige:

 

§  Einzelhandel mit Elektrowaren, Radio- und Fernsehgeräten, Elektroinstallationsmaterial und Beleuchtungskörpern

§  Großhandel mit diesen Warengruppen

§  Handel mit Musikinstrumenten und deren Zubehör

§  Handel mit Bild- und Tonträgern, Video- und Computerspielen

§  Videotheken

 

Zum Einrichtungsfachhandel gehören folgende Berufszweige:

 

§  Handel mit Möbeln und Büromöbeln

§  Handel mit Raumausstattungswaren und Heimtextilien

§  Handel mit Orientteppichen

 

Bei einer Eingliederung in den Elektrohandel (mit Berufszweigen) und zusätzlich in den Einrichtungs­fachhandel (mit Berufszweigen) wird nur eine Grundumlage in der Höhe des Satzes für den Einrichtungsfachhandel festgesetzt.

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wird die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigung (Hauptbetrieb) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Diese Grundumlage gilt für das Jahr 2018.

 

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Landesgremium Wien des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels (318)

 

Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremium Wien des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels vom 25.1.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Warenhäuser:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).................................................. €   437,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen.............................................. €   874,00

 

Versand-, Internethandel und Allgemeiner Handel

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).................................................. €   116,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen.............................................. €   232,00

 

Handel mit Altwaren:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).................................................. €   120,61

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen.............................................. €   241,22

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende die Mitgliedschaft begründende Berechtigungen ist die Grundumlage gemäß § 123 Abs. 14 WKG in halber Höhe zu entrichten.

 

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Wien der Versicherungsagenten (320)

 

Auf Grund des Beschlusses in der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien der Versicherungsagenten vom 16.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gem. § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... €     90,00

 

Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... €   180,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

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Fachvertretung Wien der Banken und Bankiers (401)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 02.10.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

 

Die Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres und davon ein Hebesatz für folgende Betriebsarten

- Betriebsart Banken und Bankiers:                                                    0,894 ‰

- Betriebsart Casinos Austria AG:                                                       0,000 ‰

- Betriebsart Österreichische Lotterien GmbH:                                     0,000 ‰

- Betriebsart Klassenlotteriegeschäftsstellen:                                       0,000 ‰

- alle sonstigen Betriebsarten im Fachverband:                                     0,894 ‰

Die Umsatzerlöse der Spielbanken des zweitvorangegangenen Jahres und davon ein Hebesatz für folgende Betriebsarten:

- Betriebsart Banken und Bankiers:                                                    0,000 ‰

- Betriebsart Casinos Austria AG:                                                       0,302 ‰

- Betriebsart Österreichische Lotterien GmbH:                                     0,000 ‰

- Betriebsart Klassenlotteriegeschäftsstellen:                                       0,000 ‰

- alle sonstigen Betriebsarten im Fachverband:                                     0,000 ‰

Die Umsatzerlöse aller Lotterien-Ausspielungen ausgenommen der Klassenlotterie des zweitvorangegangenen Jahres und davon ein Hebesatz für folgende Betriebsarten:

- Betriebsart Banken und Bankiers:                                                    0,000 ‰

- Betriebsart Casinos Austria AG:                                                       0,000 ‰

- Betriebsart Österreichische Lotterien GmbH:                                     0,047 ‰

- Betriebsart Klassenlotteriegeschäftsstellen:                                       0,000 ‰

- alle sonstigen Betriebsarten im Fachverband:                                     0,000 ‰

Die Umsatzerlöse der Klassenlotterie des zweitvorangegangenen Jahres und davon ein Hebesatz für folgende Betriebsarten:

- Betriebsart Banken und Bankiers:                                                    0,000 ‰

- Betriebsart Casinos Austria AG:                                                       0,000 ‰

- Betriebsart Österreichische Lotterien GmbH:                                     0,000 ‰

- Betriebsart Klassenlotteriegeschäftsstellen:                                       0,140 ‰

- alle sonstigen Betriebsarten im Fachverband:                                     0,000 ‰

Mindestbetrag:                                                                                    €     7,00

ganzjährig ruhende Berechtigung                                                          €     3,50

 

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Fachvertretung Wien der Sparkassen (402)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Ausschuss des Fachverbandes der Sparkassen

Beschlussdatum: 26.09.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres                                                                                        0,841 ‰

Mindestbeitrag                                                                                    €     7,00

ganzjährig ruhende Berechtigung gem. § 123 Abs. 14 WKG                         €     3,00

 

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Fachvertretung Wien der Volksbanken (403)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 02.10.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres                                                                                        1,025 ‰

Mindestbetrag                                                                                     €     7,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen                                                        €     3,50

 

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Fachvertretung Wien der Raiffeisenbanken (404)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 10.05.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Bruttolohn- u. Gehaltssumme
des Vorjahres                                                                                        1,000

Mindestbetrag                                                                                     €     7,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG                      €     3,50

 

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Fachvertretung Wien der Landes-Hypothekenbanken (405)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 02.06.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres                                                                                         0,80 ‰

Mindestbetrag                                                                                     €     7,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs.14 WKG                     €     3,50

 

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Fachvertretung Wien Versicherungsunternehmungen (406)

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 03.10.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Die kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme des Vorjahres exkl. Provisionen für:

- Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit                                   0,00 ‰

Mindestbetrag                                                                    €       0,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen                                       €       0,00

- alle übrigen Versicherungsunternehmen                                                0,85 ‰

Mindestbetrag                                                                    €       7,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen                                       €       3,00

Das Gesamtvermögen (Summe aus Sicherheits-, Risiko- und freien Rücklagen) zum Geschäftsjahres­ende in dem der Grundumlagenvorschreibung zweitvorangegangenen Jahr für:

- Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
im Bereich Sach- / Rückversicherer                                                      4,60 ‰

Mindestbetrag                                                                    €      25,44

Höchstbetrag                                                                     € 7.000,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen                                       €      12,00

- Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
im Bereich Viehversicherer                                                                 0,00 ‰

Mindestbetrag                                                                    €       0,00

Höchstbetrag                                                                     €       0,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen                                       €       0,00

- alle übrigen Versicherungsunternehmen                                                0,00 ‰

Mindestbetrag                                                                    €       0,00

Höchstbetrag                                                                     €       0,00

ganzjährig ruhende Berechtigungen                                       €       0,00

 

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Fachvertretung Wien der Pensionskassen (407)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 09.06.2017

 

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen.

 

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

- Fixbetrag je Pensionskassenberechtigung                                             € 6.500,00

- pro Million Euro Grundkapital                                                            € 2.246,95

- pro Million Euro Deckungsrückstellung                                                 €       9,54

- pro Berechtigtem                                                                            €       0,21

- Deckel iHv max. 65.000,00 Euro für die überbetrieblichen Pensionskassen und
48.000,00 Euro für die betrieblichen Pensionskassen

- Für jede Pensionskasse gilt ein Erhöhungsbetrag des ungedeckten
GU-Betrages, der zur gedeckten Summe hinzugezählt wird, im Ausmaß von                  39,70%

 

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Fachvertretung Wien der Schienenbahnen (501)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 13.9.2017, Beschluss gilt unbefristet bis auf weiteres

 

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

 

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                                   Höhe:

pro Berechtigung                                                                               €/Hebesatz 2018

a) Ein fester Betrag pro Mitglied von                                                      €  350,00

b) Ein Anteil v.T. der sozialversicherungspflichtigen Lohn- und Gehaltssumme
des vorrangegangenen Jahres auf Basis folgender Staffelung:

‐)  Lohn-Gehaltssumme von € 1 bis € 15 Mio. ein Anteil von                       1,7‰ 

‐)  Lohn- und Gehaltssumme von mehr als € 15 Mio.

