Sparte Gewerbe und Handwerk
103 LI Wien der Dachdecker, Glaser und Spengler
104 LI Wien der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker
105 LI Wien der Maler und Tapezierer
106 LI Wien der Bauhilfsgewerbe
106A Berufszweig Bauhilfsgewerbe und Pflasterer
108 LI Wien der Tischler und Holzgestalter
108B Berufsgruppe Holzgestalter
110 LI Wien der Metalltechniker
111 LI Wien der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
112 LI Wien der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
113 FV Wien der Kunststoffverarbeiter
115 LI Wien der Fahrzeugtechnik
116 LI Wien der Kunsthandwerke
116A Berufszweig Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher
116B Berufszweig Musikinstrumentenerzeuger
116C Berufszweig Buchbinder, Kartonagenwarenerzeuger, Etui- und Kassettenerzeuger
116D Berufszweig Erzeugung kunstgewerblicher Gegenstände
117 LI Wien der Mode und Bekleidungstechnik
118B FG Wien der Gesundheitsberufe
118B Berufszweig Augenoptiker und Hörgeräteakustiker
118C Berufszweig Bandagisten und Orthopädietechniker
118D Berufszweiges Zahntechniker
119 LI Wien der Lebensmittelgewerbe
119E Nahrungs- und Genußmittelgewerbe
120 LI Wien der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
121 LI Wien der Gärtner und Floristen
122 LI Wien der Berufsfotografen
123A LI Wien der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
123B LI Wien der Chemischen Gewerbe
125A LI Wien der Rauchfangkehrer
126 FG Wien der gewerblichen Dienstleister
127 FG Wien der Personenberatung und Personenbetreuung
128 FG Wien der persönlichen Dienstleister
129 FV Wien der Film- und Musik
201 FV Wien Bergwerke und Stahl
202 FV Wien der Mineralölindustrie
203 FV Wien der Stein- und keramische Industrie
205 FV Wien der chemische Industrie
206 FV Wien der Papierindustrie
207 FV Wien der industriellen Herstellter von Produkten aus Papier und Karton
209 FV Wien der Bauindustrie A/B/C/D
211 FV Wien der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie)
212 FV Wien der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie
212A Ledererzeugende Industrie
212B Schuh- und Lederwarenindustrie
213 FV Wien der Gas- und Wärmeversorgungsuntern
215 FV Wien der NE-Metallindustrie
216 FV Wien der Metalltechnische Industrie
217 FV Wien der Fahrzeugindustrie
218 FV Wien der Elektro- und Elektroindustrie
Sparte Handel
301 LG Wien des Lebensmittelhandels
302 LG Wien der Tabaktrafikanten
303A LG Wien des Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandels
303B Großhandel mit Arzneimitteln usw.
303D Großhandel mit Parfümeriewaren usw.
305 LG Wien des Energiehandels
306 LG Wien des Markt-, Straßen- und Wanderhandels
306B Markt-, Straßen- und Wanderhandel
308A LG Wien des Einzelhandels mit Mode und Freizeitartikeln
308B LG Wien des Großhandels mit Mode- und Freizeitartikeln
309 LG Wien des Direktvertriebes
310 LG Wien des Papier- und Spielwarenhandels
311 LG Wien der Handelsagenten
312A LG Wien des Kunst– und Antiquitäten- und Briefmarkenhandels
312A Kunst- und Antiquitätenhändler
312C Briefmarken- und Münzenhändler
312B LG Wien des Juwelen- und Uhrenhandels
313 LG Wien des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels
314A LG Wien des Handels mit Computern und Bürosystemen
314B LG Wien des Maschinen- und Technologiehandels
315 LG Wien des Fahrzeughandels
316 LG Wien des Foto- Optik- und Medizinproduktenhandels
316B Berufsgruppe Handel mit Medizinprodukten
317 Landesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels
318 LG Wien des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels
320 LG Wien der Versicherungsagenten
401 FV Wien der Banken und Bankiers
404 FV Wien der Raiffeisenbanken
405 FV Wien der Landes-Hypothekenbanken
406 FV Wien der Versicherungsunternehmen
406B Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
407 FV Wien der Pensionskassen
Sparte Transport und Verkehr
501 FV Wien der Schienenbahnen
502 FG Wien der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
502A Schifffahrtsunternehmungen
504 FG Wien der Spedition und Logistik
505 FG Wien der Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
506A FG Wien der Transporteure
506B FG Wien der Kleintransporteure
507 FV Wien der Fahrschulen und Allgemeiner Verkehr
507A Berufszweig der Fahrschulen
507B Berufszweig des Allgemeinen Verkehrs
507C Berufszweig Fahrzeug- und Transportbegleitung
508 FG Wien der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
603 FG Wien derGesundheitsbetriebe
605 FG Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe
605A Kultur- und Vergnügungsbetriebe
605C Berufszweige Künstleragentur, Künstlermanagement, Kartenbüros und Begleitagenturen
606 FG Wien der Freizeit- und Sportbetriebe
Sparte Information und Consulting
701 FG Wien Entsorgungs- und Ressourcenmanagement
702 FG Wien der Finanzdienstleister
703 FG Wien Werbung und Marktkommunikation
704 FG Wien Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie
705 FG Wien der Ingenieurbüros
707 FG Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
708 FG Wien der Buch- und Medienwirtschaft
709 FG Wien der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
710 FV Wien der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Bau Wien vom 04. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied nach der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.
Zu den Sozialversicherungsbeiträgen zählen neben den Beiträgen zur Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung auch im Wege der Gebietskrankenkasse eingehobenen Sonderbeiträge, wie z. B. der Wohnbauförderungsbeitrag, der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag oder der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz.
a) Für ganzjährig ruhende Berechtigungen beträgt die Grundumlage ........... € 175,00
b) Für alle anderen Betriebe beträgt die Grundumlage 3,95 ‰ der
Bemessungsgrundlage,
jedoch mindestens................................................................. € 350,00
höchstens........................................................................... € 4.750,00
Landesinnung Wien der Dachdecker, Glaser und Spengler (103)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Dachdecker, Glaser und Spengler vom 28. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder auf Basis des Grundsatzbeschlusses der Bundesinnung vom 08. Juni 2017 mit einem festen Betrag pro Berufsgruppe und einem Prozentsatz nach der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber-und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.
Der feste Betrag wird für den jeweils ersten Standort welcher die Mitgliedschaft zur Landesinnung Wien der Dachdecker, Glaser und Spengler begründet wie folgt - auf Berufsgruppen aufgeteilt - festgesetzt:
Berufsgruppe Dachdecker
fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien........................ € 205,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... € 0,00
Berufsgruppe Glaser
fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien........................ € 205,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... € 0,00
Berufsgruppe Spengler
fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien........................ € 205,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... € 0,00
alle sonstigen Berechtigungen
fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien........................ € 205,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... € 0,00
Sollte ein Mitglied an einem Standort verschiedenen Berufszweigen angehöhren, so wird lediglich der feste Betrag der Berufsgruppe fällig, welcher die mitgliedschaftsbegründende erste Berechtigung zugeordnet werden kann.
Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen wurde mit 1,9 % festgelegt, beträgt jedoch mindestens € 90,00.
Die Grundumlage (Addition von Sockel- und variablem Betrag) darf höchstens € 1.650,00 betragen.
Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage und ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die mitgliedschaftsbegründende Berechtigung erworben wird oder erlischt.
Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage in halber Höhe zu entrichten.
Besteht die Mitgliedschaft zur Landesinnung nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
Besteht die Mitgliedschaft nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.
Die Verpflichtung von juristischen Personen zur Zahlung der Grundumlage in doppelter Höhe wird ausgeschlossen.
Landesinnung Wien der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker (104)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker vom 19. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied mit einem festen Betrag in der Höhe von € 290,00 zuzüglich 1,1 % der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.
Mindestens daher € 290,00
Alleinmeister, die am 1.1.2018 das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage für das betreffende Kalenderjahr mit € 145,00 festgesetzt.
Landesinnung Wien der Maler und Tapezierer (105)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Maler und Tapezierer vom 03. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder auf Basis des Grundsatzbeschlusses der Bundesinnung vom 05. Mai 2017 mit einem festen Betrag pro Berufsgruppe und einem Prozentsatz nach der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber-und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.
Der feste Betrag wird für den jeweils ersten Standort welcher die Mitgliedschaft zur Landesinnung Wien der Maler und Tapezierer begründet wie folgt - auf Berufsgruppen aufgeteilt - festgesetzt:
Berufsgruppe Maler
fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien........................ € 0,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... € 0,00
Berufsgruppe Tapezierer
fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien ....................... € 0,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... € 0,00
alle sonstigen Berechtigungen
fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien........................ € 0,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten........................................... € 0,00
Sollte ein Mitglied an einem Standort verschiedenen Berufszweigen angehören, so wird lediglich der feste Betrag der Berufsgruppe fällig, welcher die mitgliedschaftsbegründende erste Berechtigung zugeordnet werden kann.
Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen wurde mit 1,75 % festgelegt. Beträgt jedoch mindestens € 180,00.
Die Grundumlage (Addition von Sockel- und variablem Betrag) darf höchstens € 1.385,00 betragen.
Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage und ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die mitgliedschaftsbegründende Berechtigung erworben wird oder erlischt.
Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage in halber Höhe zu entrichten.
Besteht die Mitgliedschaft zur Landesinnung nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
Besteht die Mitgliedschaft nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.
Die Verpflichtung von juristischen Personen zur Zahlung der Grundumlage in doppelter Höhe wird ausgeschlossen.
Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe (106)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe vom 09. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied in Abhängigkeit vom Berufszweig mit einem festen Betrag und einem Prozentsatz nach der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.
Der feste Betrag 2018 wurde für
A) Berufszweige Bauhilfsgewerbe und Pflasterer:
a) natürliche Personen (nicht
protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften (OG),
Kommanditgesellschaften (KG) mit........................................... € 115,00
und für
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften
und alle anderen juristischen Personen mit................................... € 230,00
festgesetzt. Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen wurde für 2018 mit 0 % festgelegt.
Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zugetroffen hat, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Innung nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres, ist die Grundumlage nur in halber Höhe zu entrichten.
a) natürliche Personen (nicht
protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften (OG),
Kommanditgesellschaften (KG) mit........................................... € 365,00
und für
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften
und alle anderen juristischen Personen mit................................... € 730,00
festgesetzt. Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen wurde für 2018 mit 0 % festgelegt.
Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zugetroffen hat, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Innung nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres, ist die Grundumlage nur in halber Höhe zu entrichten.
Für die Mitglieder des Berufszweiges Steinmetze wird die Grundumlage 2018 pro Mitglied wie folgt festgesetzt:
a) Grundbetrag pro Berechtigung................................................ € 225,00
b) ein
Anteil von der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden
entsprechenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen
des vorangegangenen Jahres mit............................................. 0,85
%
· Höchstbetrag............................................................... € 1.635,00
Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zugetroffen hat, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Innung nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres, ist die Grundumlage nur in halber Höhe zu entrichten.
Fachvertretung Holzbau Wien (107)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Bundesinnungsausschuss
Beschlussdatum: 11.5.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
- Fester Betrag für
a)
Natürliche Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechts
(Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften)
€ 550,00
b)
Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften und
alle anderen juristischen Personen € 1.100,00
- Hebesatz von der Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen 0,00%
- Ganzjährig ruhende Berechtigung gem. § 123 Abs. 14 WKG
a) die Hälfte
b) die Hälfte
Landesinnung Wien der Tischler und Holzgestalter (108)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Tischler und Holzgestalter vom 13. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder auf Basis des Grundsatzbeschlusses der Bundesinnung vom 24. Mai 2017 mit einem festen Betrag (fixer Betrag pro Betriebsstätte und Berufsgruppe/Berufszweig) und einem Prozentsatz nach der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber-und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.
Der fixe Betrag pro Mitarbeiter bei der Berechnung der Grundumlage auf Basis des Mitarbeiterstandes wird für alle Mitglieder der Landesinnung auf € 0,00 gesetzt.
Die fixen Beträge je Stufe der Sozialversicherungsbeitragssumme des vorangegangen Jahres werden für alle Mitglieder der Landesinnung auf € 0,00 gesetzt.
Der feste Betrag wird für den jeweils ersten Standort welcher die Mitgliedschaft zur jeweiligen Berufsgruppe innerhalb der Landesinnung der Tischler und Holzgestalter begründet wie folgt - auf Berufsgruppen aufgeteilt - festgesetzt:
a) Berufsgruppe Tischler
1. Tischler
2. Parkettbodenleger
3. Bootbauer
4. Modellbauer
5. Hobelwerke sowie
6. Zusammenbau von Möbelbausätzen
fester Betrag für den ersten Standort
im Bundesland Wien................. € 258,00
inkl. Betrag für Sonderleistungen............................................. € 0,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten.................................... € 0,00
Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen wurde mit 1,65 % festgelegt.
Die Grundumlage (Addition vom festen Betrag und variablen Betrag) darf höchstens € 2.210,00 betragen.
Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung zur Berufsgruppe für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, beträgt die Grundumlage € 129,00.
1. Bildhauer
2. Binder
3. Bürsten- und Pinselmacher
4. Drechsler
5. Erzeugung und Service von Sportartikel
6. Erzeugung von Spielzeug aller Art
7. Erzeugung von Schmuckgegenständen und Haushaltsartikel
8. Korb- und Möbelflechter
9. Wurzelschnitzer
fester Betrag für den ersten Standort
im Bundesland Wien................. € 150,00
inkl. Betrag für Sonderleistungen............................................. € 0,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten.................................... € 0,00
Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen wurde mit 2,5 % festgelegt.
Die Grundumlage (Addition vom festen Betrag und variablen Betrag) darf höchstens € 1.000,00 betragen.
Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung zur Berufsgruppe für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, beträgt die Grundumlage € 75,00.
c) alle Sonstigen
fester Betrag für den ersten Standort
im Bundesland Wien................. € 150,00
inkl. Betrag für Sonderleistungen............................................. € 0,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten.................................... € 0,00
Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen wurde mit 2,5 % festgelegt.
Die Grundumlage (Addition vom festen Betrag und variablen Betrag) darf höchstens € 1.000,00 betragen.
Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung zur Berufsgruppe für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, beträgt die Grundumlage € 75,00.
Alleinmeister der Gruppe a, b und c, die am 1.1.2018 das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.
Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage und ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die mitgliedschaftsbegründende Berechtigung erworben wird oder erlischt.
Besteht die Mitgliedschaft zu einer Berufsgruppe innerhalb der Landesinnung nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
Besteht die Mitgliedschaft zu einer Berufsgruppe innerhalb der Landesinnung nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.
Die Verpflichtung von juristischen Personen zur Zahlung der Grundumlage in doppelter Höhe wird ausgeschlossen.