  Für Mitgliedsunternehmen im fachlichen Geltungsbereich
eines Kollektivvertrages des Fachverbandes ein Anteil von                 0,25‰

  Für Mitgliedsunternehmen außerhalb des fachlichen Geltungs-
bereiches eines Kollektivvertrages des Fachverbandes ein Anteil von     0,1‰

c) Ein Betrag von                                                                                 €    35,00
pro Beschäftigten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung gemäß
Beschäftigtenstand zum 1.1. des GU-Vorschreibungsjahres

ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG                   die Hälfte

 

Der feste Betrag unterliegt der Umlagen Staffelung gemäß § 123 Abs. 12 WKG.

 

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Fachgruppe Wien der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen (502)

 

In der Fachgruppentagung der Wiener Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen vom 21.2.2018 wurde nachstehender Beschluss gefasst:

 

Gemäß § 123 WKG werden im Bereich der Fachgruppe Wien der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen die Grundumlagen 2018 wie folgt festgesetzt:

 

1. Pro Berechtigung (Konzession) ein FESTER Betrag für folgende Berechtigungs- und Betriebsarten:

2018

a)

Berechtigung (Konzession) nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz gestaffelt nach Anzahl der Berechtigungen

 

 

Gruppe 1: erste Berechtigung,

€ 93,00

 

Gruppe 2: ab der zweiten Berechtigung und für jede weitere

€ 93,00

b)

Berechtigung nach dem Kraftfahrliniengesetz gestaffelt nach Anzahl der Berechtigungen

 

 

Gruppe 1: erste Berechtigung

€ 93,00

 

Gruppe 2: ab der zweiten Berechtigung und für jede weitere

€ 93,00

 

Feste Beträge im Sinn von 1. lit.a und/oder 1. lit.b sind insgesamt mit einem Betrag von EUR 186,00 nach oben hin begrenzt.

 

Die Jahresgesamtgrundumlage (inklusive der Beträge gemäß 2. lit.a.) für Betriebe mit Berechtigungen gemäß 1. lit. a und/oder 1. lit.b ist mit einem Betrag von EUR 5.700,00 nach oben begrenzt.

 

Nichtbetriebe mit einer Berechtigung zahlen EUR 75,50, mit mehr als einer Berechtigung EUR 122,00.

 

Eine Rechtsformstaffelung kommt nicht zur Anwendung.

 

c)

Konzessionierte Personen- und Frachtschifffahrt

 

 

i.    auf anderen Gewässern als der Donau (Schiffe/Motorboote)

ii.   konzessionierte Donauschifffahrt (auf der gesamten Donau)

iii.  konzessionierte Donauschifffahrt (beschränkt auf ein Bundesland)

€ 235,00

€ 705,00

€ 235,00

d)

Überfuhren (Seilfähren, Motorbootfähren, Zillenüberfuhren)

€ 38,00

e)

Floßfahrt, Rafting

€ 38,00

f)

Hochseeschifffahrt

€ 346,00

g)

Hafenbetriebe / Umschlagbetriebe

€ 1.546,00

h)

Segelschulen

€ 123,00

i)

Schiffsführerschulen / Motorbootschulen

€ 123,00

j)

Vermietung von Schiffen

€ 340,00

k)

Erbringung sonstiger Leistungen im Bereich der Schifffahrt (z.B. Vertretung von Schifffahrtsunternehmungen, Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeuge nach § 77 Abs. 1 Z. 7 Schifffahrtsgesetz)

€ 340,00

l)

Luftverkehrsgenehmigung gem. VO (EWG) 2407/92 bzw. 1008/08

€ 200,00

m)

Luftverkehrsgenehmigung gemäß § 102 Luftfahrtgesetz

€ 150,00

n)

Flugplätze

 

 

I.  Flughäfen

II. Flugfelder

€ 0,00

€ 0,00

o)

Repräsentanzen von Luftfahrtunternehmungen

€ 260,00

p)

Luftfahrzeug-Vermietung (motorisierte Luftfahrzeuge)

€ 200,00

q)

Flugschulen

€ 100,00

r)

Beförderungen mit nicht motorisierten Luftfahrzeugen (z.B. Paragleiter, Ballon)

€ 100,00

s)

Alle anderen Berechtigungs- und Betriebsarten

€ 100,00

 

Feste Beträge gem. 1. lit. c bis lit. s unterliegen der Rechtsformstaffelung gem. § 123 Abs.12 WKG.

 

Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage in halber Höhe der festen Beträge gemäß 1. lit. c bis lit. s festzusetzen.

 

2. Pro Beförderungsmittel ein Betrag für folgende Kategorien:

2018

a)

Je Omnibus (lt. Konzessionsumfang gem. Gelegenheitsverkehrsgesetz)

Je eingesetztem Omnibus gemäß Kraftfahrliniengesetz

€ 58,00

€ 58,00

b)

Je Flugzeug

einmotorig, bis 2.000 kg

einmotorig, mehr als 2.000 kg bis 5.700 kg

mehrmotorig, bis 5.700 kg

ein- und mehrmotorig, mehr als 5.700 kg bis 14.000 kg

mehrmotorig, mehr als 14.000 kg bis 20.000 kg

mehrmotorig, mehr als 20.000 kg

Drehflügler (Hubschrauber)                                                                 

Motorsegler (gemäß Luftfahrzeugregister
der Rep. Österreich zum 01.01. des Jahres)

je nicht motorisiertem Luftfahrzeug                                                    

 

€ 70,00

€ 100,00

€ 150,00

€ 150,00

€ 200,00

€ 250,00

€ 150,00

 

€ 70,00

€ 0,00

c)

Je Fahrzeug zur gewerblichen Beförderung gemäß Schifffahrtsgesetz

bis 12 Personen Beförderungskapazität

13 bis 50 Personen Beförderungskapazität

51 bis 150 Personen Beförderungskapazität

151 bis 250 Personen Beförderungskapazität

251 bis 400 Personen Beförderungskapazität

über 400 Personen Beförderungskapazität

Frachtschiff

 

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

d)

Für alle anderen Beförderungsmittel

€ 0,00

 

Der Grundumlagenbeschluss tritt mit 01.01.2018 in Kraft.