Landesinnung Wien der Metalltechniker (110)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Metalltechniker vom 12. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt festgesetzt:
Pro Mitglied ist ein fester Betrag in Höhe von € 140,00 zuzüglich 1,19 % der im Jahr 2017 an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) zu entrichten.
Für die Berufszweige 0100 (Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau) sowie 0200 (Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau) wird zusätzlich zur Grundumlage für die Nutzung des Normenpakets jährlich ein Betrag von € 40,00 vorgeschrieben. Dieser Beschluss wurde bei der Fachgruppentagung vom 3.10.2012 für den Zeitraum 31.1.2011 bis 31.12.2021 gefasst.
Die so ermittelte Grundumlage wird auf volle €-Beträge gerundet.
Alleinmeister, welche am 1.1.2018 das 70. Lebensjahr erreicht haben.......... beitragsfrei
Nichtbetriebe (bis 1.1.2018 gemeldet), wenn diese Voraussetzung
für das ganze Kalenderjahr 2018 zugetroffen hat................................... € 70,00
Mindestsatz............................................................................ € 140,00
Höchstsatz............................................................................. € 1.600,00
Mitglieder mit einer erst nach dem 1.1.2018 neu erlangten Gewerbeberechtigung werden im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft mit dem Mindestsatz eingestuft.
Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls mit einem festen Betrag in der Höhe von € 140,00 zuzüglich 1,19 % der im Jahr 2017 zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die Gebietskrankenkasse zu entrichten gewesen ist.
Landesinnung Wien der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker (111)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker vom 12. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied in einem festen Betrag in Höhe von € 120,00 und in einem Prozentsatz der jeweiligen Klasse nach der im Vorjahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) für alle Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge wie unten angegeben festgesetzt.
Klasse |
Sozialversicherungsbeiträge |
% |
Variabler Teil |
||||||
Kl. |
1 |
SV-Beiträge |
|
|
bis € |
3.634,00 |
2,201% |
€ |
80,00 |
Kl. |
2 |
SV-Beiträge über |
€ |
3.634,00 |
bis € |
10.901,00 |
1,101% |
€ |
120,00 |
Kl. |
3 |
SV-Beiträge über |
€ |
10.901,00 |
bis € |
19.622,00 |
1,019% |
€ |
200,00 |
Kl. |
4 |
SV-Beiträge über |
€ |
19.622,00 |
bis € |
29.069,00 |
1,204% |
€ |
350,00 |
Kl. |
5 |
SV-Beiträge über |
€ |
29.069,00 |
bis € |
34.883,00 |
1,376% |
€ |
480,00 |
Kl. |
6 |
SV-Beiträge über |
€ |
34.883,00 |
bis € |
41.424,00 |
1,400% |
€ |
580,00 |
Kl. |
7 |
SV-Beiträge über |
€ |
41.424,00 |
bis € |
48.691,00 |
1,540% |
€ |
750,00 |
Kl. |
8 |
SV-Beiträge über |
€ |
48.691,00 |
bis € |
56.685,00 |
1,500% |
€ |
850,00 |
Kl. |
9 |
SV-Beiträge über |
€ |
56.685,00 |
bis € |
72.673,00 |
1,321% |
€ |
960,00 |
Kl. |
10 |
SV-Beiträge über |
€ |
72.673,00 |
bis € |
109.009,00 |
1,009% |
€ |
1.100,00 |
Kl. |
11 |
SV-Beiträge über |
€ |
109.009,00 |
bis € |
145.346,00 |
0,895% |
€ |
1.300,00 |
Kl. |
12 |
SV-Beiträge über |
€ |
145.346,00 |
bis € |
181.682,00 |
0,798% |
€ |
1.450,00 |
Kl. |
13 |
SV-Beiträge über |
€ |
181.682,00 |
bis € |
400.000,00 |
0,413% |
€ |
1.650,00 |
Kl. |
14 |
SV-Beiträge über |
€ |
400.000,00 |
bis € |
700.000,00 |
0,257% |
€ |
1.800,00 |
Kl. |
15 |
SV-Beiträge über |
€ |
700.000,00 |
bis € |
1.000.000,00 |
0,200% |
€ |
2.000,00 |
Kl. |
16 |
SV-Beiträge über |
€ |
1.000.000,00 |
bis € |
2.000.000,00 |
0,120% |
€ |
2.400,00 |
Kl. |
17 |
SV-Beiträge über |
€ |
2.000.000,00 |
|
|
0,140% |
€ |
2.800,00 |
Die Höhe der Gesamtumlage ergibt sich somit aus der Summe des festen Betrages und des variablen Betrages.
Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zugetroffen hat, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Landesinnung Wien der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker (112)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Elektro- Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker vom 12. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied wie folgt beschlossen:
Die Grundumlage setzt sich aus einem festen Betrag in Höhe von € 110,00 und in einem nach 24 Klassen aufgeteilten Betrag als Promillesatz vom jeweiligen Klassenhöchstsatz nach der im Jahre 2017 an die Sozialversicherungsanstalten zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) für alle Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge, wie unten angegeben, zusammen.
Die Klasse 1 ist beitragsfrei. Die Promillesätze betragen: Kl. 3: 0,0 ‰; Kl. 4: 70 ‰; Kl. 5: 41,50 ‰; Kl. 6: 34,50 ‰; Kl. 7: 29,00 ‰; Kl. 8: 31,00 ‰; Kl. 9: 30,00 ‰; Kl. 10: 26,91 ‰; Kl. 11: 25,31 ‰; Kl. 12: 22,15 ‰; Kl. 13: 20,38 ‰; Kl. 14: 19,57 ‰; Kl. 15: 17,46 ‰; Kl. 16: 15,39 ‰; Kl. 17: 13,65 ‰; Kl. 18: 12,45 ‰; Kl. 19: 11,07 ‰; Kl. 20: 9,10 ‰; Kl. 21: 7,11 ‰; Kl. 22: 6,29 ‰; Kl. 23: 4,40 ‰; Kl. 24: 4,56 ‰.
Ein Anteil des festen Betrags der Grundumlage in der Höhe von € 55,00 ist für die datentechnischen Produkte der EDS-Datenservice GmbH vorgesehen. Alle Mitglieder der Landesinnung Wien der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker haben damit einen kostenlosen Anspruch auf die datentechnischen Produkte der EDS-Datenservice GmbH bzw. erhalten bei einigen Produkten Sonderkonditionen.
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtbetrag (fester Betrag inkl. Promillesatz) |
||||||
Kl. |
1 |
Alleinmeister über 65 Jahre |
|
|
|
|
|
beitragsfrei |
|
|||||
Kl. |
2 |
Ganzjährig ruhende Berechtigungen |
€ |
110,00 |
|
|||||||||
Kl. |
3 |
Sozialversicherungsbeiträge |
|
|
bis € |
500,00 |
€ |
165,00 |
|
|||||
Kl. |
4 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
500,00 |
bis € |
1.000,00 |
€ |
235,00 |
|
|||||
Kl. |
5 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
1.000,00 |
bis € |
5.000,00 |
€ |
372,50 |
|
|||||
Kl. |
6 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
5.000,00 |
bis € |
8.000,00 |
€ |
441,00 |
|
|||||
Kl. |
7 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
8.000,00 |
bis € |
11.500,00 |
€ |
498,50 |
|
|||||
Kl. |
8 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
11.500,00 |
bis € |
15.500,00 |
€ |
645,50 |
|
|||||
Kl. |
9 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
15.500,00 |
bis € |
19.000,00 |
€ |
735,00 |
|
|||||
Kl. |
10 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
19.000,00 |
bis € |
23.000,00 |
€ |
784,00 |
|
|||||
Kl. |
11 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
23.000,00 |
bis € |
29.000,00 |
€ |
899,00 |
|
|||||
Kl. |
12 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
29.000,00 |
bis € |
39.000,00 |
€ |
1.029,00 |
|
|||||
Kl. |
13 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
39.000,00 |
bis € |
50.000,00 |
€ |
1.184,00 |
|
|||||
Kl. |
14 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
50.000,00 |
bis € |
60.000,00 |
€ |
1.339,00 |
|
|||||
Kl. |
15 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
60.000,00 |
bis € |
79.000,00 |
€ |
1.544,00 |
|
|||||
Kl. |
16 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
79.000,00 |
bis € |
100.000,00 |
€ |
1.704,00 |
|
|||||
Kl. |
17 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
100.000,00 |
bis € |
130.000,00 |
€ |
1.939,50 |
|
|||||
Kl. |
18 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
130.000,00 |
bis € |
167.000,00 |
€ |
2.244,00 |
|
|||||
Kl. |
19 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
167.000,00 |
bis € |
215.000,00 |
€ |
2.545,00 |
|
|||||
Kl. |
20 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
215.000,00 |
bis € |
290.000,00 |
€ |
2.804,00 |
|
|||||
Kl. |
21 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
290.000,00 |
bis € |
400.000,00 |
€ |
3.009,00 |
|
|||||
Kl. |
22 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
400.000,00 |
bis € |
500.000,00 |
€ |
3.310,00 |
|
|||||
Kl. |
23 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
500.000,00 |
bis € |
720.000,00 |
€ |
3.333,00 |
|
|||||
Kl. |
24 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
720.000,00 |
|
|
€ |
3.448,00 |
|
|||||
Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der 2017 zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die Sozialversicherungsanstalten zu entrichten gewesen ist.
Fachvertretung Wien der Kunststoffverarbeiter (113)
Beschlussfassendes Organ: Bundesinnungsausschuss
Beschlussdatum: 16.1.2018
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
- pro Berechtigung € 150,00
(Alleinmeister über 65 Jahren - Stichtag 1.1. des Kalenderjahres - zahlen keinen Betrag pro Berechtigung)
- ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG € 75,00
- Anteil von der an eine GKK zu leistende Sozialversicherungsbeitragssumme (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) des vergangenen Jahres 1,00 %
- mit Höchstbetrag € 1.709,00
Landesinnung Wien der Mechatroniker (114)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Mechatroniker vom 26. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 gem. § 123 WKG wie folgt festgesetzt:
Die Grundumlageneinstufung für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied erfolgt in 24 Klassen nach der in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil).
Die Grundumlage besteht aus einem festen Betrag und einem Prozentsatz vom SV-Höchstbetrag der jeweiligen Klasse.
Der feste Betrag beträgt € 80,00.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage mit € 40,00 festgesetzt.
Der Prozentsatz beträgt für die Klasse 4 2,67 %; für die Klasse 5 4,04 %; für die Klasse 6 4,38 %; für die Klasse 7 3,80 %; für die Klasse 8 3,50 %; für die Klasse 9 3,29 %; für die Klasse 10 2,40 %; für die Klasse 11 2,01 %; für die Klasse 12 1,777 %; für die Klasse 13 1,65 %; für die Klasse 14 1,57 %; für die Klasse 15 1,52 %; für die Klasse 16 1,459 %; für die Klasse 17 1,42 %; für die Klasse 18 1,40 %; für die Klasse 19 1,21 %; für die Klasse 20 1,09 %; für die Klasse 21 0,99 %; für die Klasse 22 0,90 %; für die Klasse 23 0,83 %; und für die Klasse 24 0,79 %, jeweils vom SV-Höchstbetrag der jeweiligen Klasse.
Die Klassen pro Mitglied wurden wie folgt bestimmt:
|
|
|
|
Gesamtbetrag (fester Betrag inkl. Prozentsatz) |
||||||
Kl. |
1 |
|
Alleinmeister, die am 1.1. des betreffenden Kalenderjahres das 70. Lebensjahr erreicht haben |
|
beitragsfrei |
|||||
Kl. |
2 |
|
Alleinmeister und Patentausüber, die keine Arbeitskräfte beschäftigen, sowie Betriebe ohne Sozialversicherungsbeiträge |
€ |
80,00 |
|||||
Kl. |
3 |
|
Ganzjährig ruhende Berechtigungen |
|
|
€ |
40,00 |
|||
Kl. |
4 |
|
SV-Beiträge |
|
|
bis € |
3.000,00 |
€ |
160,00 |
|
Kl. |
5 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
3.000,00 |
bis € |
3.500,00 |
€ |
221,00 |
|
Kl. |
6 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
3.500,00 |
bis € |
4.000,00 |
€ |
255,00 |
|
Kl. |
7 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
4.000,00 |
bis € |
5.500,00 |
€ |
289,00 |
|
Kl. |
8 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
5.500,00 |
bis € |
7.000,00 |
€ |
325,00 |
|
Kl. |
9 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
7.000,00 |
bis € |
8.500,00 |
€ |
359,00 |
|
Kl. |
10 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
8.500,00 |
bis € |
15.000,00 |
€ |
440,00 |
|
Kl. |
11 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
15.000,00 |
bis € |
22.000,00 |
€ |
522,00 |
|
Kl. |
12 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
22.000,00 |
bis € |
29.500,00 |
€ |
604,00 |
|
Kl. |
13 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
29.500,00 |
bis € |
37.000,00 |
€ |
690,00 |
|
Kl. |
14 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
37.000,00 |
bis € |
44.000,00 |
€ |
770,00 |
|
Kl. |
15 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
44.000,00 |
bis € |
51.000,00 |
€ |
855,00 |
|
Kl. |
16 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
51.000,00 |
bis € |
58.500,00 |
€ |
933,00 |
|
Kl. |
17 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
58.500,00 |
bis € |
66.000,00 |
€ |
1.017,00 |
|
Kl. |
18 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
66.000,00 |
bis € |
73.000,00 |
€ |
1.102,00 |
|
Kl. |
19 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
73.000,00 |
bis € |
95.000,00 |
€ |
1.229,00 |
|
Kl. |
20 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
95.000,00 |
bis € |
124.000,00 |
€ |
1.431,00 |
|
Kl. |
21 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
124.000,00 |
bis € |
160.000,00 |
€ |
1.664,00 |
|
Kl. |
22 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
160.000,00 |
bis € |
204.000,00 |
€ |
1.916,00 |
|
Kl. |
23 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
204.000,00 |
bis € |
255.000,00 |
€ |
2.196,00 |
|
Kl. |
24 |
|
SV-Beiträge über |
€ |
255.000,00 |
bis € |
300.000,00 |
€ |
2.450,00 |
|
|
|
|
|
|
|
und |
darüber |
€ |
2.450,00 |
|
Mitglieder mit einer erst nach dem 1.1.2018 neu erlangten Gewerbeberechtigung werden im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft in die Klasse 4 eingestuft.
Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung nach der im vorangegangenen Kalenderjahr zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen, gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die Gebietskrankenkasse zu entrichten gewesen ist.
Landesinnung Wien der Fahrzeugtechnik (115)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Fahrzeugtechnik vom 11. Oktober 2017 wurde die Grundumlage ab 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder, aus einem festen Betrag und einem Prozentsatz der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen festgesetzt.
Der feste Betrag wurde für die Mitglieder des Berufszweiges Kfz-Technik mit . € 150,00
für die Mitglieder Berufszweiges Karosseriebautechnik mit ...................... € 150,00
und den Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an
Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) mit............. 1,2 %
(auf volle €-Beträge gerundet)
mindestens daher ............................................................. € 150,00
jedoch höchstens ............................................................. € 1.500,00
festgesetzt.
Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der im vorangegangenen Jahr zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die Gebietskrankenkasse zu entrichten gewesen ist.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 75,00 festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Innung nicht länger als die Hälfte des betreffenden Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
Landesinnung Wien der Kunsthandwerke (116)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Kunsthandwerke vom 14. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder, abhängig des jeweiligen Berufszweiges wie folgt festgesetzt:
Berufszweig Musikinstrumentenerzeuger
Für alle diesem Berufszweig angehörenden Mitglieder wurde die Grundumlage pro Mitglied mit einem festen Betrag in Höhe von € 200,00 zuzüglich 0,7 % der im vorangegangenen Kalenderjahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt. Der sich ergebende Betrag wird auf 1 Euro abgerundet.
Mindestens daher € 200,00,
höchstens € 1.000,00.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 100,00 festgesetzt.
Alleinmeister, die das 65. Lebensjahr vollendet bzw. überschritten und keine Arbeitskräfte beschäftigt haben sind beitragsfrei.
Berufszweig Buchbinder, Kartonagenwarenerzeuger, Etui- und Kassettenerzeuger
Für alle diesem Berufszweig angehörenden Mitglieder wurde die Grundumlage pro Mitglied mit einem festen Betrag in Höhe von € 200,00 zuzüglich 0,7 % der im vorangegangenen Kalenderjahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt. Der sich ergebende Betrag wird auf 1 Euro abgerundet.
Mindestens daher € 200,00,
höchstens € 1.000,00.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 100,00 festgesetzt.
Alleinmeister, die das 65. Lebensjahr vollendet bzw. überschritten und keine Arbeitskräfte beschäftigt haben sind beitragsfrei.
Berufszweig Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher
Für alle diesem Berufszweig angehörenden Mitglieder wurde die Grundumlage pro Mitglied mit einem festen Betrag in Höhe von € 200,00 zuzüglich 0,7 % der im vorangegangenen Kalenderjahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt. Der sich ergebende Betrag wird auf 1 Euro abgerundet.
Mindestens daher € 200,00,
höchstens € 1.000,00.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 100,00 festgesetzt.
Alleinmeister, die das 65. Lebensjahr vollendet bzw. überschritten und keine Arbeitskräfte beschäftigt haben sind beitragsfrei.
Berufszweig Erzeugung kunstgewerblicher Gegenstände
Für alle diesem Berufszweig angehörenden Mitglieder wurde die Grundumlage pro Mitglied mit einem festen Betrag in Höhe von € 120,00 zuzüglich 0,0 % der im vorangegangenen Kalenderjahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt. Der sich ergebende Betrag wird auf 1 Euro abgerundet.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 60,00 festgesetzt.
Landesinnung Wien der Mode und Bekleidungstechnik (117)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Mode und Bekleidungstechnik vom 5. März 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt aus einem festen und einem variablen Betrag festgesetzt:
Der feste Betrag beträgt für die Berechtigungen
· Bekleidungsgewerbe
· Kürschner, Handschuhmacher, Präparatoren und Gerber
· Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler.............. € 240,00
Für die Berechtigungsarten
· Textilreiniger, Wäscher und Färber.......................................... € 300,00
· Übernahmestelle............................................................... € 150,00
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird der feste Satz halbiert.
Der variable Betrag der Grundumlage errechnet sich aus dem Prozentsatz nach der im vorangegangenen Kalenderjahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil).
a.) Der variable Prozentsatz für die Berechtigungsart
· Bekleidungsgewerbe;
· Kürschner, Handschuhmacher, Präparatoren und Gerber;
· Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler beträgt...... 1,5 %.
b.) Der variable Prozentsatz für die Berechtigungsart
·
Textilreiniger,
Wäscher und Färber
(ab einem SV-Beitrag von € 5.001,00) beträgt.................................
1 %.
Der Höchstbetrag der Grundumlage beträgt für alle Berechtigungsarten......... € 1.550,00.
Landesinnung Wien der Schuhmacher (118a)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Schuhmacher vom 3. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einen festen Betrag und einen variablen Betrag in 2 Gruppen festgesetzt:
Gruppe 1: Schuhmacher, Instandsetzer von Schuhen, Oberteilherrichter,
Erzeuger von Haus-, Turn-, Kleinstkinderschuhen, Schuheinlagen,
Schuhzubehör und Schuhausputzereien
Gruppe 2: Orthopädieschuhmacher
Fester Betrag:
Für die erste Berechtigung in der jeweiligen Gruppe gelten folgende Sätze:
Gruppe 1 Gruppe 2
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) € 220,00 € 409,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen € 440,00 € 818,00
Für jede weitere Berechtigung in der jeweiligen Gruppe wurden folgende Sätze beschlossen:
Gruppe 1 Gruppe 2
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) € 314,00 € 502,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen € 628,00 € 1.004,00
Variabler Betrag:
Zusätzlich wird für Mitglieder ein Promillesatz der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) in Höhe von 0,0 ‰ festgesetzt.
Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Sollte die ruhende Berechtigung im Laufe des Jahres 2018 aktiviert werden, wird die Differenz zur vollen Höhe der Grundumlage nachverrechnet.
Fachgruppe Wien der Gesundheitsberufe (118b)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Gesundheitsberufe vom 12. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag und einem Prozentsatz, an der im vorangegangenen Jahr an die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.
Gruppe 1: Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörgeräteakustiker, Herstellung von künstlichen Augen aus Glas
Gruppe 2: Zahntechniker
Gruppe 3: Bandagisten, Orthopädietechniker, Miederwarenerzeuger
1.) fester Betrag:
Für die erste Berechtigung in der jeweiligen Gruppe werden folgende Sätze beschlossen:
Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3
€ 960,00 € 750,00 € 300,00
Für weitere Betriebsstätten im Sinne des § 46 GewO 1994 –wurden folgende Sätze beschlossen:
Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3
€ 900,00 € 900,00 € 450,00
2.) variabler Betrag:
Der Prozentsatz an der im vorangegangenen Jahr an die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) wird wie folgt festgesetzt:
Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3
0,3 % 0,6 % 0,6 %
Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der im vorangegangenen Jahr zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu entrichten gewesen ist.
Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Sollte die ruhende Berechtigung im Laufe des Jahres 2018 aktiviert werden, wird die Differenz zur vollen Höhe der Grundumlage nachverrechnet.
Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe (119)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe vom 07. März 2018 setzt sich die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt aus einem festen und variablen Betrag zusammen:
a.) Der feste Betrag beträgt
· für die Berechtigungsarten Bäcker, Fleischer, Konditoren je € 135,00
·
für
die Berechtigungsarten der Müller und Mischfuttererzeuger,
der Molker und Käser sowie der sonstigen Berechtigungsarten der
Nahrungs- und Genussmittelgewerbe € 210,00
·
für
jede weitere Betriebsstätte der Berechtigungsarten Bäcker,
Fleischer, Konditoren je € 65,00
·
für
jede weitere Betriebsstätte der Berechtigungsarten der Müller
und Mischfuttererzeuger, der Molker und Käser sowie der sonstigen
Berechtigungsarten der Nahrungs-und Genussmittelgewerbe € 175,00
· für ruhende Berechtigungen Bäcker, Fleischer, Konditoren je € 65,00
·
für
ruhende Berechtigungen der Müller und Mischfuttererzeuger,
der Molker und Käser sowie der sonstigen Berechtigungsarten
der Nahrungs- u. Genussmittelgewerbe € 105,00
Der feste Betrag ist von physischen Personen (nicht protokollierte Unternehmer und eingetragene Einzelunternehmer e.U., offenen Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)) in einfacher Höhe und von juristischen Personen in zweifacher Höhe zu entrichten.
b.) Der variable Betrag der Grundumlage errechnet sich aus dem Prozentsatz je Stufe der Sozialversicherungsbeitragssumme (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) des vorangegangenen Jahres, wobei bei mehreren Stufen die Euro-Beträge, die sich aus dem Prozentsatz ergeben, zu addieren sind.
aa.) für die Berechtigungsart Bäcker:
Stufe
1 ( bis € 500.000,00) 0,60 %
Stufe 2 (€ 500.00,01 bis € 1,000.000,00) 0,15 %
Stufe 3 (über € 1,000.00,00) 0,05 %
bb.) für die Berechtigungsart Fleischer:
Stufe
1 ( bis € 32.500,00) 2,00 %
Stufe 2 (€ 32.500,01 bis € 65.000,00) 1,00 %
Stufe 3 (€ 65.000,01 bis € 130.000,00) 0,50 %
Stufe 4 (über € 130.000,00) 0,25 %
cc.) für die Berechtigungsart Konditoren:
Stufe
1 ( bis € 5.000,00) 0,25 %
Stufe 2 (€ 5.000,01 bis € 10.000,00) 5,00 %
Stufe 3 (€ 10.000,01 bis € 50.000,00) 1,50 %
Stufe 4 (über € 50.000,00) 1,00 %
dd.) für die Berechtigungsart der Müller und Futtermittelerzeuger:
Stufe 1 SV-Beiträge des vorangegangenen Jahres 0,00 %
ee.) für die Berechtigungsart der Molker und Käser:
Stufe 1 SV-Beiträge des vorangegangenen Jahres 0,00 %
ff.) für die sonstigen Berechtigungsarten der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe:
Stufe
1 ( bis € 150.000,00) 1,50 %
Stufe 2 (€ 150.000,01 bis € 350.000,00) 1,00 %
Stufe 3 (über € 350.000,00) 0,50 %
c.) der zusätzliche variable Betrag errechnet sich für alle unter lit a.) und b.) angeführten Berechtigungsarten auf Grund der angelieferten Rohmilchmenge und davon ein nach der Menge gestaffelter Betrag, wobei die nach der Milchmeldeverordnung verpflichtende Meldung an die Agrarmarkt Austria des zweitvorangegangenen Jahres herangezogen wird:
bis
500.000 kg Verarbeitungsmenge/Jahr € 300,00
bis 5 Mio. kg Verarbeitungsmenge/Jahr € 750,00
bis 50 Mio. kg Verarbeitungsmenge/Jahr € 1.000,00
über 50 Mio. kg Verarbeitungsmenge/Jahr € 1.500,00
d.) der zusätzliche variable Betrag errechnet sich für alle unter lit a.) und b.) angeführten Berechtigungsarten auf Grund der Vermahlungsmenge und davon einen Zuschlag in Euro pro Jahrestonne, wobei, wenn eine Meldung an die Agrarmarkt Austria vorliegt, die Vermahlungsstatistik der Agrarmarkt Austria des zweitvorangegangenen Jahres herangezogen wird:
Jahrestonnen x Eurobetrag/Jahrestonne € 0,20
e.) der zusätzliche variable Betrag errechnet sich für alle unter lit a.) und b.) angeführten Berechtigungsarten nach der Futtermittel-Produktionsmenge und davon einen Zuschlag in Euro pro Jahrestonne Produktion nach den Produktkategorien (F1/F2/F3), wobei die Produktionsstatistik der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe des zweitvorangegangenen Jahres herangezogen wird
Jahrestonnen in der Produktkategorie F1-F3 x Eurobetrag/Jahrestonne € 0,20
f.) Der Höchstbetrag der Grundumlage beträgt für die Berechtigungsart
Bäcker € 13.500,00
Fleischer € 17.500,00
Konditoren € 3.000,00
Müller und Mischfuttererzeuger € 6.000,00
Nahrungs- u. Genussmittelgewerbe € 8.000,00
Die Festlegung des festen Betrages basiert auf den zum jeweiligen 31.12. bei der Landesinnung gemeldeten Berechtigungen. Soweit bei den Berechtigungsarten Bäcker und Konditoren beide Berechtigungen vorliegen, werden als Bemessungsgrundlage bei der Bäckerberechtigung nur 70 % und bei der Konditorenberechtigung nur 30 % der Beiträge gemäß lit. b.) angesetzt.
Landesinnung Wien der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure (120)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure vom 2. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied wie folgt festgesetzt:
Einzelunternehmer/Einzelunternehmerinnen,
die im Jahr 2017 das 65. Lebensjahr
vollendet haben und das Gewerbe aufrecht betreiben, sind.......................
beitragsfrei
Aktive
Betriebe, für die für das Jahr 2017 keine an die Gebietskrankenkasse
zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc.
(Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) vorliegt.................................... € 130,00
Alle
übrigen Mitgliedsbetriebe € 130,00 fester Betrag zuzüglich 20 ‰ der
im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme
an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil),
auf volle €-Beträge gerundet, jedoch maximal.....................................
€ 604,00
Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der im vorangegangenen Jahr zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber (von der Übergeberin) oder bereits vom Übernehmer (von der Übernehmerin) an die Gebietskrankenkasse zu entrichten gewesen ist.
Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Sollte die ruhende Berechtigung im Laufe des Jahres 2018 aktiviert werden, wird die Differenz zur vollen Höhe der Grundumlage nachverrechnet.
Landesinnung Wien der Gärtner und Floristen (121)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Gärtner und Floristen vom 28. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag und einem Prozentsatz, an der im Vorjahr an die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.
Gruppe 1: Gärtner, Friedhofsgärtner, einfachste Gartenarbeiten bzw.
eingeschränkte Gewerbeumfänge, Baumfällung und Rodung
Gruppe 2: Floristen (Blumenbinder), Blumeneinzelhandel, Kleinhandel mit Schnittblumen
Für die erste Berechtigung in der jeweiligen Gruppe werden folgende Sätze beschlossen:
1.) fester Betrag: Gruppe 1 Gruppe 2
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) € 180,00 € 276,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen € 360,00 € 552,00
Für jede weitere Berechtigung in der jeweiligen Gruppe wurden folgende Sätze beschlossen:
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) € 210,00 € 300,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen € 420,00 € 600,00
2.) variabler Betrag:
Der Prozentsatz an der im vorangegangenen Jahr an
die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu leistenden
Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen
(Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) beträgt 0,20 % 0,30 %
Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der im vorangegangenen Jahr zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die jeweilige Sozialversicherungsanstalt zu entrichten gewesen ist.
Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Sollte die ruhende Berechtigung im Laufe des Jahres 2018 aktiviert werden, wird die Differenz zur vollen Höhe der Grundumlage nachverrechnet.