 

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Fachvertretung Wien der Seilbahnen (503)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 17.05.2017

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                          Höhe:

pro Berechtigung                                                                      €/Hebesatz 2018

Fester Betrag je Mitglied                                                                      €     0,00

Fester Betrag gestaffelt nach folgenden Anlagearten mit und ohne Kategorien,
mindestens jedoch:

I   Kabinenbahnen und Kombilifte                                                       €     0,00

II  Sesselbahnen/-lifte mit 6 Kategorien

- 1er                                                                                      €     0,00

- 2er                                                                                      €     0,00

- 3er                                                                                      €     0,00

- 4er                                                                                      €     0,00

- 6er                                                                                      €     0,00

- ab 8er                                                                                  €     0,00

III Schlepplifte mit 2 Kategorien:

- bis 300 m                                                                             €     0,00

- ab 300 m                                                                              €    30,00

IV Bandförderer                                                                               €     0,00

V  Sonstige                                                                                     €     0,00

Fester Betrag gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten im
Seilbahnunternehmen mit mehreren Kategorien                                       €      0,00

Grundumlage für juristische Personen gemäß § 123 Abs. 12 WKG       doppelter Betrag

ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG         jeweils die Hälfte

 

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Fachgruppe Wien der Spedition und Logistik (504)

 

Aufgrund § 123 Abs. 3 WKG beschließt die Fachgruppentagung vom 02.10.2017 der Fachgruppe Wien der Spedition und Logistik die Grundumlage 2018:

 

Die Grundumlage wird für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Berechtigung mit einem festen Betrag und einem in 9 Klassen nach der Beschäftigtenzahl (Stand 01.07.2017) gestaffelten Zuschlag festgesetzt:

 

                                    Fester Betrag                          €         0,00

                                   Nichtbetriebe                          €       81,50

                                                  0-5        MA               €     163,00

                                                6-10        MA               €     308,00

                                              11-25        MA               €     513,00

                                              26-50        MA               €     839,00

                                             51-100        MA               €  1.260,00

                                           101-200        MA               €  1.810,00

                                           201-300        MA               €  2.500,00

                                           301-400        MA               €  3.200,00

                                    mehr als 400        MA               €  3.900,00

                                       Dorotheum                          €     235,50

 

Für jede weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 GewO 1994 ist, sofern sich der Hauptbetrieb in Wien befindet, die Grundumlage 2018 mit € 163,00 festgesetzt, wobei die in diesen weiteren Betriebsstätten Beschäftigten der Hauptbetriebsstätte zuzuzählen sind.

 

Unternehmen mit nach dem 01.07.2017 erteilten Berechtigungen werden in jene Klasse eingestuft, die der Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Erteilung der Gewerbeberechtigung entspricht.

 

Für ruhende Berechtigungen i.S.d. § 123 Abs. 14 WKG ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage mit € 81,50 festgesetzt.

 

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Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen (505)

 

Beschluss der Fachgruppentagung vom 11.10.2017:

Gem. § 123 Abs. 11 WKG werden die Bemessungsgrundlagen für die GU festgesetzt:

 

1.  Pro Berechtigung ein fester Betrag für folgende Berechtigungsarten:

  Berechtigung nach GelVG (TX/MW/Gästewagengewerbe)......................... Euro 27,90

  Berechtigung KFZ Verleih............................................................ Euro 27,90

  Berechtigung f. Fiaker u. Pferdemietwagen........................................ Euro 27,90

  Alle anderen Berechtigungsarten.................................................... Euro 27,90

 

2.  Pro Beförderungsmittel ein Betrag für folgende Kategorien:

  Je Fahrzeug lt. Konzessionsumfang nach GelVG (TX , MW, Gästewagengewerbe Euro 32,20

  Je eingesetztem Fahrzeug lt. KFG f. KFZ Verleih.................................. Euro 32,20

  Je Beförderungsmittel lt. Konzessionsumfang für das
Fiaker und Pferdemietwagengewerbe............................................... Euro 32,20

  Für alle anderen Beförderungsmittel................................................ Euro 32,20

 

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Fachgruppe Wien der Transporteure (506A)

 

Beschluss der Fachgruppentagung vom 26.2.2018:

Gemäß § 123 WKG wird im Bereich der Fachgruppe Wien der Transporteure die Grundumlage 2018 wie folgt festgesetzt:

 

Pro Berechtigung ein fester Betrag für folgende Berechtigungsarten:

 

§  Klasse 1: Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahr­zeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt

 

EUR

 

28,00

 

§  Klasse 2: Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt. Bei:

 

 

a) uneingeschränkter Berechtigung

EUR

0,00

b) eingeschränkter Berechtigung

 

EUR

 

0,00

 

§  Klasse 3: Alle sonstigen Berechtigungen

EUR

0,00

 

Pro Beförderungsmittel für folgende Berechtigungsarten:

        

§  Klasse 1: Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt:

 

 

a)  für den innerstaatlichen Verkehr (pro Kfz laut Konzessionsumfang)

EUR

31,00

b)  für den grenzüberschreitenden Verkehr (pro Kfz laut Konzessionsumfang)

 

EUR

 

31,00

 

§  Klasse 2: Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt. Bei:

 

 

a)  uneingeschränkter Berechtigung

EUR

0,00

b)  eingeschränkter Berechtigung

 

EUR

 

0,00

 

§  Klasse 3: Alle sonstigen Berechtigungen (pro eingesetztem Beförderungsmittel)

EUR

0,00

 

Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage in halber Höhe festzusetzen.

 

Der Grundumlagenbeschluss tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

 

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Fachgruppe Wien der Kleintransporteure (506B)

 

Beschluss der Fachgruppentagung vom 6.3.2018:

Gemäß § 123 Abs. 11 Wirtschafskammergesetz 1998 – WKG beschließt die Fachgruppe Wien der Kleintransporteure im Einvernehmen mit dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe folgende einheitliche Bemessungsgrundlagen:

 

Pro Berechtigung ein fester Betrag für folgende Berechtigungsarten:

 

§  Klasse 1: Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahr­zeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt

 

EUR

 

0,00

 

§  Klasse 2: Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt. Bei:

 

 

a) uneingeschränkter Berechtigung

EUR

190,00

b) eingeschränkter Berechtigung

 

EUR

 

190,00

 

§  Klasse 3: Alle sonstigen Berechtigungen       

EUR

190,00

 

Pro Beförderungsmittel ein fester Betrag für folgende Berechtigungsarten:

 

§  Klasse 1: Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrz­eugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt:

 

 

a)  für den innerstaatlichen Verkehr (pro Kfz laut Konzessionsumfang)

EUR

0,00

b)  für den grenzüberschreitenden Verkehr (pro Kfz laut Konzessionsumfang)

 

EUR

 

0,00

 

§  Klasse 2: Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt. Bei:

 

 

a)  uneingeschränkter Berechtigung

EUR

0,00

b)  eingeschränkter Berechtigung

 

EUR

 

0,00

 

§  Klasse 3: Alle sonstigen Berechtigungen (pro eingesetztem Beförderungsmittel)

EUR

0,00

 

Rechtsformstaffelung gem. § 123. Abs. 12 WKG

 

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Fachvertretung Wien der Fahrschulen und Allgemeiner Verkehr (507)

 

Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 07.09.2017. Die Grundumlage wird bis auf weiteres unbefristet beschlossen.

Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:

Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                        Höhe:

pro Berechtigung                                                                    Hebesatz 2015 Hebesatz 2018

1. Pro Betriebsstätte bzw. pro gemäß Kraftfahrgesetz genehmigten Standort und dafür ein fester Betrag mit Umlagenstaffelung gemäß § 123 Abs. 12 WKG für folgende Betriebsarten:

a)  Fahrschulen                                                                                 € 950,00*      € 983,62

b)  Fahrzeug und Transportbegleitung                                                  € 175,00*      € 181,20

c)  Presseagenturen                                                                           € 175,00*      € 181,20

d)  Errichtung, Betrieb, Nutzung oder Verwaltung von Straßen                 € 175,00*      € 181,20

e)  Taxifunk-Vermittlungsunternehmen                                                € 175,00*      € 181,20

f)   Anbieter von Telematikdiensten                                                     € 175,00*      € 181,20

g)  leitungsgebundener Energietransport sowie                                      € 175,00*      € 181,20

h)  Hilfs- und Nebenbetriebsunternehmen im Bereich des Verkehrswesens, sofern
sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugeordnet werden  € 175,00*      € 181,20

i)   alle sonstigen Betriebsarten im Fachverband der
Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs                                       € 175,00*      € 181,20