Landesinnung Wien der Berufsfotografen (122)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Berufsfotografen vom 12. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung mit einem festen Betrag und Beträgen nach Staffelung der Sozialversicherungsbeitragssumme des zweitvorangegangenen Jahres, einem Betrag pro Mitarbeiter und einem Betrag für jeden außerhalb der Betriebsstätte aufgestellten, einschlägigen Automaten festgesetzt:
A) Grundumlage für Mitglieder der Landesinnung Wien der Berufsfotografen mit Ausnahme der Lichtpauser und Fotokopierer:
1) fester Betrag
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG).................. € 190,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen ................ € 380,00
2) Betrag nach Staffelung der SV-Beitragssumme
·
Für
Mitglieder, bei denen die im Jahre 2016 an die Gebietskrankenkasse
zu zahlende Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber-
und Dienstnehmeranteil) € 4.360,00 nicht übersteigt, zusätzlich............ € 0,00
·
Für
Mitglieder, bei denen die im Jahre 2016 an die Gebietskrankenkasse
zu zahlende Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber-
und Dienstnehmeranteil) über € 4.360,00 bis € 7.267,00, zusätzlich........ € 120,00
·
Für
Mitglieder, bei denen die im Jahre 2016 an die Gebietskrankenkasse
zu zahlende Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber-
und Dienstnehmeranteil) € 7.267,00 übersteigt, zusätzlich.................. € 172,00
3) Ein Zuschlag pro Mitarbeiter wird nicht eingehoben.
4) Zusätzlich
für jeden Automaten, den ein Mitglied außerhalb seines Standortes betreibt,
jeweils................................................................................ € 94,00
B) Grundumlage pro Gewerbeberechtigung, lautend auf „Lichtpauser“ oder „Fotokopierer“:
1) fester Betrag
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG).................. € 173,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen................ € 346,00
2) Betrag nach Staffelung der SV-Beitragssumme
·
Für
Mitglieder, bei denen die im Jahre 2016 an die Gebietskrankenkasse
zu zahlenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber-
und Dienstnehmeranteil) € 4.360,00 nicht übersteigt, zusätzlich............ € 0,00
·
Für
Mitglieder, bei denen die im Jahre 2016 an die Gebietskrankenkasse
zu zahlenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber-
und Dienstnehmeranteil) € 4.360,00 übersteigt, zusätzlich.................. € 92,00
3) Ein Zuschlag pro Mitarbeiter wird nicht eingehoben.
4) Zusätzlich
für jeden Automaten, den ein Mitglied außerhalb seines Standortes betreibt,
jeweils................................................................................ € 38,00
Für weitere Betriebsstätten im Sinne des § 46 GewO 1994, sofern sich der Hauptbetrieb in Wien befindet, werden folgende Sätze beschlossen:
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG).................. € 104,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen................ € 208,00
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage 2018 mit dem halben Betrag der jeweils anzuwendenden Beitragsstufe festgesetzt.
Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der 2016 zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer an die Gebietskrankenkasse zu entrichten gewesen ist.
Landesinnung Wien der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (123a)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger vom 12. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder auf Basis des Grundsatzbeschlusses der Bundesinnung vom 19. Mai 2017 mit einem festen Betrag (fixer Betrag pro Betriebsstätte und Berufsgruppe/Berufszweig) und einem Prozentsatz nach der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber-und Dienstnehmeranteil) festgesetzt.
Der feste Betrag wird für den jeweils ersten Standort welcher die Mitgliedschaft zur jeweiligen Berufsgruppe innerhalb der Landesinnung Wien der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger begründet wie folgt - auf Berufsgruppen aufgeteilt - festgesetzt:
a)
Berufsgruppe
Denkmal-,Fassaden-
und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einer anderen Landesinnung
zugehörigen Reinigungsgewerbe
fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien € 460,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten € 0,00
Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen wurde mit 0,7 % festgelegt.
Die Grundumlage (Addition vom festen Betrag und variablen Betrag) darf höchstens € 2.700,00 betragen.
Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung zur Berufsgruppe für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, beträgt die Grundumlage € 115,00.
b)
Berufsgruppe
Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger, Hausservice)
fester Betrag für den ersten Standort im Bundesland Wien € 230,00
fester Betrag für weitere Betriebsstätten € 0,00
Der Prozentsatz der an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen wurde mit 0,7 % festgelegt.
Die Grundumlage (Addition vom festen Betrag und variablen Betrag) darf höchstens € 2.700,00 betragen.
Ruht die gemäß WKG § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende Berechtigung zur Berufsgruppe für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, beträgt die Grundumlage € 115,00.
Alleinmeister der Gruppe a und b, die am 1.1.2018 das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.
Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage und ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die mitgliedschaftsbegründende Berechtigung erworben wird oder erlischt.
Besteht die Mitgliedschaft zu einer Berufsgruppe innerhalb der Landesinnung nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
Besteht die Mitgliedschaft zu einer Berufsgruppe innerhalb der Landesinnung nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.
Die Verpflichtung von juristischen Personen zur Zahlung der Grundumlage in doppelter Höhe wird ausgeschlossen.
Landesinnung Wien der Chemischen Gewerbe (123b)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Chemischen Gewerbe vom 14. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied mit einem festen und einem variablen Betrag wie folgt festgesetzt:
fester Betrag € 230,00 zuzüglich 0,3 % der im vorangegangenen Jahr an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil)
Der sich ergebende Betrag wird auf 1 Euro abgerundet.
Mindestens daher € 230,00,
höchstens € 480,00.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 115,00 festgesetzt.
Landesinnung Wien der Friseure (124)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Friseure vom 26. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied wie folgt festgesetzt:
Ganzjährig ruhende Berechtigungen................................................. € 60,00
Alle anderen Mitgliedsbetriebe....................................................... € 120,00
zuzüglich 1,98 % der im
vorangegangenen Kalenderjahr
gemeldeten SV-Beiträge
Der Höchstbetrag der Grundumlage beträgt € 6.500,00.
Bei Fortführung eines Betriebes durch einen neuen Gewerberechtsinhaber erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der im vorangegangenen Kalenderjahr zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber/in oder bereits vom Übernehmer/in an die Gebietskrankenkasse zu entrichten gewesen ist.
Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer (125a)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer vom 26. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Innung gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt festgesetzt:
• Die
Anzahl der Betriebsstätten mit einem festen Betrag von € 135,00 pro
Betriebsstätte.
Der Abschlag für die zweite Betriebsstätte oder für weitere Betriebsstätten
beträgt 0,00 Prozent.
• Die Anzahl der Mitarbeiter mit einem festen Betrag von € 0,00 pro Mitarbeiter.
• Der steuerpflichtige Jahresumsatz des Jahres 2016 mit einem Hebesatz in Höhe von 0,42 Prozent.
• Die Anzahl der Sterbefälle des vorangegangenen Kalenderjahres pro Betriebsstätte mit einem fixen Betrag von € 0,00
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.
Bei Nichtvorlage des für die ordnungsgemäße Einstufung notwendigen Umsatzsteuerbescheides erfolgt die Einstufung durch Schätzung.
Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der 2016 erzielten Umsatzsumme; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer des Betriebes erzielt worden ist.
Fachvertretung der Bestatter Wien (125b)
Beschlussfassendes Organ: Bundesinnungsausschuss
Beschlussdatum: 29.1.2018
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Bestatter
- fester
Betrag für Hauptbetrieb
mit Umlagen Staffelung gem. § 123 Abs. 12 WKG € 800,00
- fester
Betrag für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten)
und Gewerbeberechtigungen für Anmeldestellen,
a) wenn
das Mitglied über einen Hauptbetrieb in Wien verfügt, € 0,00
und
b) wenn
das Mitglied über keinen Hauptbetrieb in Wien verfügt € 800,00
- Zuschlag
pro Geschäftsfall € 0,00
- ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG die Hälfte
Fachgruppe Wien der gewerblichen Dienstleister (126)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der gewerblichen Dienstleister vom 14. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung mit einem festen Betrag mit Ausnahme der Berufszweige Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe, Personaldienstleister (Arbeitskräfteüberlasser) und Sprachdienstleister folgend festgesetzt:
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ € 80,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... € 160,00
Für den Berufszweig Berufsdetektive wurde die Grundumlage 2018 pro Gewerbeberechtigung mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ € 335,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen .............. € 670,00
Für den Berufszweig Bewachungsgewerbe wurde die Grundumlage 2018 pro Gewerbeberechtigung mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ € 335,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... € 670,00
Für den Berufszweig Personaldienstleister (Arbeitskräfteüberlasser) wurde die Grundumlage 2018 pro Gewerbeberechtigung mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ € 200,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... € 400,00
Für den Berufszweig Sprachdienstleister wurde die Grundumlage 2018 pro Gewerbeberechtigung mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ € 160,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... € 320,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurden die gleichen Sätze wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.
Fachgruppe Wien der Personenberatung und Personenbetreuung (127)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien Personenberatung und Personenbetreuung vom 04. Oktober 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitgliedern mit einem festen Betrag pro Betriebsstätte und Berufszweig folgend festgesetzt:
Für den Berufszweig psychologische Berater wurde die Grundumlage 2018 pro Betriebsstätte mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ € 106,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... € 212,00
Für den Berufszweig Ernährungsberater wurde die Grundumlage 2018 pro Betriebsstätte mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ € 106,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... € 212,00
Für den Berufszweig sportwissenschaftliche Berater wurde die Grundumlage 2018 pro Betriebsstätte mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:
a) natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ € 106,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... € 212,00
Für den Berufszweig selbstständige Personenbetreuer wurde die Grundumlage 2018 pro Betriebsstätte mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:
a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ € 80,00
b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... € 160,00
Für den Berufszweig Organisation von Personenbetreuung wurde die Grundumlage 2018 pro Betriebsstätte mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:
a) natürliche Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.),
offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG)................ € 80,00
b) Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen............... € 160,00
Ein Abschlag für die zweite Betriebsstätte oder für weitere Betriebsstätten wurde mit 0 % und ein Hebesatz auf Grundlage des steuerpflichtigen Jahresumsatzes des zweitvorangegangenen Jahres wurde ebenfalls mit 0 % festgesetzt.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.
Fachgruppe Wien der persönlichen Dienstleister (128)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der persönlichen Dienstleister vom 19. September 2017 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder in den Berufszweigen bzw. Berufsgruppen
a) Astrologen
b) Farb- und Typberater
c) Hilfesteller
d) Humanenergetiker (personenbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit)
e) Lebensraum-Consulting (lebensraumbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit), wie Radiästheten
f) Partnervermittler
g) Tierenergetiker (tierbezogene Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit)
h) Tierpflegesalons, Tierpensionen, Tierbetreuer, Tiertrainer ausgenommen im Zusammenhang mit Pferden sowie
i) alle sonstigen persönlichen Dienstleistungsunternehmungen, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einem anderen Fachverband des Gewerbes und Handwerks angehören
mit einem festen Betrag von € 95,00 pro Betriebsstätte und Berufszweig bzw. Berufsgruppe festgelegt.
Wobei für die 2. Betriebsstätte und für jede weitere Betriebsstätte ein Abschlag von 100 % gewährt wird. Für die 2. oder jede weitere Berufszweigzugehörigkeit bzw. Berufsgruppenzugehörigkeit wird ebenfalls ein Abschlag von 100 % gewährt.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.
Fachvertretung Wien der Film- und Musikwirtschaft (129)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 28. – 29.09.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalpflichtige
Bruttolohn- u. Gehaltssumme
des Vorjahres 4,525‰
Mindestbetrag,
aber nur für die erste einen solchen
Betrag auslösende Berechtigung € 159,00
für jede weitere derartige Berechtigung € 0,00
ganzjährige ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG € 79,50
Fachvertretung Wien Bergwerke und Stahl (201)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: FV-Ausschuss
Beschlussdatum: 03.05.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige
Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres 1,05
‰
Mindestbetrag € 61,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG € 30,50
Fachvertretung Wien der Mineralölindustrie (202)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 31.05.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres 1,425 ‰
Mindestbetrag € 61,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 (14) WKG € 14,50
Fachvertretung Wien der Stein- und keramischen Industrie (203)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 28.09.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige
Brutto-Lohn- u. Gehaltssumme
des Vorjahres 3,325‰
Mindestbetrag gem. § 2 UO € 61,00
für ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs.14 WKG € 30,50
Fachvertretung Wien der Glasindustrie (204)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 19.05.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
kommunalsteuerpflichtige
Brutto Lohn + Gehaltssumme
des Vorjahres 1,565‰
Mindestbetrag € 61,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Absatz 14 WKG € 30,50
Fachvertretung Wien der chemischen Industrie (205)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 03.04.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige
Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres 1,725
‰
Mindestbetrag € 61,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG € 30,50
Fachvertretung Wien der Papierindustrie (206)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbands-Ausschuss
Beschlussdatum: 30.05.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige
Bruttolohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres 1,475‰
Mindestbetrag € 61,00
ganzjährig ruhende Berechtigung gem.§ 123 Abs.14 WKG € 30,50
Fachvertretung Wien der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton (207)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 07.06.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige
Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres 2,525‰
Mindestbetrag € 61,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG € 30,50
Fachvertretung Wien der Bauindustrie (209)
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 28.11.2017
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
1. Pro Mitglied ein fester Betrag für folgende Kategorien:
- Mitglieder, die dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen € 2.180,19
- Töchter von Mitgliedern, die dem BUAG unterliegen € 0,00
- Mitglieder, die nicht dem BUAG unterliegen € 2.180,19
- Töchter von Mitgliedern, die nicht dem BUAG unterliegen € 0,00
2. Zuschlagsleistung des Vorjahres (inkl. anteiliger Zuschlagsleistung von Abstellungs-ARGEN*) gem. §§ 21 und 21a BUAG (Sachbereich Urlaub) – davon ein Prozentsatz für folgende Kategorien:
- Mitglieder, die dem BUAG unterliegen 0,4 %
- Töchter von Mitgliedern, die dem BUAG unterliegen 0,4 %
- Mitglieder, die nicht dem BUAG unterliegen 0,0 %
- Töchter von Mitgliedern, die nicht dem BUAG unterliegen 0,0 %
3. Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn und Gehaltssumme – davon ein Promillesatz für folgende Kategorien:
- Mitglieder, die dem BUAG unterliegen 0,0 ‰
- Töchter von Mitgliedern, die dem BUAG unterliegen 0,0 ‰
- Mitglieder, die nicht dem BUAG unterliegen 0,4 ‰
- Töchter von Mitgliedern, die nicht dem BUAG unterliegen 0,4 ‰
· Mindestbetrag: € 0,00
· Ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG: € 0,00
* Abstellungs-ARGEN sind Arbeitsgemeinschaften, bei denen sich die Mitarbeiter im Verrechnungs- und Sozialversicherungsstand der ARGE befinden.
Die Aufteilung der Zuschlagsleistung der Abstellungs-ARGEN erfolgt kalenderjährlich nach den Beschäftigtenanteilen der ARGE-Partner im Monat Dezember.
Der Landeskammeranteil an der Grundumlage 2018 beträgt € 170,74 pro Mitgliedsfirma.