2. Die an die Gebietskrankenkasse zu leistende Sozialversicherungsbeitragssumme (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) des vergangenen Jahres und davon ein Hebesatz für folgende Betriebsarten**:

a)  Fahrschulen                                                                                      0,0 ‰         0,0 ‰

b)  Fahrzeug und Transportbegleitung                                                       0,0 ‰         0,0 ‰

c)  Presseagenturen                                                                               1,5 ‰         1,5 ‰

d)  Errichtung, Betrieb, Nutzung oder Verwaltung von Straßen                      1,5 ‰         1,5 ‰

e)  Taxifunk-Vermittlungsunternehmen                                                     1,5 ‰         1,5 ‰

f)   Anbieter von Telematikdiensten                                                          1,5 ‰         1,5 ‰

g)  leitungsgebundener Energietransport sowie                                           1,5 ‰         1,5 ‰

h)  Hilfs- und Nebenbetriebsunternehmen im Bereich des Verkehrswesens,
sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband
zugeordnet werden                                                                            1,5 ‰         1,5 ‰

i)  alle sonstigen Betriebsarten im Fachverband der
Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs                                            1,5 ‰         1,5 ‰

3. Für den ersten gemäß Kraftfahrgesetz genehmigten Außenkurs des vergangenen Jahres und dafür ein fester Betrag in Höhe von                                                                         €  100,00      € 100,00

4. Ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 WKG

a)  Fahrschulen                                                                                 € 475,00*      € 491,81

b)  Fahrzeug und Transportbegleitung                                                  €   87,50*      €  90,60

c)  Presseagenturen                                                                           €   87,50*      €  90,60

d)  Errichtung, Betrieb, Nutzung oder Verwaltung von Straßen                 €   87,50*      €  90,60

e)  Taxifunk-Vermittlungsunternehmen                                                €   87,50*      €  90,60

f)   Anbieter von Telematikdiensten                                                     €   87,50*      €  90,60

g)  leitungsgebundener Energietransport sowie                                      €   87,50*      €  90,60

h)  Hilfs- und Nebenbetriebsunternehmen im Bereich des Verkehrswesens,
sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband
zugeordnet werden                                                                       €   87,50*      €  90,60

i)  alle sonstigen Betriebsarten im Fachverband der
Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs                                       €   87,50*      €  90,60

*  Jährliche Valorisierung des Fixbetrages pro Standort bzw. Betriebsstätte:

Die ab dem Jahr 2015 festgesetzten Fixbeträge werden mit dem von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) 2010 oder einem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Die Berechnung der Fixbeträge findet jährlich, jeweils in der zweiten Jahreshälfte statt. Gültig sind die berechneten Fixbeträge für das gesamte nächste Kalenderjahr. Bei der Berechnung werden die aktuell gültigen Fixbeträge um die prozentuelle Veränderung des veröffentlichten VPI-Jahresdurchschnittes des Kalendervorjahres zu jenem des Kalendervorvorjahres angepasst. Die Veränderung wird auf eine Kommastelle berechnet und der berechnete Fixbetrag auf ganze Cent kaufmännisch gerundet. Die erstmalige Berechnung findet mit dem VPI 2010 im zweiten Halbjahr 2015 für die im Jahr 2016 erfolgende Vorschreibung mit der Veränderung des VPI 2010-Jahresdurchschnittes 2014 zum VPI 2010 Jahresdurchschnitt 2013 statt. Die daraus berechneten Fixbeträge gelten dann für das gesamte Kalenderjahr 2016.

 

** Sozialversicherungsbeitragssumme:

An die Gebietskrankenkasse zu leistende Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil). Zu den Sozialversicherungsbeiträgen zählen neben den Beiträgen zur Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung auch im Wege der Gebiets­kranken­kasse eingehobenen Sonderbeiträge, wie z. B. der Wohnbauförderungsbeitrag, der Schlecht­wetter­entschädigungsbeitrag oder der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungs­gesetz.*         Jährliche Valorisierung des Fixbetrages pro Standort bzw. Berechtigung:

Die ab dem Jahr 2015 festgesetzten Fixbeträge werden mit dem von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) 2010 oder einem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Die Berechnung der Fixbeträge findet jährlich, jeweils in der zweiten Jahreshälfte statt. Gültig sind die berechneten Fixbeträge für das gesamte nächste Kalenderjahr. Bei der Berechnung werden die aktuell gültigen Fixbeträge um die prozentuelle Veränderung des veröffentlichten VPI-Jahresdurchschnittes des Kalendervorjahres zu jenem des Kalendervorvorjahres angepasst. Die Veränderung wird auf eine Kommastelle berechnet und der berechnete Fixbetrag auf ganze Cent kaufmännisch gerundet. Die erstmalige Berechnung findet mit dem VPI 2010 im zweiten Halbjahr 2015 für die im Jahr 2016 erfolgende Vorschreibung mit der Veränderung des VPI 2010-Jahresdurchschnittes 2014 zum VPI 2010 Jahresdurchschnitt 2013 statt. Die daraus berechneten Fixbeträge gelten dann für das gesamte Kalenderjahr 2016.

 

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Fachgruppe Wien der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen (508)

 

In der Fachgruppentagung der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen vom 20.2.2018 wurde nachstehender Beschluss gefasst:

 

Gemäß § 123 WKG wird im Bereich der Fachgruppe Wien der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen die Grundumlage 2018 wie folgt festgesetzt:

 

Grundumlagenkriterien

 

1.

Pro Berechtigung und dafür ein fester Betrag für folgende Berechtigungsarten:

 

a  Servicegewerbe

€ 44,00

 

b  Tankstellengewerbe

€ 0,00

 

c  Garagierungsgewerbe

-Halten von Räumen (z.B. Hoch- und Tiefgaragen)

-Abstellflächen im Freien

 

€ 0,00

€ 0,00

 

d  alle sonstigen Berechtigungsarten

€ 44,00

 

2.

Nach der Anzahl der Zapfauslässe und dafür ein fester Betrag für folgende Klassen:

 

1 – 3 Zapfauslässe

€ 67,00

 

4 – 6 Zapfauslässe

€ 111,00

 

über 6 Zapfauslässe

€ 203,00

 

3.

Nach der Gesamteinstellfläche in Räumen in m² (z.B. Hoch- und Tiefgaragen) bzw. Anzahl der Stellplätze und dafür ein fester Betrag mit folgenden Klassen:

 

bis 200 m² bzw. bis zu 8 Stellplätze

€ 44,00

 

bis 400 m² bzw. bis zu 16 Stellplätze

€ 67,00

 

bis 800 m² bzw. bis zu 32 Stellplätze

€ 111,00

 

bis 1.500 m² bzw. bis zu 60 Stellplätze

€ 203,00

 

bis 3.000 m² bzw. bis zu 120 Stellplätze

€ 355,00

 

über 3.000 m² bzw. mehr als 120 Stellplätze

€ 564,00

Zur Umrechnung Stellplatz in m² gilt: Sofern lediglich die Anzahl der Stellplätze bekannt  ist, gilt als Umrechnungsschlüssel 25 m² pro Stellplatz (inklusive Zu- und Abfahrten, Rangierflächen etc.)

 

4.

Entgeltliche Abstellflächen im Freien pro m² bzw. pro Stellplatz und dafür ein fester Betrag

 

pro m²

€ 0,06

 

bzw. pro Stellplatz

€ 1,50

Umrechnung Stellplatz in m²: Sofern lediglich die Anzahl der Stellplätze bekannt ist, gilt als Umrechnungsschlüssel 25 m² (inklusive Zu- und Abfahrten, Rangierflächen etc.) pro Stellplatz.

 

Nichtbetrieb (ruhende Berechtigung): Die Grundumlage für ruhende Berechtigungen im Sinn des § 123 Abs. 14 WKG wird mit € 22,00 begrenzt.

 

Der Grundumlagenbeschluss tritt mit 1.1.2018 in Kraft.

 

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Fachgruppe Gastronomie Wien (601a)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Gastronomie Wien vom 8. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung ohne Rücksicht auf die Rechtsform einheitlich mit einem festen Betrag von € 223,80 und einem Zuschlag von € 0,00 festgelegt.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 111,90 festgesetzt.

 

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Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser (601b)

 

Die Grundumlage ist für jede Berechtigung als Kombination eines festen Betrages pro Betriebsartklasse sowie einem gestaffelten variablen Zuschlag nach Sitzplätzen festzulegen.

 

In der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser vom 01. März 2018 wurde beschlossen:

 

Der feste Betrag wird mit € 0,00 festgelegt, der jeweilige Zuschlag mit € 210,60, sodass für jede der zur Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser gehörigen Berechtigungen einheitlich € 210,60 (=Fester Betrag von € 0,00 + Zuschlag von € 210,60) zu bezahlen ist.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage gem. WKG mit der Hälfte des obigen Betrages festgesetzt.

 

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Fachgruppe Hotellerie Wien (602)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Hotellerie Wien vom 7. März 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung wie folgt festgesetzt:

 

·      Pro Gewerbeberechtigung wird ein fester Sockelbetrag für alle Betriebsarten von € 50,00 festgesetzt.

·      Der Zuschlag für die klassifizierten/nicht klassifizierten Beherbergungsbetriebe wird mit Null festgesetzt.

·      Zusätzlich zum Sockelbetrag wird ein Zuschlag je nach Bettenklasse gemäß nachstehender Staffel vorgeschrieben:

 

Klasse 1    ganzjährig ruhende Berechtigungen    €        9,00

Klasse 2    bis          25 Betten                         €      68,00

Klasse 3    bis          50 Betten                         €      97,00

Klasse 4    bis        100 Betten                         €    186,00

Klasse 5    bis        150 Betten                         €    422,00

Klasse 6    bis        200 Betten                         €    655,00

Klasse 7    bis        300 Betten                         €    895,00

Klasse 8    bis        400 Betten                         €  1.130,00

Klasse 9    bis        500 Betten                         €  1.420,00

Klasse 10  bis        600 Betten                         €  1.715,00

Klasse 11  bis        700 Betten                         €  2.010,00

Klasse 12  bis      1000 Betten                         €  2.310,00

Klasse 13  über    1000 Betten                         €  2.595,00

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 9,00 (zusätzlich € 50,00 Sockelbetrag) festgesetzt.

 

Für "Bürobetriebe" beträgt die Grundumlage einheitlich € 118,00.

 

Die Bettenanzahl ist ohne Zusatzbetten angegeben.

 

Die Verpflichtung von juristischen Personen zur Zahlung der Grundumlage in doppelter Höhe wird ausgeschlossen.

 

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Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe (603)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 06. März 2018 der Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe wurde die GRUNDUMLAGE 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder in einem festen Betrag je Berechtigung nach Art des Betriebes und zuzüglich Zuschläge wie folgt festgesetzt:

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

1. Pro Betrieb ein fester Betrag für folgende Betriebsarten:
Die Beträge sind nach folgenden Betriebsarten getrennt auszuweisen, wobei die Möglichkeit besteht, verschiedene Kategorien mit den gleichen Beträgen festzusetzen.

a) Privatspitäler (bettenführend), Sanatorien,                                    €  583,90

b) Kurbetriebe,                                                                             €  583,90

c) Reha-Betriebe,                                                                          €  875,50

d) Ambulatorien für bildgebende Diagnostik (CT/MR/NUK),                  €  350,40

e) Ambulatorien für physikalische Therapie,                                       €  350,40

f) sonstige Ambulatorien und Tageskliniken,                                      €  175,10

g) Altenheime und Pflegeeinrichtungen,                                            €  583,90

h) sonstige Gesundheitsbetriebe (z.B.: Nutzer von Heilvorkommen, etc.),          €         0,00

i) Freibäder,                                                                                 €      0,00

j) Natur-, See- und Strandbäder,                                                      €      0,00

k) Hallenbäder,                                                                             €      0,00

l) Hallenbäder und Freibäder,                                                          €      0,00

m) Thermal- und Mineralbäder,                                                       €      0,00

n) Wannen- und Brausebäder sowie                                                   €      0,00

o) Saunas und Dampfbäder.                                                             €      0,00

2. Zuschlag für die Betriebsarten a – f und h (für die Betriebsarten g, i – o wird dieser Zuschlag auf € 0,00 gesetzt) pro im Unternehmen beschäftigter Mitarbeiter bzw. je Anzahl der Mitarbeiter ein Betrag nach folgender Staffelung:

                            0 bis    10    Mitarbeiter:               €    23,30

                          11 bis    25    Mitarbeiter:               €   175,10

                          26 bis    50    Mitarbeiter:               €   350,40

                          51 bis   100    Mitarbeiter:               €   583,90

                            über   100    Mitarbeiter:               €   934,00

 

3. Die im vorvergangenen Jahr erzielten und bewerteten LKF-Punkte und davon ein Hebesatz (Promillesatz).

0,75 der LKF-Erlöse des vorvergangenen Jahres

4. Je Gerät zur Schnittbilddiagnostik (CT/MRT), welches extramural betrieben wird, und dafür ein Betrag.

Pauschalbetrag je CT                       €  175,10

Pauschalbetrag je MRT                     €  350,40

5. Je Bett, welches für die dauerhafte Pflege von betagten Bewohnern zur Verwendung gelangt, und dafür ein Betrag nach folgender Bettenstaffelung (gilt für die Betriebsart g):

                            1 bis    20    Betten                       €      0,00

                          21 bis    40    Betten                       €    23,30

                          41 bis    70    Betten                       €   175,10

                          71 bis   100    Betten                       €   350,40

                            über   100    Betten                       €   583,90

6. Je Anzahl der Kästchen/Kabinen ein Betrag nach folgender Staffelung (gilt für die Betriebsart i – o):

                            0 bis    50    Kästchen/Kabinen        €   154,10

                          51 bis   100    Kästchen/Kabinen        €   280,20

                        101 bis   500    Kästchen/Kabinen        €   370,10

                            über   500    Kästchen/Kabinen        €   616,40

 

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Fachgruppe Wien der Reisebüros (604)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 13. März 2018 der Fachgruppe Wien der Reisebüros wurde die Grundumlage 2018 für alle zu dieser Fachgruppe gehörigen Voll- und sonstigen Teilberechtigungen als Kombination eines festen Betrages mit einem nach der Beschäftigtenzahl berechneten gestaffelten variablen Zuschlag wie folgt beschlossen:

 

 