Fachvertretung Wien der Holzindustrie (210)
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 01.06.2017
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige
Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres für:
Sägeindustrie: 1,725 ‰
Holzverarbeitende Industrie sowie alle übrigen Mitglieder: 3,015 ‰
pro fm
Rundholzeinsatz (ausgenommen Industrieholz)
des vorangegangenen Jahres € 0,25
Mindestbetrag € 61,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG € 30,50
Fachvertretung Wien der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie) (211)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 30.05.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige
Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres 3,425
‰
Mindestbetrag € 61,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG € 30,50
Fachvertretung Wien der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie (212)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie
Beschlussdatum: 16.05.2017; Beschluss unbefristet und gilt bis auf weiteres.
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige
Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres für alle Mitglieder
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie 3,425 ‰
Berufsgruppe Textilindustrie 2,025 ‰
Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie 2,125 ‰
Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie 1,425 ‰
Mindestbetrag für alle Mitglieder
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie € 210,00
Berufszweig
Wäschereien, Färbereien, chemische Reinigungsbetriebe und
Mietwäschereien, die in Form eines Industriebetriebs geführt werden € 210,00
Berufsgruppe Textilindustrie € 150,00
Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie € 200,00
Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie € 61,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs.14 WKG für alle Mitglieder
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie € 105,00
Berufszweig
Wäschereien, Färbereien, chemische Reinigungsbetriebe und
Mietwäschereien, die in Form eines Industriebetriebs geführt werden € 105,00
Berufsgruppe Textilindustrie € 75,00
Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie € 100,00
Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie € 30,50
Fachvertretung Wien der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen (213)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 03.05.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
kommunalsteuerpflichtige
Bruttolohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres 5,495
‰
Mindestbetrag € 150,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG € 75,00
Fachvertretung Wien der NE - Metallindustrie (215)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: FV-Ausschuss
Beschlussdatum 02.05.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige
Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des vorangegangenen Jahres 2,425 ‰
Mindestbetrag € 61,00
Betrag für ruhende Berechtigungen gemäß §123 Abs.14 WKG € 30,50
Fachvertretung Metalltechnische Industrie (216)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 14.09.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige
Lohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres
für
Maschinen und Metallwarenindustrie 0,7 ‰
Gießereiindustrie 3,3 ‰
Mindestbetrag € 61,00
für ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG € 30,50
Fachvertretung Wien der Fahrzeugindustrie (217)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 25.09.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
kommunalsteuerpflichtige
Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres 0,485
‰
Mindestbetrag € 61,00
ganzjährig ruhende Berechtigung gemäß § 123 Abs. 14 WKG € 30,50
Fachvertretung Wien der Elektro- und Elektronikindustrie (218)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 26.06.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
kommunalsteuerpflichtige
Bruttolohn- u. Gehaltssumme
des Vorjahres 0,95
‰
Mindestbetrag € 61,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG € 30,50
Landesgremium Wien des Lebensmittelhandels (301)
Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Lebensmittelhandel vom 6. März 2018 wird die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe (= Gremium) angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................... Euro 134,00
Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen............................................... Euro 268,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Landesgremium Wien der Tabaktrafikanten (302)
Die Grundumlage 2018 wird aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 8.3.2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt festgesetzt:
Für Tabakwarenumsätze
0,30 Promille des Brutto-Tabakwarenumsatzes zu Kleinverkaufspreisen des Vorjahres.
Der errechnete Betrag ist auf ganze Eurobeträge abzurunden.
Die Grundumlage beträgt für Tabakfachgeschäfte, Tabakverkaufsstellen und alle sonstige Berechtigungsarten (anderer Tabakwarenhandel) mindestens € 45,00 und höchstens € 1.107,00 jährlich und für Tabakwarengroßhändler mindestens € 300,00 und höchstens € 2.214,00 jährlich.
Wird ein Tabakfachgeschäft, ein Tabakwarengroßhandel, eine Tabakverkaufsstelle oder ein anderer Tabakwarenhandel durch Übernahme erworben, ist der Jahresumsatz des Vorjahres an diesem Standort die Bemessungsgrundlage.
Hat ein Tabakfachgeschäft, eine Tabakverkaufsstelle, ein Tabakwarengroßhandel oder ein anderer Tabakwarenhandel nur Teile des Vorjahres Tabakwarenumsätze erzielt, sind diese auf einen Tabakwarenjahresumsatz hochzurechnen.
Hat ein Tabakfachgeschäft oder ein anderer Tabakwarenhandel aufgrund einer Neu-Errichtung keine Tabakwarenumsätze im Vorjahr erzielt, so wird der Bruttoumsatz gem. § 127 (10) WKG geschätzt.
Hat ein Tabakwarengroßhandel aufgrund einer Neuerrichtung keine Tabakwarenumsätze im Vorjahr erzielt, so wird der Bruttoumsatz gem. § 127 (10) WKG geschätzt.
Für Umsätze mit Produkten der Österreichischen Lotterien
0,30 Promille von dem mit Produkten der Österreichischen Lotterien erzielten Bruttoumsatz des Vorjahres.
Der errechnete Betrag ist auf ganze Eurobeträge abzurunden.
Die Grundumlage beträgt mindestens € 15,00 und höchstens € 45,00 jährlich.
Werden keine Umsätze angegeben, so wird der Bruttoumsatz gem. § 127 (10) WKG geschätzt.
Allgemeines: Die genannten Grundumlagensätze gelten unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Diese Grundumlage gilt für das Jahr 2018.
Landesgremium Wien des Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandels (303A)
Auf Grund des Beschlusses der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandels vom 11.9.2017 wurde die Grundumlage für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 und gemäß § 123 Abs. 12 WKG und für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigung (Hauptbetrieb) wie folgt festgesetzt:
Einzelhandel mit Arzneimitteln, Drogeriewaren, Chemikalien und chemischen-technischen Produkten:
a) für
natürliche Personen, offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................... € 145,00
b) für
Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine
und andere juristischen Personen................................................. € 290,00
Einzelhandel mit Parfümeriewaren, Toiletteartikeln, Haushaltsartikeln, Friseurbedarf, Wasch- und Putzmitteln:
a) für
natürliche Personen, offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................... € 145,00
b) für
Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine
und andere juristischen Personen................................................. € 290,00
Im Falle der Mitgliedschaft zu beiden obgenannten Berufszweigen wird nur eine Grundumlage vorgeschrieben.
Für die in Euro festgesetzten Umlagenbeträge wurde eine Wertsicherung beschlossen, basierend auf dem Verbraucherpreisindex mit der Basis 2010 = 100 (VPI 2010 = 100) oder, sollte dieser nicht mehr verlautbart werden, auf einem an seine Stelle tretenden Index. Erstmalige Ausgangsbasis für die Wertanpassung ist die Jahresdurchschnittsnotierung für 2017. Eine Wertanpassung der Umlagenbeträge soll immer dann erfolgen, wenn sich die Indexnotierung um mindestens fünf Prozent verändert. Schwankungen der Indexnotierungen nach oben oder unten bis ausschließlich 5 Prozent bleiben daher unberücksichtigt. Diese Schwankungsbreite ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des geltenden Spielraumes gelegene Jahresdurchschnittsnotierung des VPI die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung der Umlagenbeträge als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden ist. Die Grundumlagen sind auf ganze Eurobeträge abzurunden (der Doppelsatz für juristische Personen ist vom gerundeten Normalsatz abzuleiten).
Für Lebensmitteleinzelhändler (Gemischtwarenhändler), deren Gewerbeberechtigung zusätzlich auf den Einzelhandel mit Wasch- und Putzmitteln, Haushaltsartikeln, Petroleum und Spiritus oder einen Teil dieser Waren lautet, wird die Grundumlage mit € 0,00 festgesetzt.
Für ganzjährig ruhende die Mitgliedschaft begründende Berechtigungen ist die Grundumlage gemäß § 123 Abs. 14 WKG in halber Höhe zu entrichten.
Die Grundumlage gilt für das Jahr 2018 und die folgenden Jahre, soweit das zuständige Organ keinen anders lautenden Beschluss fasst.
Für das Landesgremium Wien des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie Handel mit Farben und Lacken wird die Grundumlage 2018 aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 28.02.2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
a)
für natürliche Personen, offene
Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG) ......................................... € 130,50
jährlich.
b)
für Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine
und andere juristische Personen......................................... € 261,00
jährlich.
Für die Berufsgruppe Großhandel mit Parfümerie-, Wasch- und Haushaltswaren:
a)
für natürliche Personen, Offene
Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).......................................... € 117,00
jährlich.
b)
für Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine
und alle anderen juristischen Personen................................. € 234,00
jährlich.
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wird die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigung (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Landesgremium Wien des Agrarhandels (304)
Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Agrarhandel vom 22.2.2018 wird die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe (= Gremium) angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG) .................................................. Euro 180,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen ............................................... Euro 360,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.
Landesgremium Wien des Energiehandels (305)
Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Energiehandel vom 26.09.2017 wird die Grundumlage für alle dieser Fachgruppe (= Gremium) angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................... Euro 172,00
Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen............................................... Euro 344,00
Pro Automatenstandort zur Abgabe von Energie und Treibstoffen an Verbraucher wurde die Grundumlage in gleicher Höhe beschlossen.
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Diese Grundumlage gilt für die folgenden Jahre, soweit das zuständige Organ keinen anderslautenden Beschluss fasst.
Landesgremium Wien des Markt-, Straßen- und Wanderhandels (306)
Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Markt-, Straßen- und Wanderhandels vom 22.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................................ € 135,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen........................................................... € 270,00
Für alle Marktfahrer (einschließlich jener mit Obst, Gemüse, landwirtschaftlichen Produkten, Christbäumen, Reisig und ähnlichen Waren) sowie für alle Markthändler mit fixen Standorten auf Wiener Märkten (ausgenommen Marktviktualienhändler):
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................................ € 150,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen........................................................... € 300,00
Für Inhaber von standortgebundenen Einzelhandelsberechtigungen, deren Ausübungsberechtigungen sich bis höchstens 14 Tage im Jahr erstreckt (standortgebundene Christbaumeinzelhändler, standortgebundene Gewerbeberechtigungen für den Allerheiligenmarkt u.ä.):
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................................ € 126,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen........................................................... € 252,00
Für Marktviktualienhändler:
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................................ € 195,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen........................................................... € 390,00
Für die Bezieher temporärer Märkte:
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................................ € 183,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen........................................................... € 366,00
Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundumlage für jede Berechtigung, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe fällt, zu entrichten ist.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Landesgremium Wien des Außenhandels (307)
Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Außenhandel vom 14.3.2018 wird die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe (= Gremium) angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................... Euro 90,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen............................................... Euro 180,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Landesgremium Wien des Einzelhandels mit Mode und Freizeitartikeln (308A)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Einzelhandels mit Mode und Freizeitartikeln vom 1.3.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche
Personen, offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften ............................................................ € 126,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... € 252,00
Trafikanten............................................................................ € 31,00
Die Grundumlage von € 31,00 ist jenen Trafikanten vorzuschreiben, die lediglich eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung für den Einzelhandel mit Galanteriewaren, Raucherrequisiten sowie Kurzwaren in Verbindung mit einer "Tabaktrafik" besitzen.
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage 2018 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.
Landesgremium Wien des Großhandels mit Mode und Freizeitartikeln (308B)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Großhandels mit Mode und Freizeitartikeln vom 6.3.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... € 140,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... € 280,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage 2018 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.
Landesgremium Wien des Direktvertriebs (309)
Auf Grund des Beschlusses in der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Direktvertriebs vom 27.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gem. § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... € 125,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... € 250,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Landesgremium Wien des Papier- und Spielwarenhandels (310)
Auf Grund des Beschlusses in der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Papier- und Spielwarenhandels vom 26.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gem. § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... € 126,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... € 252,00
Trafikanten............................................................................ € 35,00
Die Grundumlage von € 35,00 ist jenen Trafikanten vorzuschreiben, die lediglich eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung für den „Einzelhandel mit Papier-, Schreib-, Kurz- und Galanteriewaren in Verbindung mit einer „Tabak-Trafik“ besitzen.
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Landesgremium Wien der Handelsagenten (311)
Auf Grund des Beschlusses in der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien der Handelsagenten vom 23.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gem. § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... € 80,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... € 160,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Landesgremium Wien des Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels (312A)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels vom 19.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Für Kunst- und Antiquitätenhändler:
Natürliche Personen, Offene
Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).................................................. € 240,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen.............................................. € 480,00
Für Briefmarken- und Münzenhändler:
Natürliche Personen, Offene
Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).................................................. € 142,00
Gebietskörperschaften, Genossenschaften,
Vereine und
alle anderen juristischen Personen.............................................. € 284,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage 2018 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.
Landesgremium Wien des Juwelen- und Uhrenhandels (312B)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Juwelen- und Uhrenhandels vom 26.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... € 230,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... € 460,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage 2018 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.
Landesgremium Wien des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels (313)
Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels vom 8. März 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche Personen, offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... € 130,00
Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristische Personen.................................................... € 260,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wird die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) festgesetzt.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Landesgremium Wien des Handels mit Computern und Bürosystemen (314A)
Aufgrund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Handels mit Computern und Bürosystemen vom 7. März 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
a) Natürliche
Personen, offene Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften
sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften......... € 75,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen............................................... € 150,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wird die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) festgesetzt.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Landesgremium Wien des Maschinen- und Technologiehandels (314B)
Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Maschinen- und Technologiehandels vom 20. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
1. Handel mit Maschinen technischem und industriellem Bedarf:
a) Natürliche
Personen, offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................ € 125,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristische Personen.............................................. € 250,00
a) Natürliche
Personen, offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)................................................ € 251,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristische Personen.............................................. € 502,00
c) Sammler......................................................................... € 113,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wird die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) festgesetzt.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Landesgremium Wien des Fahrzeughandels (315)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien des Fahrzeughandels (315) vom 22.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG, wie folgt festzusetzen:
Natürliche
Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften.......................................... € 177,47
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... € 354,94
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) soll die Grundumlage 2018 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen werden.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres, ist die Grundumlage nur in halber Höhe zu entrichten.
Landesgremium Wien des Foto-, Optik- und Medizinproduktehandels (316)
Für das Landesgremium Wien des Foto-, Optik- und Medizinproduktehandels wird die Grundumlage für das Jahr 2018 aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 15. März 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG, in zwei Gruppen wie folgt festgesetzt:
Für natürliche Personen, offene
Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).......................................... € 245,00
jährlich.
Für Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
andere juristische Personen............................................. € 490,00
jährlich.
Für natürliche Personen, offene
Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).......................................... € 68,00
jährlich.
Für Gebietskörperschaften, Genossenschaften,
Vereine und
andere juristische Personen............................................. € 136,00
jährlich.
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wird die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Diese Grundumlage gilt für das Jahr 2018.
Landesgremium Wien des Elektro- und Einrichtungsfachhandels (317)
Für das Landesgremium Wien des Elektro- und Einrichtungsfachhandels wird die Grundumlage 2018 aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 6.3.2018 in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder in zwei Gruppen wie folgt festgesetzt:
a) Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)....................................... € 89,00
jährlich.