 

fester Betrag

Zuschlag

Gesamt

Klasse 1

ganzjährig ruhende Berechtigungen

€ 82,50

€ 0,00

€ 82,50

Klasse 2

0 bis 2 Beschäftigte

€ 165,00

€ 0,00

€ 165,00

Klasse 3

3 bis 7 Beschäftigte

€ 165,00

€ 83,00

€ 248,00

Klasse 4

8 bis 15 Beschäftigte

€ 165,00

€ 273,00

€ 438,00

Klasse 5

16 bis 25 Beschäftigte

€ 165,00

€ 495,00

€ 660,00

Klasse 6

26 bis 50 Beschäftigte

€ 165,00

€ 860,00

€ 1.025,00

Klasse 7

51 bis 100 Beschäftigte

€ 165,00

€ 1.679,00

€ 1.844,00

Klasse 8

über 100 Beschäftigte

€ 165,00

€ 2.937,00

€ 3.102,00

 

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Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe (605)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe vom 14. Februar 2018 wurde die GRUNDUMLAGE 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt festgesetzt:

    ganzjährig ruhende Berechtigungen:                                                             €     41,70

1. Pro Berechtigung ein fester Betrag für folgende Betriebsarten:

a) Schausteller,                                                                                            €        0,00

b) Freizeitparks und Tierparks,                                                                       €    490,60

c) Theater, Varietees und Kabaretts,                                                               €        0,00

d) Peepshows,                                                                                              €    490,60

e) Schaubergwerke,                                                                                       €        0,00

f)  Veranstaltungszentren,                                                                              €        0,00

g) Zirkusse und Tierschauen,                                                                          €        0,00

h) Kino-Betriebe, die den Filmbezugsbedingungen unterliegen,                            €        0,00

i)  Kino-Betriebe, die nicht den Filmbezugsbedingungen unterliegen,                    €        0,00

j)  Vermittlung von Dienstverträgen für unselbstständige Künstler (Künstleragentur),             €                                                                                                              128,80

k) Vermittlung von Werkverträgen für selbstständige Künstler (Künstlermanagement),          €                                                                                                              128,80

l)  Vermittlung selbstständiger Begleitpersonen (Begleitagenturen),                      €    128,80

m)                                                                                                              Kartenbüros sowie                                                                                                              €    128,80

n) sonstige Berechtigungen im Bereich der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe €        0,00

2. Zuschlag pro Geschäft ein Betrag für folgende Kategorien:

        1. Kinderfahrgeschäfte                                                                               €      99,30

        2. Schieß- und Spielgeschäfte                                                                      €      99,30

        3. Kleinfahrgeschäfte (bis 20 Personen/Sitzplätze oder 12 Frontmeter)              €    149,00

        4. Großfahrgeschäfte (über 20 Personen/Sitzplätze oder über 12 Frontmeter)     €    490,60

3. Zuschlag pro Vorführraum im Betrieb ein Betrag gestaffelt nach folgenden Personenanzahlen (gilt für die Betriebsart c, f und g):

Vorführraum     0 bis   100 Personen                                                         €      83,40

Vorführraum  101 bis   350 Personen                                                         €    167,00

Vorführraum  351 bis   500 Personen                                                         €    490,60

Vorführraum  501 bis 1000 Personen                                                         €    613,80

Vorführraum 1001 bis 2000 Personen                                                         €  1.348,40

Vorführraum     über 2000 Personen                                                         €  2.363,10

4. Zuschlag des Brutto Vorjahresumsatzes aus der Anwendung der Filmbezugsbedingungen und davon ein Hebesatz (Promillesatz) wurde mit 0 ‰ festgesetzt.

5. Zuschlag pro Saal zur Vorführung von Filmen aus der Anwendung der Filmbezugsbedingungen und dafür ein fester Betrag:

Gruppe I:    INHABER ODER PÄCHTER EINER KINOVOLLKONZESSION

Klasse 1      natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene
Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)                  €    180,00

Klasse 2      Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
AG, GmbH und alle anderen juristischen Personen                      €    360,00

Gruppe II:   INHABER ODER PÄCHTER EINER EINGESCHRÄNKTEN KINOKONZESSION

Klasse 1      natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene
Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)                  €    164,00

Klasse 2      Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
AG, GmbH und alle anderen juristischen Personen                      €    328,00

Gruppe III:  MÜNZFILMAUTOMATEN

Klasse 1      natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene
Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)                  €    100,00

Klasse 2        Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
AG, GmbH und alle anderen juristischen Personen                      €    200,00

 

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Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe (606)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe vom 20. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Betriebsstätte in fünf Gruppen in einem festen Betrag wie folgt festgesetzt:

 

Gruppe 1: Alle Berufszweige außer Gruppen 2 bis 5

 

Klasse 1: ganzjährig ruhende Berechtigungen                                              €      66,90

Klasse 2: natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften
(OG), Kommanditgesellschaften (KG)                                            €    133,80

Klasse 3: Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen             €    267,60

 

Vorschreibung pro Betriebsstätte

 

Die anderen Bemessungsgrundlagen (nach Berechtigung und dafür ein Betrag, nach Standplätzen und dafür ein Betrag, je Glücksspielapparat und dafür ein Betrag, je Unterhaltungsspielapparat und dafür ein Betrag, je Bestrahlungsgerät und dafür ein Betrag, je Standort mit reiner Bürotätigkeit und dafür ein Betrag) werden auf 0 gesetzt.

 

Gruppe 2: Wettbüros/Buchmacher/Totalisateure/Wettvermittler

 

Klasse 1: ganzjährig ruhende Berechtigungen                                              €      55,80

Klasse 2: natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften
(OG), Kommanditgesellschaften (KG)                                            €    111,60

Klasse 3: Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen             €    223,20

 

Vorschreibung pro Betriebsstätte

 

Die anderen Bemessungsgrundlagen (nach Berechtigung und dafür ein Betrag, nach Standplätzen und dafür ein Betrag, je Glücksspielapparat und dafür ein Betrag, je Unterhaltungsspielapparat und dafür ein Betrag, je Bestrahlungsgerät und dafür ein Betrag, je Standort mit reiner Bürotätigkeit und dafür ein Betrag) werden auf 0 gesetzt.

 

Gruppe 3: Spielbanken bzw. Casinos (Glücksspielgesetz)

 

Klasse 1: ganzjährig ruhende Berechtigungen                                              € 1.813,00

Klasse 2: natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften
(OG), Kommanditgesellschaften (KG)                                            € 3.626,00

Klasse 3:  Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen             € 7.252,00

 

Vorschreibung pro Betriebsstätte

 

Die anderen Bemessungsgrundlagen (nach Berechtigung und dafür ein Betrag, nach Standplätzen und dafür ein Betrag, je Glücksspielapparat und dafür ein Betrag, je Unterhaltungsspielapparat und dafür ein Betrag, je Bestrahlungsgerät und dafür ein Betrag, je Standort mit reiner Bürotätigkeit und dafür ein Betrag) werden auf 0 gesetzt.

 

Gruppe 4: Halten erlaubter Spiele in casinoähnlicher Form sowie Halten von Spielen in lotterie- und ausspielungsähnlicher Form

 

Klasse 1: ganzjährig ruhende Berechtigungen                                              €    892,50

Klasse 2: natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften
(OG), Kommanditgesellschaften (KG)                                            € 1.785,00

Klasse 3: Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen             € 3.570,00

 

Vorschreibung pro Betriebsstätte

 

Die anderen Bemessungsgrundlagen (nach Berechtigung und dafür ein Betrag, nach Standplätzen und dafür ein Betrag, je Glücksspielapparat und dafür ein Betrag, je Unterhaltungsspielapparat und dafür ein Betrag, je Bestrahlungsgerät und dafür ein Betrag, je Standort mit reiner Bürotätigkeit und dafür ein Betrag) werden auf 0 gesetzt.

 

Gruppe 5: Landesausspielungen mit Glücksspielapparaten gem. § 5 Glücksspielgesetz

 

Klasse 1: ganzjährig ruhende Berechtigungen                                              € 1.813,00

Klasse 2: natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften
(OG), Kommanditgesellschaften (KG)                                            € 3.626,00

Klasse 3: Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen             € 7.252,00

 

Vorschreibung pro Betriebsstätte

 

Die anderen Bemessungsgrundlagen (nach Berechtigung und dafür ein Betrag, nach Standplätzen und dafür ein Betrag, je Glücksspielapparat und dafür ein Betrag, je Unterhaltungsspielapparat und dafür ein Betrag, je Bestrahlungsgerät und dafür ein Betrag, je Standort mit reiner Bürotätigkeit und dafür ein Betrag) werden auf 0 gesetzt.

 

Mitglieder, die innerhalb der Fachgruppe mehrere Umlagenvorschreibungen erhalten, können durch formlosen Antrag an die Fachgruppe eine Halbierung ihrer weiteren Vorschreibungen nach der Erstvorschreibung beantragen. Als Erstvorschreibung gilt gegebenenfalls stets die in der Summe höchste Vorschreibung.

 

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Grundumlage beschlossen. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 bzw. der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index.

Als Bezugsgröße für die jährlichen Anpassungen dient die für den Monat Jänner 2011 errechnete Indexzahl 110,6. Der wertgesicherte Betrag wird jährlich angepasst, wobei als Maß für die Anpassung die prozentuelle Veränderung der Jänner-Indexzahl des laufenden Jahres zur Jänner-Indexzahl des vergangenen Jahres heranzuziehen ist. Die jedes Jahr neu errechnete Grundumlage bildet jeweils die Grundlage für die nächste Anpassung. Alle Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen.

 

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Fachgruppe Wien Entsorgungs- und Ressourcenmanagement (701)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 27.2.2018 der Fachgruppe Entsorgungs- und Ressourcenmanagement Wien wurde die Grundumlage 2018 für die dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung wie folgt festgesetzt:

 

a)  natürliche Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechtes
(Offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG))................. €    370,00

 

b)  Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen.................. €    740,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurden die gleichen Sätze wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen und für Verpächter wurde die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.

 

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Fachgruppe Wien der Finanzdienstleister (702)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 22.2.2018 der Fachgruppe Finanzdienstleister Wien wurde die Grundumlage 2018 für die dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder, mit Ausnahme der Berufsgruppen der Bausparvermittler, Versteigerer beweglicher Sachen, Pfandleihunternehmen, Geschäftsvermittler Wertpapiervermittler und Vermögensvermittler pro Gewerbeberechtigung wie folgt festgesetzt:

 

a)  natürliche Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechtes
(Offene Handelsgesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG))......... €    300,00

 

b)  Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen.................. €    600,00

 

Für die Berufsgruppen der Bausparvermittler, Geschäftsvermittler, Versteigerer beweglicher Sachen und Pfandleihunternehmen wurde die Grundumlage 2018 pro Gewerbeberechtigung wie folgt festgesetzt:

 

a)  natürliche Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechtes
(Offene Handelsgesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG))......... €    150,00

 

b)  Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen.................. €    300,00

 

Für die Berufsgruppen der Finanzdienstleistungsassistenten/Wertpapiervermittler und Vermögensvermittler wurde die Grundumlage 2018 pro Gewerbeberechtigung wie folgt festgesetzt:

 

a)  natürliche Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechtes
(Offene Handelsgesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG))......... €    210,00

 

b)  Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen.................. €    420,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurden die gleichen Sätze wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen und für Verpächter wurde, die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.

 

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Fachgruppe Wien Werbung und Marktkommunikation (703)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 10.10.2017 der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien wurde die Grundumlage 2018 für die dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt festgesetzt:

 

a) natürliche Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften OG, KG........... €      85,00

 

b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen.................. €    170,00

 

Für ruhende Berechtigungen wurde, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zugetroffen hat, die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.

 

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Fachgruppe Wien Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (704)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung am 19.2.2018 der Fachgruppe Unternehmens­beratung und Informationstechnologie Wien wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Berechtigung mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:

 

a)  natürliche Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechtes
(Offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG))................. €     65,00

 

b)  Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften und alle
anderen juristischen Personen.................................................... €   130,00

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurden die gleichen Sätze wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018 ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.

 

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Fachgruppe Wien der Ingenieurbüros (705)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Ingenieurbüros vom 6.3.2018 beträgt die Grundumlage 2018 pro Mitglied wie folgt:

 

a)  natürliche Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechts
(Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften)

für die erste Berechtigung.................................................. EUR  210,12

jede weitere Berechtigung.................................................. EUR      0,00

 

b)  Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften und
alle anderen juristischen Personen

für die erste Berechtigung.................................................. EUR  420,24

jede weitere Berechtigung.................................................. EUR      0,00

 

Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr 2018 zugetroffen hat, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres, ist die Grundumlage nur in halber Höhe zu entrichten.

 

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Fachgruppe Wien Druck (706)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Druck Wien vom 14.3.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied festgelegt:

A) mit einem festen Betrag (Grundbetrag) in Höhe von € 223,00
(für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage mit der halbe Höhe des Grundbetrages, somit  € 111,50 festgelegt) und zusätzlich

B)      mit in einem in 28 Klassen unterteilten variablen Betrag (Zuschlag) gemäß unten stehender Tabelle. Der Zuschlag berechnet sich nach der an die im Jahr 2016 an die Gebietskrankenkasse (oder die entsprechend zuständige gesetzliche Sozialversicherungsanstalt) zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil).

Kl.

1

Nichtbetriebe

0,00

Kl.

2

Alleintätige Mitglieder und Betriebe mit Sozialversicherungsbeiträgen

 

bis €

 

7.267,00

 

 

0,00

Kl.

3

Sozialversicherungsbeiträge über

7.267,00

bis €

10.901,00

14,00

Kl.

4

Sozialversicherungsbeiträge über

10.901,00

bis €

14.535,00

58,00

Kl.

5

Sozialversicherungsbeiträge über

14.535,00

bis €

18.168,00

95,00

Kl.

6

Sozialversicherungsbeiträge über

18.168,00

bis €

21.802,00

145,00

Kl.

7

Sozialversicherungsbeiträge über

21.802,00

bis €

29.069,00

211,00

Kl.

8

Sozialversicherungsbeiträge über

29.069,00

bis €

36.336,00

299,00

Kl.

9

Sozialversicherungsbeiträge über

36.336,00

bis €

43.604,00

394,00

Kl.

10

Sozialversicherungsbeiträge über

43.604,00

bis €

58.138,00

475,00

Kl.

11

Sozialversicherungsbeiträge über

58.138,00

bis €

72.673,00

563,00

Kl.

12

Sozialversicherungsbeiträge über

72.673,00

bis €

90.841,00

628,00

Kl.

13

Sozialversicherungsbeiträge über

90.841,00

bis €

109.009,00

767,00

Kl.

14

Sozialversicherungsbeiträge über

109.009,00

bis €

145.346,00

1.001,00

Kl.

15

Sozialversicherungsbeiträge über

145.346,00

bis €

181.682,00

1.227,00

Kl.

16

Sozialversicherungsbeiträge über

181.682,00

bis €

218.019,00

1.440,00

Kl.