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................... € 178,00
jährlich.
a) Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)....................................... € 150,00
jährlich.
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................... € 300,00
jährlich.
Zum Elektrohandel gehören folgende Berufszweige:
§ Einzelhandel mit Elektrowaren, Radio- und Fernsehgeräten, Elektroinstallationsmaterial und Beleuchtungskörpern
§ Großhandel mit diesen Warengruppen
§ Handel mit Musikinstrumenten und deren Zubehör
§ Handel mit Bild- und Tonträgern, Video- und Computerspielen
§ Videotheken
Zum Einrichtungsfachhandel gehören folgende Berufszweige:
§ Handel mit Möbeln und Büromöbeln
§ Handel mit Raumausstattungswaren und Heimtextilien
§ Handel mit Orientteppichen
Bei einer Eingliederung in den Elektrohandel (mit Berufszweigen) und zusätzlich in den Einrichtungsfachhandel (mit Berufszweigen) wird nur eine Grundumlage in der Höhe des Satzes für den Einrichtungsfachhandel festgesetzt.
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wird die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigung (Hauptbetrieb) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Diese Grundumlage gilt für das Jahr 2018.
Landesgremium Wien des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels (318)
Auf Grund der Fachgruppentagung des Landesgremium Wien des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels vom 25.1.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).................................................. € 437,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen.............................................. € 874,00
Versand-, Internethandel und Allgemeiner Handel
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).................................................. € 116,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen.............................................. € 232,00
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG).................................................. € 120,61
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen.............................................. € 241,22
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende die Mitgliedschaft begründende Berechtigungen ist die Grundumlage gemäß § 123 Abs. 14 WKG in halber Höhe zu entrichten.
Wien der Versicherungsagenten (320)
Auf Grund des Beschlusses in der Fachgruppentagung des Landesgremiums Wien der Versicherungsagenten vom 16.2.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gem. § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gem. § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Natürliche
Personen, Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG)...................................................... € 90,00
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine und
alle anderen juristischen Personen................................................... € 180,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage in gleicher Höhe wie für Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Fachvertretung Wien der Banken und Bankiers (401)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 02.10.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Die
Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres und davon ein Hebesatz für folgende Betriebsarten
- Betriebsart Banken und Bankiers: 0,894 ‰
- Betriebsart Casinos Austria AG: 0,000 ‰
- Betriebsart Österreichische Lotterien GmbH: 0,000 ‰
- Betriebsart Klassenlotteriegeschäftsstellen: 0,000 ‰
- alle sonstigen Betriebsarten im Fachverband: 0,894 ‰
Die Umsatzerlöse der Spielbanken des zweitvorangegangenen Jahres und davon ein Hebesatz für folgende Betriebsarten:
- Betriebsart Banken und Bankiers: 0,000 ‰
- Betriebsart Casinos Austria AG: 0,302 ‰
- Betriebsart Österreichische Lotterien GmbH: 0,000 ‰
- Betriebsart Klassenlotteriegeschäftsstellen: 0,000 ‰
- alle sonstigen Betriebsarten im Fachverband: 0,000 ‰
Die Umsatzerlöse aller Lotterien-Ausspielungen ausgenommen der Klassenlotterie des zweitvorangegangenen Jahres und davon ein Hebesatz für folgende Betriebsarten:
- Betriebsart Banken und Bankiers: 0,000 ‰
- Betriebsart Casinos Austria AG: 0,000 ‰
- Betriebsart Österreichische Lotterien GmbH: 0,047 ‰
- Betriebsart Klassenlotteriegeschäftsstellen: 0,000 ‰
- alle sonstigen Betriebsarten im Fachverband: 0,000 ‰
Die Umsatzerlöse der Klassenlotterie des zweitvorangegangenen Jahres und davon ein Hebesatz für folgende Betriebsarten:
- Betriebsart Banken und Bankiers: 0,000 ‰
- Betriebsart Casinos Austria AG: 0,000 ‰
- Betriebsart Österreichische Lotterien GmbH: 0,000 ‰
- Betriebsart Klassenlotteriegeschäftsstellen: 0,140 ‰
- alle sonstigen Betriebsarten im Fachverband: 0,000 ‰
Mindestbetrag: € 7,00
ganzjährig ruhende Berechtigung € 3,50
Fachvertretung Wien der Sparkassen (402)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Ausschuss des Fachverbandes der Sparkassen
Beschlussdatum: 26.09.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige
Brutto-Lohn- und Gehaltssumme
des Vorjahres 0,841
‰
Mindestbeitrag € 7,00
ganzjährig ruhende Berechtigung gem. § 123 Abs. 14 WKG € 3,00
Fachvertretung Wien der Volksbanken (403)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 02.10.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn-
und Gehaltssumme
des Vorjahres 1,025
‰
Mindestbetrag € 7,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen € 3,50
Fachvertretung Wien der Raiffeisenbanken (404)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 10.05.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige Bruttolohn-
u. Gehaltssumme
des Vorjahres 1,000
‰
Mindestbetrag € 7,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen gem. § 123 Abs. 14 WKG € 3,50
Fachvertretung Wien der Landes-Hypothekenbanken (405)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 02.06.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn-
und Gehaltssumme
des Vorjahres 0,80
‰
Mindestbetrag € 7,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs.14 WKG € 3,50
Fachvertretung Wien Versicherungsunternehmungen (406)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 03.10.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Die kommunalsteuerpflichtige Brutto-Lohn- und Gehaltssumme des Vorjahres exkl. Provisionen für:
- Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 0,00 ‰
Mindestbetrag € 0,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen € 0,00
- alle übrigen Versicherungsunternehmen 0,85 ‰
Mindestbetrag € 7,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen € 3,00
Das Gesamtvermögen (Summe aus Sicherheits-, Risiko- und freien Rücklagen) zum Geschäftsjahresende in dem der Grundumlagenvorschreibung zweitvorangegangenen Jahr für:
- Kleine
Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit
im Bereich Sach- / Rückversicherer 4,60
‰
Mindestbetrag € 25,44
Höchstbetrag € 7.000,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen € 12,00
- Kleine Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit
im Bereich Viehversicherer 0,00
‰
Mindestbetrag € 0,00
Höchstbetrag € 0,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen € 0,00
- alle übrigen Versicherungsunternehmen 0,00 ‰
Mindestbetrag € 0,00
Höchstbetrag € 0,00
ganzjährig ruhende Berechtigungen € 0,00
Fachvertretung Wien der Pensionskassen (407)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 09.06.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen.
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
- Fixbetrag je Pensionskassenberechtigung € 6.500,00
- pro Million Euro Grundkapital € 2.246,95
- pro Million Euro Deckungsrückstellung € 9,54
- pro Berechtigtem € 0,21
- Deckel iHv max. 65.000,00 Euro für die
überbetrieblichen Pensionskassen und
48.000,00 Euro für die betrieblichen Pensionskassen
- Für jede Pensionskasse gilt ein Erhöhungsbetrag
des ungedeckten
GU-Betrages, der zur gedeckten Summe hinzugezählt wird, im Ausmaß von 39,70%
Fachvertretung Wien der Schienenbahnen (501)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 13.9.2017, Beschluss gilt unbefristet bis auf weiteres
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
a) Ein fester Betrag pro Mitglied von € 350,00
b) Ein Anteil v.T. der
sozialversicherungspflichtigen Lohn- und Gehaltssumme
des vorrangegangenen Jahres auf Basis folgender Staffelung:
‐) Lohn-Gehaltssumme von € 1 bis € 15 Mio. ein Anteil von 1,7‰
‐) Lohn- und Gehaltssumme von mehr als € 15 Mio.
• Für
Mitgliedsunternehmen im fachlichen Geltungsbereich
eines Kollektivvertrages des Fachverbandes ein Anteil von 0,25‰
• Für
Mitgliedsunternehmen außerhalb des fachlichen Geltungs-
bereiches eines Kollektivvertrages des Fachverbandes ein Anteil von 0,1‰
c) Ein Betrag von € 35,00
pro Beschäftigten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung gemäß
Beschäftigtenstand zum 1.1. des GU-Vorschreibungsjahres
ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG die Hälfte
Der feste Betrag unterliegt der Umlagen Staffelung gemäß § 123 Abs. 12 WKG.
Fachgruppe Wien der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen (502)
In der Fachgruppentagung der Wiener Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen vom 21.2.2018 wurde nachstehender Beschluss gefasst:
Gemäß § 123 WKG werden im Bereich der Fachgruppe Wien der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen die Grundumlagen 2018 wie folgt festgesetzt:
1. Pro Berechtigung (Konzession) ein FESTER Betrag für folgende Berechtigungs- und Betriebsarten: |
2018 |
|
Berechtigung (Konzession) nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz gestaffelt nach Anzahl der Berechtigungen |
|
|
|
Gruppe 1: erste Berechtigung, |
€ 93,00 |
|
Gruppe 2: ab der zweiten Berechtigung und für jede weitere |
€ 93,00 |
b) |
Berechtigung nach dem Kraftfahrliniengesetz gestaffelt nach Anzahl der Berechtigungen |
|
|
Gruppe 1: erste Berechtigung |
€ 93,00 |
|
Gruppe 2: ab der zweiten Berechtigung und für jede weitere |
€ 93,00 |
Feste Beträge im Sinn von 1. lit.a und/oder 1. lit.b sind insgesamt mit einem Betrag von EUR 186,00 nach oben hin begrenzt.
Die Jahresgesamtgrundumlage (inklusive der Beträge gemäß 2. lit.a.) für Betriebe mit Berechtigungen gemäß 1. lit. a und/oder 1. lit.b ist mit einem Betrag von EUR 5.700,00 nach oben begrenzt.
Nichtbetriebe mit einer Berechtigung zahlen EUR 75,50, mit mehr als einer Berechtigung EUR 122,00.
Eine Rechtsformstaffelung kommt nicht zur Anwendung.
Konzessionierte Personen- und Frachtschifffahrt |
|
|
|
i. auf anderen Gewässern als der Donau (Schiffe/Motorboote) ii. konzessionierte Donauschifffahrt (auf der gesamten Donau) iii. konzessionierte Donauschifffahrt (beschränkt auf ein Bundesland) |
€ 235,00 € 705,00 € 235,00 |
d) |
Überfuhren (Seilfähren, Motorbootfähren, Zillenüberfuhren) |
€ 38,00 |
e) |
Floßfahrt, Rafting |
€ 38,00 |
f) |
Hochseeschifffahrt |
€ 346,00 |
g) |
Hafenbetriebe / Umschlagbetriebe |
€ 1.546,00 |
h) |
Segelschulen |
€ 123,00 |
i) |
Schiffsführerschulen / Motorbootschulen |
€ 123,00 |
j) |
Vermietung von Schiffen |
€ 340,00 |
k) |
Erbringung sonstiger Leistungen im Bereich der Schifffahrt (z.B. Vertretung von Schifffahrtsunternehmungen, Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeuge nach § 77 Abs. 1 Z. 7 Schifffahrtsgesetz) |
€ 340,00 |
Luftverkehrsgenehmigung gem. VO (EWG) 2407/92 bzw. 1008/08 |
€ 200,00 |
|
m) |
Luftverkehrsgenehmigung gemäß § 102 Luftfahrtgesetz |
€ 150,00 |
n) |
Flugplätze |
|
|
I. Flughäfen II. Flugfelder |
€ 0,00 € 0,00 |
o) |
Repräsentanzen von Luftfahrtunternehmungen |
€ 260,00 |
p) |
Luftfahrzeug-Vermietung (motorisierte Luftfahrzeuge) |
€ 200,00 |
q) |
Flugschulen |
€ 100,00 |
r) |
Beförderungen mit nicht motorisierten Luftfahrzeugen (z.B. Paragleiter, Ballon) |
€ 100,00 |
s) |
Alle anderen Berechtigungs- und Betriebsarten |
€ 100,00 |
Feste Beträge gem. 1. lit. c bis lit. s unterliegen der Rechtsformstaffelung gem. § 123 Abs.12 WKG.
Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage in halber Höhe der festen Beträge gemäß 1. lit. c bis lit. s festzusetzen.
2. Pro Beförderungsmittel ein Betrag für folgende Kategorien: |
2018 |
|
a) |
Je Omnibus (lt. Konzessionsumfang gem. Gelegenheitsverkehrsgesetz) Je eingesetztem Omnibus gemäß Kraftfahrliniengesetz |
€ 58,00 € 58,00 |
b) |
Je Flugzeug einmotorig, bis 2.000 kg einmotorig, mehr als 2.000 kg bis 5.700 kg mehrmotorig, bis 5.700 kg ein- und mehrmotorig, mehr als 5.700 kg bis 14.000 kg mehrmotorig, mehr als 14.000 kg bis 20.000 kg mehrmotorig, mehr als 20.000 kg Drehflügler (Hubschrauber) Motorsegler
(gemäß Luftfahrzeugregister je nicht motorisiertem Luftfahrzeug |
€ 70,00 € 100,00 € 150,00 € 150,00 € 200,00 € 250,00 € 150,00
€ 70,00 € 0,00 |
c) |
Je Fahrzeug zur gewerblichen Beförderung gemäß Schifffahrtsgesetz bis 12 Personen Beförderungskapazität 13 bis 50 Personen Beförderungskapazität 51 bis 150 Personen Beförderungskapazität 151 bis 250 Personen Beförderungskapazität 251 bis 400 Personen Beförderungskapazität über 400 Personen Beförderungskapazität Frachtschiff |
€ 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 |
d) |
Für alle anderen Beförderungsmittel |
€ 0,00 |
Der Grundumlagenbeschluss tritt mit 01.01.2018 in Kraft.
Fachvertretung Wien der Seilbahnen (503)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 17.05.2017
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
Fester Betrag je Mitglied € 0,00
Fester Betrag gestaffelt nach
folgenden Anlagearten mit und ohne Kategorien,
mindestens jedoch:
I Kabinenbahnen und Kombilifte € 0,00
II Sesselbahnen/-lifte mit 6 Kategorien
- 1er € 0,00
- 2er € 0,00
- 3er € 0,00
- 4er € 0,00
- 6er € 0,00
- ab 8er € 0,00
III Schlepplifte mit 2 Kategorien:
- bis 300 m € 0,00
- ab 300 m € 30,00
IV Bandförderer € 0,00
V Sonstige € 0,00
Fester Betrag
gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten im
Seilbahnunternehmen mit mehreren Kategorien € 0,00
Grundumlage für juristische Personen gemäß § 123 Abs. 12 WKG doppelter Betrag
ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 Abs. 14 WKG jeweils die Hälfte
Fachgruppe Wien der Spedition und Logistik (504)
Aufgrund § 123 Abs. 3 WKG beschließt die Fachgruppentagung vom 02.10.2017 der Fachgruppe Wien der Spedition und Logistik die Grundumlage 2018:
Die Grundumlage wird für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Berechtigung mit einem festen Betrag und einem in 9 Klassen nach der Beschäftigtenzahl (Stand 01.07.2017) gestaffelten Zuschlag festgesetzt:
Fester Betrag € 0,00
Nichtbetriebe € 81,50
0-5 MA € 163,00
6-10 MA € 308,00
11-25 MA € 513,00
26-50 MA € 839,00
51-100 MA € 1.260,00
101-200 MA € 1.810,00
201-300 MA € 2.500,00
301-400 MA € 3.200,00
mehr als 400 MA € 3.900,00
Dorotheum € 235,50
Für jede weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 GewO 1994 ist, sofern sich der Hauptbetrieb in Wien befindet, die Grundumlage 2018 mit € 163,00 festgesetzt, wobei die in diesen weiteren Betriebsstätten Beschäftigten der Hauptbetriebsstätte zuzuzählen sind.