17

Sozialversicherungsbeiträge über

218.019,00

bis €

254.355,00

1.657,00

Kl.

18

Sozialversicherungsbeiträge über

254.355,00

bis €

290.691,00

1.885,00

Kl.

19

Sozialversicherungsbeiträge über

290.691,00

bis €

327.028,00

2.088,00

Kl.

20

Sozialversicherungsbeiträge über

327.028,00

bis €

363.364,00

2.256,00

Kl.

21

Sozialversicherungsbeiträge über

363.364,00

bis €

436.037,00

2.760,00

Kl.

22

Sozialversicherungsbeiträge über

436.037,00

bis €

508.710,00

3.117,00

Kl.

23

Sozialversicherungsbeiträge über

508.710,00

bis €

581.383,00

3.476,00

Kl.

24

Sozialversicherungsbeiträge über

581.383,00

bis €

726.728,00

3.930,00

Kl.

25

Sozialversicherungsbeiträge über

726.728,00

bis €

872.074,00

4.374,00

Kl.

26

Sozialversicherungsbeiträge über

872.074,00

bis €

1.017.420,00

4.820,00

Kl.

27

Sozialversicherungsbeiträge über

1.017.420,00

bis €

1.162.765,00

5.267,00

Kl.

28

Sozialversicherungsbeiträge über

1.162.765,00

6.142,00

Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der 2016 zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc.; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder vom Übernehmer an die Gebietskrankenkasse (oder die entsprechend zuständige gesetzliche Sozialversicherungsanstalt) zu entrichten gewesen ist.

Bei Neuerrichtung im Vorschreibungsjahr erfolgt die Berechnung nach Klasse 2.

 

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Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder (707)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder vom 27.02.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt festgelegt:

 

Für ruhende Berechtigungen beträgt, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage die halbe Höhe.

 

Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

 

Besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

 

Die einheitliche Bemessungsgrundlage ist laut Beschluss des Fachverbandes pro Berechtigung mit einem festen Betrag und einer umsatzabhängigen Komponente festzusetzen.

 

Der feste Betrag für alle aktiven Immobilienverwalter der Fachgruppe Wien beträgt € 108,- (Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung), für die anderen Mitglieder der Fachgruppe Wien beträgt dieser „null“.

 

Der variable Betrag (umsatzabhängige Komponente) berechnet sich wie folgt:

 

 

 

Umsatz im Jahr 2016

Variabler Betrag 2018

Kl.

1

Umsatz bis

10.000,00

101,90

Kl.

2

Umsatz bis

50.000,00

193,60

Kl.

3

Umsatz bis

100.000,00

387,10

Kl.

4

Umsatz bis

200.000,00

611,30

Kl.

5

Umsatz bis

400.000,00

866,00

Kl.

6

Umsatz bis

700.000,00

1.120,70

Kl.

7

Umsatz bis

1.000.000,00

1.528,20

Kl.

8

Umsatz über

1.000.000,00

1.935,70

 

Maßgeblich sind die Honorarumsätze bzw. beim Immobilienmakler die Provisionsumsätze. Bei Bauträgern gilt hinsichtlich der Bauorganisation für fremde Rechnung das Bauverwaltungs- (Baubetreuungs-)-honorar als Umsatz. Hinsichtlich der organisatorischen Abwicklung von Bauvorhaben für eigene Rechnung gilt der Veräußerungserlös abzüglich der Einstandskosten (Grundkosten, Baukosten). Beim Handel mit Immobilien gilt als Umsatz ebenfalls der Veräußerungserlös, abzüglich der Einstandskosten.

 

Bei Übernahme eines Betriebes oder Fortsetzung in einer anderen Rechtsform erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der 2016 erzielten Umsatzsumme. Gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer des Betriebes bzw. in der früheren oder nunmehrigen Rechtsform des Betriebes erzielt worden ist.

 

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Fachgruppe Wien der Buch- und Medienwirtschaft (708)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Buch- und Medienwirtschaft vom 8.3.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:

 

Physische Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften.......................................... €    146,80

 

Juristischen Personen:................................................................ €    293,60

 

Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage 2018 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.

 

Für ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.

 

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Fachgruppe Wien der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (709)

 

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten vom 12.10.2017 wird die Grundumlage 2018 pro Mitglied wie folgt festgelegt:

 

·      ein fester Betrag: € 0,00

·      ein Zuschlag in Form eines festen Betrages auf Grund der an die GKK geleisteten Sozial­versicherungsbeitragssumme 2017, gestaffelt nach folgenden Klassen (siehe nachfolgende Liste) sowie

·      einem Zuschlag in Form eines festen Betrages in der Höhe von € 50,00 pro gemeldeter Person 2017, für den das Mitglied dem Finanzamt eine Meldung gemäß § 109a EStG zu erstatten hat.

 

Klasse       SV-Beiträge                                                                 GU/Pro Ber.

Klasse 1    Nichtbetriebe                                                               €      130,00

Klasse 2    keine SV-Beiträge und SV-Beiträge                  bis €         1.500,00   €     260,00

Klasse 3    SV-Beiträge von €       1.500,00    bis €      3.500,00         €      320,00

Klasse 4    SV-Beiträge von €       3.500,00    bis €      7.000,00         €      400,00

Klasse 5    SV-Beiträge von €       7.000,00    bis €     14.000,00         €      500,00

Klasse 6    SV-Beiträge von €      14.000,00    bis €     21.000,00         €      600,00

Klasse 7    SV-Beiträge von €      21.000,00    bis €     29.000,00         €      700,00

Klasse 8    SV-Beiträge von €      29.000,00    bis €     36.000,00         €      800,00

Klasse 9    SV-Beiträge von €      36.000,00    bis €     50.000,00         €      900,00

Klasse 10   SV-Beiträge von €      50.000,00    bis €     70.000,00         €   1.050,00

Klasse 11   SV-Beiträge von €      70.000,00    bis €     90.000,00         €   1.200,00

Klasse 12   SV-Beiträge von €      90.000,00    bis €   120.000,00         €   1.350,00

Klasse 13   SV-Beiträge von €    120.000,00    bis €   160.000,00         €   1.500,00

Klasse 14   SV-Beiträge von €    160.000,00    bis €   210.000,00         €   1.700,00

Klasse 15   SV-Beiträge von €    210.000,00    bis €   290.000,00         €   2.000,00

Klasse 16   SV-Beiträge von €    290.000,00    bis €   450.000,00         €   2.500,00

Klasse 17   SV-Beiträge von €    450.000,00    bis €   650.000,00         €   3.500,00

Klasse 18   SV-Beiträge von €    650.000,00    bis € 1.000.000,00         €   5.000,00

Klasse 19   SV-Beiträge über € 1.000.000,00                                      €   6.500,00

 

Der Gesamtbetrag der Grundumlage beträgt maximal € 6.500,00.

 

Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.

 

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Fachvertretung Wien der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen (710)

 

Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss

Beschlussdatum: 20.12.2017

Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018                                     Höhe:

pro Berechtigung                                                                                 €/Hebesatz 2018

- Sozialversicherungsbeitragssumme (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) des
vorangegangenen Jahres bis zu einem Beitragsvolumen von € 10 Millionen                 3 ‰

- Sozialversicherungsbeitragssumme (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) des
vorangegangenen Jahres für das über € 10 Millionen hinausgehende Beitragsvolumen 0,5 ‰

- Mindestbetrag (nur für die erste Berechtigung)                                              €   400,00

- Mindestbetrag für jede weitere Berechtigung                                                 €      0,00

 

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