Unternehmen mit nach dem 01.07.2017 erteilten Berechtigungen werden in jene Klasse eingestuft, die der Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Erteilung der Gewerbeberechtigung entspricht.
Für ruhende Berechtigungen i.S.d. § 123 Abs. 14 WKG ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage mit € 81,50 festgesetzt.
Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen (505)
Beschluss der Fachgruppentagung vom 11.10.2017:
Gem. § 123 Abs. 11 WKG werden die Bemessungsgrundlagen für die GU festgesetzt:
1. Pro Berechtigung ein fester Betrag für folgende Berechtigungsarten:
• Berechtigung nach GelVG (TX/MW/Gästewagengewerbe)......................... Euro 27,90
• Berechtigung KFZ Verleih............................................................ Euro 27,90
• Berechtigung f. Fiaker u. Pferdemietwagen........................................ Euro 27,90
• Alle anderen Berechtigungsarten.................................................... Euro 27,90
2. Pro Beförderungsmittel ein Betrag für folgende Kategorien:
• Je Fahrzeug lt. Konzessionsumfang nach GelVG (TX , MW, Gästewagengewerbe Euro 32,20
• Je eingesetztem Fahrzeug lt. KFG f. KFZ Verleih.................................. Euro 32,20
• Je
Beförderungsmittel lt. Konzessionsumfang für das
Fiaker und Pferdemietwagengewerbe............................................... Euro
32,20
• Für alle anderen Beförderungsmittel................................................ Euro 32,20
Fachgruppe Wien der Transporteure (506A)
Beschluss der Fachgruppentagung vom 26.2.2018:
Gemäß § 123 WKG wird im Bereich der Fachgruppe Wien der Transporteure die Grundumlage 2018 wie folgt festgesetzt:
Pro Berechtigung ein fester Betrag für folgende Berechtigungsarten:
§ Klasse 1: Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt
|
EUR
|
28,00
|
§ Klasse 2: Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt. Bei: |
|
|
a) uneingeschränkter Berechtigung |
EUR |
0,00 |
b) eingeschränkter Berechtigung
|
EUR
|
0,00
|
§ Klasse 3: Alle sonstigen Berechtigungen |
EUR |
0,00 |
Pro Beförderungsmittel für folgende Berechtigungsarten:
§ Klasse 1: Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt: |
|
|
a) für den innerstaatlichen Verkehr (pro Kfz laut Konzessionsumfang) |
EUR |
31,00 |
b) für den grenzüberschreitenden Verkehr (pro Kfz laut Konzessionsumfang)
|
EUR
|
31,00
|
§ Klasse 2: Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt. Bei: |
|
|
a) uneingeschränkter Berechtigung |
EUR |
0,00 |
b) eingeschränkter Berechtigung
|
EUR
|
0,00
|
§ Klasse 3: Alle sonstigen Berechtigungen (pro eingesetztem Beförderungsmittel) |
EUR |
0,00 |
Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage in halber Höhe festzusetzen.
Der Grundumlagenbeschluss tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Fachgruppe Wien der Kleintransporteure (506B)
Beschluss der Fachgruppentagung vom 6.3.2018:
Gemäß § 123 Abs. 11 Wirtschafskammergesetz 1998 – WKG beschließt die Fachgruppe Wien der Kleintransporteure im Einvernehmen mit dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe folgende einheitliche Bemessungsgrundlagen:
Pro Berechtigung ein fester Betrag für folgende Berechtigungsarten:
§ Klasse 1: Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt
|
EUR
|
0,00
|
§ Klasse 2: Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt. Bei: |
|
|
a) uneingeschränkter Berechtigung |
EUR |
190,00 |
b) eingeschränkter Berechtigung
|
EUR
|
190,00
|
§ Klasse 3: Alle sonstigen Berechtigungen |
EUR |
190,00 |
Pro Beförderungsmittel ein fester Betrag für folgende Berechtigungsarten:
§ Klasse 1: Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt: |
|
|
a) für den innerstaatlichen Verkehr (pro Kfz laut Konzessionsumfang) |
EUR |
0,00 |
b) für den grenzüberschreitenden Verkehr (pro Kfz laut Konzessionsumfang)
|
EUR
|
0,00
|
§ Klasse 2: Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt. Bei: |
|
|
a) uneingeschränkter Berechtigung |
EUR |
0,00 |
b) eingeschränkter Berechtigung
|
EUR
|
0,00
|
§ Klasse 3: Alle sonstigen Berechtigungen (pro eingesetztem Beförderungsmittel) |
EUR |
0,00 |
Rechtsformstaffelung gem. § 123. Abs. 12 WKG
Fachvertretung Wien der Fahrschulen und Allgemeiner Verkehr (507)
Beschluss über die Grundumlagen 2018 bei Fachvertretungen
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 07.09.2017. Die Grundumlage wird bis auf weiteres unbefristet beschlossen.
Die Grundumlage 2018 wurde unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern über deren Anteil an der Grundumlage und Einhaltung des gesetzlichen Stimmerfordernisses (Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
Der Fachverbandsausschuss hat folgenden Beschluss gemäß § 123 Abs. 5 WKG gefasst:
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung Hebesatz 2015 Hebesatz 2018
1. Pro Betriebsstätte bzw. pro gemäß Kraftfahrgesetz genehmigten Standort und dafür ein fester Betrag mit Umlagenstaffelung gemäß § 123 Abs. 12 WKG für folgende Betriebsarten:
a) Fahrschulen € 950,00* € 983,62
b) Fahrzeug und Transportbegleitung € 175,00* € 181,20
c) Presseagenturen € 175,00* € 181,20
d) Errichtung, Betrieb, Nutzung oder Verwaltung von Straßen € 175,00* € 181,20
e) Taxifunk-Vermittlungsunternehmen € 175,00* € 181,20
f) Anbieter von Telematikdiensten € 175,00* € 181,20
g) leitungsgebundener Energietransport sowie € 175,00* € 181,20
h) Hilfs-
und Nebenbetriebsunternehmen im Bereich des Verkehrswesens, sofern
sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugeordnet werden € 175,00* € 181,20
i) alle
sonstigen Betriebsarten im Fachverband der
Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs € 175,00* € 181,20
2. Die an die Gebietskrankenkasse zu leistende Sozialversicherungsbeitragssumme (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) des vergangenen Jahres und davon ein Hebesatz für folgende Betriebsarten**:
a) Fahrschulen 0,0 ‰ 0,0 ‰
b) Fahrzeug und Transportbegleitung 0,0 ‰ 0,0 ‰
c) Presseagenturen 1,5 ‰ 1,5 ‰
d) Errichtung, Betrieb, Nutzung oder Verwaltung von Straßen 1,5 ‰ 1,5 ‰
e) Taxifunk-Vermittlungsunternehmen 1,5 ‰ 1,5 ‰
f) Anbieter von Telematikdiensten 1,5 ‰ 1,5 ‰
g) leitungsgebundener Energietransport sowie 1,5 ‰ 1,5 ‰
h) Hilfs-
und Nebenbetriebsunternehmen im Bereich des Verkehrswesens,
sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband
zugeordnet werden 1,5
‰ 1,5 ‰
i) alle
sonstigen Betriebsarten im Fachverband der
Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 1,5
‰ 1,5 ‰
3. Für den ersten gemäß Kraftfahrgesetz genehmigten Außenkurs des vergangenen Jahres und dafür ein fester Betrag in Höhe von € 100,00 € 100,00
4. Ganzjährig ruhende Berechtigungen gemäß § 123 WKG
a) Fahrschulen € 475,00* € 491,81
b) Fahrzeug und Transportbegleitung € 87,50* € 90,60
c) Presseagenturen € 87,50* € 90,60
d) Errichtung, Betrieb, Nutzung oder Verwaltung von Straßen € 87,50* € 90,60
e) Taxifunk-Vermittlungsunternehmen € 87,50* € 90,60
f) Anbieter von Telematikdiensten € 87,50* € 90,60
g) leitungsgebundener Energietransport sowie € 87,50* € 90,60
h) Hilfs-
und Nebenbetriebsunternehmen im Bereich des Verkehrswesens,
sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband
zugeordnet werden € 87,50* € 90,60
i) alle
sonstigen Betriebsarten im Fachverband der
Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs € 87,50* € 90,60
* Jährliche Valorisierung des Fixbetrages pro Standort bzw. Betriebsstätte:
Die ab dem Jahr 2015 festgesetzten Fixbeträge werden mit dem von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) 2010 oder einem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Die Berechnung der Fixbeträge findet jährlich, jeweils in der zweiten Jahreshälfte statt. Gültig sind die berechneten Fixbeträge für das gesamte nächste Kalenderjahr. Bei der Berechnung werden die aktuell gültigen Fixbeträge um die prozentuelle Veränderung des veröffentlichten VPI-Jahresdurchschnittes des Kalendervorjahres zu jenem des Kalendervorvorjahres angepasst. Die Veränderung wird auf eine Kommastelle berechnet und der berechnete Fixbetrag auf ganze Cent kaufmännisch gerundet. Die erstmalige Berechnung findet mit dem VPI 2010 im zweiten Halbjahr 2015 für die im Jahr 2016 erfolgende Vorschreibung mit der Veränderung des VPI 2010-Jahresdurchschnittes 2014 zum VPI 2010 Jahresdurchschnitt 2013 statt. Die daraus berechneten Fixbeträge gelten dann für das gesamte Kalenderjahr 2016.
** Sozialversicherungsbeitragssumme:
An die Gebietskrankenkasse zu leistende Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil). Zu den Sozialversicherungsbeiträgen zählen neben den Beiträgen zur Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung auch im Wege der Gebietskrankenkasse eingehobenen Sonderbeiträge, wie z. B. der Wohnbauförderungsbeitrag, der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag oder der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz.* Jährliche Valorisierung des Fixbetrages pro Standort bzw. Berechtigung:
Die ab dem Jahr 2015 festgesetzten Fixbeträge werden mit dem von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) 2010 oder einem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Die Berechnung der Fixbeträge findet jährlich, jeweils in der zweiten Jahreshälfte statt. Gültig sind die berechneten Fixbeträge für das gesamte nächste Kalenderjahr. Bei der Berechnung werden die aktuell gültigen Fixbeträge um die prozentuelle Veränderung des veröffentlichten VPI-Jahresdurchschnittes des Kalendervorjahres zu jenem des Kalendervorvorjahres angepasst. Die Veränderung wird auf eine Kommastelle berechnet und der berechnete Fixbetrag auf ganze Cent kaufmännisch gerundet. Die erstmalige Berechnung findet mit dem VPI 2010 im zweiten Halbjahr 2015 für die im Jahr 2016 erfolgende Vorschreibung mit der Veränderung des VPI 2010-Jahresdurchschnittes 2014 zum VPI 2010 Jahresdurchschnitt 2013 statt. Die daraus berechneten Fixbeträge gelten dann für das gesamte Kalenderjahr 2016.
Fachgruppe Wien der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen (508)
In der Fachgruppentagung der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen vom 20.2.2018 wurde nachstehender Beschluss gefasst:
Gemäß § 123 WKG wird im Bereich der Fachgruppe Wien der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen die Grundumlage 2018 wie folgt festgesetzt:
Grundumlagenkriterien
|
|||
1. |
Pro Berechtigung und dafür ein fester Betrag für folgende Berechtigungsarten: |
||
|
a Servicegewerbe |
€ 44,00 |
|
|
b Tankstellengewerbe |
€ 0,00 |
|
|
c Garagierungsgewerbe -Halten von Räumen (z.B. Hoch- und Tiefgaragen) -Abstellflächen im Freien |
€ 0,00 € 0,00 |
|
|
d alle sonstigen Berechtigungsarten |
€ 44,00 |
|
|
|||
2. |
Nach der Anzahl der Zapfauslässe und dafür ein fester Betrag für folgende Klassen: |
||
|
1 – 3 Zapfauslässe |
€ 67,00 |
|
|
4 – 6 Zapfauslässe |
€ 111,00 |
|
|
über 6 Zapfauslässe |
€ 203,00 |
|
|
|||
3. |
Nach der Gesamteinstellfläche in Räumen in m² (z.B. Hoch- und Tiefgaragen) bzw. Anzahl der Stellplätze und dafür ein fester Betrag mit folgenden Klassen: |
||
|
bis 200 m² bzw. bis zu 8 Stellplätze |
€ 44,00 |
|
|
bis 400 m² bzw. bis zu 16 Stellplätze |
€ 67,00 |
|
|
bis 800 m² bzw. bis zu 32 Stellplätze |
€ 111,00 |
|
|
bis 1.500 m² bzw. bis zu 60 Stellplätze |
€ 203,00 |
|
|
bis 3.000 m² bzw. bis zu 120 Stellplätze |
€ 355,00 |
|
|
über 3.000 m² bzw. mehr als 120 Stellplätze |
€ 564,00 |
|
Zur Umrechnung Stellplatz in m² gilt: Sofern lediglich die Anzahl der Stellplätze bekannt ist, gilt als Umrechnungsschlüssel 25 m² pro Stellplatz (inklusive Zu- und Abfahrten, Rangierflächen etc.) |
|||
|
|||
4. |
Entgeltliche Abstellflächen im Freien pro m² bzw. pro Stellplatz und dafür ein fester Betrag |
||
|
pro m² |
€ 0,06 |
|
|
bzw. pro Stellplatz |
€ 1,50 |
|
Umrechnung Stellplatz in m²: Sofern lediglich die Anzahl der Stellplätze bekannt ist, gilt als Umrechnungsschlüssel 25 m² (inklusive Zu- und Abfahrten, Rangierflächen etc.) pro Stellplatz. |
|||
|
|||
Nichtbetrieb (ruhende Berechtigung): Die Grundumlage für ruhende Berechtigungen im Sinn des § 123 Abs. 14 WKG wird mit € 22,00 begrenzt. |
|||
Der Grundumlagenbeschluss tritt mit 1.1.2018 in Kraft.
Fachgruppe Gastronomie Wien (601a)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Gastronomie Wien vom 8. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung ohne Rücksicht auf die Rechtsform einheitlich mit einem festen Betrag von € 223,80 und einem Zuschlag von € 0,00 festgelegt.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 111,90 festgesetzt.
Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser (601b)
Die Grundumlage ist für jede Berechtigung als Kombination eines festen Betrages pro Betriebsartklasse sowie einem gestaffelten variablen Zuschlag nach Sitzplätzen festzulegen.
In der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser vom 01. März 2018 wurde beschlossen:
Der feste Betrag wird mit € 0,00 festgelegt, der jeweilige Zuschlag mit € 210,60, sodass für jede der zur Fachgruppe Wien der Kaffeehäuser gehörigen Berechtigungen einheitlich € 210,60 (=Fester Betrag von € 0,00 + Zuschlag von € 210,60) zu bezahlen ist.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage gem. WKG mit der Hälfte des obigen Betrages festgesetzt.
Fachgruppe Hotellerie Wien (602)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Hotellerie Wien vom 7. März 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung wie folgt festgesetzt:
· Pro Gewerbeberechtigung wird ein fester Sockelbetrag für alle Betriebsarten von € 50,00 festgesetzt.
· Der Zuschlag für die klassifizierten/nicht klassifizierten Beherbergungsbetriebe wird mit Null festgesetzt.
· Zusätzlich zum Sockelbetrag wird ein Zuschlag je nach Bettenklasse gemäß nachstehender Staffel vorgeschrieben:
Klasse 1 ganzjährig ruhende Berechtigungen € 9,00
Klasse 2 bis 25 Betten € 68,00
Klasse 3 bis 50 Betten € 97,00
Klasse 4 bis 100 Betten € 186,00
Klasse 5 bis 150 Betten € 422,00
Klasse 6 bis 200 Betten € 655,00
Klasse 7 bis 300 Betten € 895,00
Klasse 8 bis 400 Betten € 1.130,00
Klasse 9 bis 500 Betten € 1.420,00
Klasse 10 bis 600 Betten € 1.715,00
Klasse 11 bis 700 Betten € 2.010,00
Klasse 12 bis 1000 Betten € 2.310,00
Klasse 13 über 1000 Betten € 2.595,00
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage mit € 9,00 (zusätzlich € 50,00 Sockelbetrag) festgesetzt.
Für "Bürobetriebe" beträgt die Grundumlage einheitlich € 118,00.
Die Bettenanzahl ist ohne Zusatzbetten angegeben.
Die Verpflichtung von juristischen Personen zur Zahlung der Grundumlage in doppelter Höhe wird ausgeschlossen.
Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe (603)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 06. März 2018 der Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe wurde die GRUNDUMLAGE 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder in einem festen Betrag je Berechtigung nach Art des Betriebes und zuzüglich Zuschläge wie folgt festgesetzt:
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
1. Pro Betrieb ein fester Betrag für
folgende Betriebsarten:
Die
Beträge sind nach folgenden Betriebsarten getrennt auszuweisen, wobei die
Möglichkeit besteht, verschiedene Kategorien mit den gleichen Beträgen
festzusetzen.
a) Privatspitäler (bettenführend), Sanatorien, € 583,90
b) Kurbetriebe, € 583,90
c) Reha-Betriebe, € 875,50
d) Ambulatorien für bildgebende Diagnostik (CT/MR/NUK), € 350,40
e) Ambulatorien für physikalische Therapie, € 350,40
f) sonstige Ambulatorien und Tageskliniken, € 175,10
g) Altenheime und Pflegeeinrichtungen, € 583,90
h) sonstige Gesundheitsbetriebe (z.B.: Nutzer von Heilvorkommen, etc.), € 0,00
i) Freibäder, € 0,00
j) Natur-, See- und Strandbäder, € 0,00
k) Hallenbäder, € 0,00
l) Hallenbäder und Freibäder, € 0,00
m) Thermal- und Mineralbäder, € 0,00
n) Wannen- und Brausebäder sowie € 0,00
o) Saunas und Dampfbäder. € 0,00
2. Zuschlag für die Betriebsarten a – f und h (für die Betriebsarten g, i – o wird dieser Zuschlag auf € 0,00 gesetzt) pro im Unternehmen beschäftigter Mitarbeiter bzw. je Anzahl der Mitarbeiter ein Betrag nach folgender Staffelung:
0 bis 10 Mitarbeiter: € 23,30
11 bis 25 Mitarbeiter: € 175,10
26 bis 50 Mitarbeiter: € 350,40
51 bis 100 Mitarbeiter: € 583,90
über 100 Mitarbeiter: € 934,00
3. Die im vorvergangenen Jahr erzielten und bewerteten LKF-Punkte und davon ein Hebesatz (Promillesatz).
0,75 ‰ der LKF-Erlöse des vorvergangenen Jahres
4. Je Gerät zur Schnittbilddiagnostik (CT/MRT), welches extramural betrieben wird, und dafür ein Betrag.
Pauschalbetrag je CT € 175,10
Pauschalbetrag je MRT € 350,40
5. Je Bett, welches für die dauerhafte Pflege von betagten Bewohnern zur Verwendung gelangt, und dafür ein Betrag nach folgender Bettenstaffelung (gilt für die Betriebsart g):
1 bis 20 Betten € 0,00
21 bis 40 Betten € 23,30
41 bis 70 Betten € 175,10
71 bis 100 Betten € 350,40
über 100 Betten € 583,90
6. Je Anzahl der Kästchen/Kabinen ein Betrag nach folgender Staffelung (gilt für die Betriebsart i – o):
0 bis 50 Kästchen/Kabinen € 154,10
51 bis 100 Kästchen/Kabinen € 280,20
101 bis 500 Kästchen/Kabinen € 370,10
über 500 Kästchen/Kabinen € 616,40
Fachgruppe Wien der Reisebüros (604)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 13. März 2018 der Fachgruppe Wien der Reisebüros wurde die Grundumlage 2018 für alle zu dieser Fachgruppe gehörigen Voll- und sonstigen Teilberechtigungen als Kombination eines festen Betrages mit einem nach der Beschäftigtenzahl berechneten gestaffelten variablen Zuschlag wie folgt beschlossen:
|
|
fester Betrag |
Zuschlag |
Gesamt |
Klasse 1 |
ganzjährig ruhende Berechtigungen |
€ 82,50 |
€ 0,00 |
€ 82,50 |
Klasse 2 |
0 bis 2 Beschäftigte |
€ 165,00 |
€ 0,00 |
€ 165,00 |
Klasse 3 |
3 bis 7 Beschäftigte |
€ 165,00 |
€ 83,00 |
€ 248,00 |
Klasse 4 |
8 bis 15 Beschäftigte |
€ 165,00 |
€ 273,00 |
€ 438,00 |
Klasse 5 |
16 bis 25 Beschäftigte |
€ 165,00 |
€ 495,00 |
€ 660,00 |
Klasse 6 |
26 bis 50 Beschäftigte |
€ 165,00 |
€ 860,00 |
€ 1.025,00 |
Klasse 7 |
51 bis 100 Beschäftigte |
€ 165,00 |
€ 1.679,00 |
€ 1.844,00 |
Klasse 8 |
über 100 Beschäftigte |
€ 165,00 |
€ 2.937,00 |
€ 3.102,00 |
Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe (605)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe vom 14. Februar 2018 wurde die GRUNDUMLAGE 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt festgesetzt:
ganzjährig ruhende Berechtigungen: € 41,70
1. Pro Berechtigung ein fester Betrag für folgende Betriebsarten:
a) Schausteller, € 0,00
b) Freizeitparks und Tierparks, € 490,60
c) Theater, Varietees und Kabaretts, € 0,00
d) Peepshows, € 490,60
e) Schaubergwerke, € 0,00
f) Veranstaltungszentren, € 0,00
g) Zirkusse und Tierschauen, € 0,00
h) Kino-Betriebe, die den Filmbezugsbedingungen unterliegen, € 0,00
i) Kino-Betriebe, die nicht den Filmbezugsbedingungen unterliegen, € 0,00
j) Vermittlung von Dienstverträgen für unselbstständige Künstler (Künstleragentur), € 128,80
k) Vermittlung von Werkverträgen für selbstständige Künstler (Künstlermanagement), € 128,80
l) Vermittlung selbstständiger Begleitpersonen (Begleitagenturen), € 128,80
m) Kartenbüros sowie € 128,80
n) sonstige Berechtigungen im Bereich der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe € 0,00
2. Zuschlag pro Geschäft ein Betrag für folgende Kategorien:
1. Kinderfahrgeschäfte € 99,30
2. Schieß- und Spielgeschäfte € 99,30
3. Kleinfahrgeschäfte (bis 20 Personen/Sitzplätze oder 12 Frontmeter) € 149,00
4. Großfahrgeschäfte (über 20 Personen/Sitzplätze oder über 12 Frontmeter) € 490,60
3. Zuschlag pro Vorführraum im Betrieb ein Betrag gestaffelt nach folgenden Personenanzahlen (gilt für die Betriebsart c, f und g):
Vorführraum 0 bis 100 Personen € 83,40
Vorführraum 101 bis 350 Personen € 167,00
Vorführraum 351 bis 500 Personen € 490,60
Vorführraum 501 bis 1000 Personen € 613,80
Vorführraum 1001 bis 2000 Personen € 1.348,40
Vorführraum über 2000 Personen € 2.363,10
4. Zuschlag des Brutto Vorjahresumsatzes aus der Anwendung der Filmbezugsbedingungen und davon ein Hebesatz (Promillesatz) wurde mit 0 ‰ festgesetzt.
Gruppe I: INHABER ODER PÄCHTER EINER KINOVOLLKONZESSION
Klasse 1 natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene
Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) € 180,00
Klasse 2 Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
AG, GmbH und alle anderen juristischen Personen € 360,00
Gruppe II: INHABER ODER PÄCHTER EINER EINGESCHRÄNKTEN KINOKONZESSION
Klasse 1 natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene
Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) € 164,00
Klasse 2 Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
AG, GmbH und alle anderen juristischen Personen € 328,00
Gruppe III: MÜNZFILMAUTOMATEN
Klasse 1 natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer
und eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene
Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) € 100,00
Klasse 2 Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
AG, GmbH und alle anderen juristischen Personen € 200,00
Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe (606)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe vom 20. Februar 2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Betriebsstätte in fünf Gruppen in einem festen Betrag wie folgt festgesetzt:
Gruppe 1: Alle Berufszweige außer Gruppen 2 bis 5
Klasse 1: ganzjährig ruhende Berechtigungen € 66,90
Klasse 2: natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften
(OG), Kommanditgesellschaften (KG) € 133,80
Klasse
3: Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen € 267,60
Vorschreibung pro Betriebsstätte
Die anderen Bemessungsgrundlagen (nach Berechtigung und dafür ein Betrag, nach Standplätzen und dafür ein Betrag, je Glücksspielapparat und dafür ein Betrag, je Unterhaltungsspielapparat und dafür ein Betrag, je Bestrahlungsgerät und dafür ein Betrag, je Standort mit reiner Bürotätigkeit und dafür ein Betrag) werden auf 0 gesetzt.
Gruppe 2: Wettbüros/Buchmacher/Totalisateure/Wettvermittler
Klasse 1: ganzjährig ruhende Berechtigungen € 55,80
Klasse 2: natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften
(OG), Kommanditgesellschaften (KG) € 111,60
Klasse
3: Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen € 223,20
Vorschreibung pro Betriebsstätte
Die anderen Bemessungsgrundlagen (nach Berechtigung und dafür ein Betrag, nach Standplätzen und dafür ein Betrag, je Glücksspielapparat und dafür ein Betrag, je Unterhaltungsspielapparat und dafür ein Betrag, je Bestrahlungsgerät und dafür ein Betrag, je Standort mit reiner Bürotätigkeit und dafür ein Betrag) werden auf 0 gesetzt.
Gruppe 3: Spielbanken bzw. Casinos (Glücksspielgesetz)
Klasse 1: ganzjährig ruhende Berechtigungen € 1.813,00
Klasse 2: natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften
(OG), Kommanditgesellschaften (KG) € 3.626,00
Klasse
3: Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen € 7.252,00
Vorschreibung pro Betriebsstätte
Die anderen Bemessungsgrundlagen (nach Berechtigung und dafür ein Betrag, nach Standplätzen und dafür ein Betrag, je Glücksspielapparat und dafür ein Betrag, je Unterhaltungsspielapparat und dafür ein Betrag, je Bestrahlungsgerät und dafür ein Betrag, je Standort mit reiner Bürotätigkeit und dafür ein Betrag) werden auf 0 gesetzt.
Gruppe 4: Halten erlaubter Spiele in casinoähnlicher Form sowie Halten von Spielen in lotterie- und ausspielungsähnlicher Form
Klasse 1: ganzjährig ruhende Berechtigungen € 892,50
Klasse 2: natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften
(OG), Kommanditgesellschaften (KG) € 1.785,00
Klasse
3: Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen € 3.570,00
Vorschreibung pro Betriebsstätte
Die anderen Bemessungsgrundlagen (nach Berechtigung und dafür ein Betrag, nach Standplätzen und dafür ein Betrag, je Glücksspielapparat und dafür ein Betrag, je Unterhaltungsspielapparat und dafür ein Betrag, je Bestrahlungsgerät und dafür ein Betrag, je Standort mit reiner Bürotätigkeit und dafür ein Betrag) werden auf 0 gesetzt.
Gruppe 5: Landesausspielungen mit Glücksspielapparaten gem. § 5 Glücksspielgesetz
Klasse 1: ganzjährig ruhende Berechtigungen € 1.813,00
Klasse 2: natürliche
Personen (nicht protokollierte Unternehmer und
eingetragene Einzelunternehmer e.U.), offene Gesellschaften
(OG), Kommanditgesellschaften (KG) € 3.626,00
Klasse
3: Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen € 7.252,00
Vorschreibung pro Betriebsstätte
Die anderen Bemessungsgrundlagen (nach Berechtigung und dafür ein Betrag, nach Standplätzen und dafür ein Betrag, je Glücksspielapparat und dafür ein Betrag, je Unterhaltungsspielapparat und dafür ein Betrag, je Bestrahlungsgerät und dafür ein Betrag, je Standort mit reiner Bürotätigkeit und dafür ein Betrag) werden auf 0 gesetzt.
Mitglieder, die innerhalb der Fachgruppe mehrere Umlagenvorschreibungen erhalten, können durch formlosen Antrag an die Fachgruppe eine Halbierung ihrer weiteren Vorschreibungen nach der Erstvorschreibung beantragen. Als Erstvorschreibung gilt gegebenenfalls stets die in der Summe höchste Vorschreibung.
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Grundumlage beschlossen. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 bzw. der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index.
Als Bezugsgröße für die jährlichen Anpassungen dient die für den Monat Jänner 2011 errechnete Indexzahl 110,6. Der wertgesicherte Betrag wird jährlich angepasst, wobei als Maß für die Anpassung die prozentuelle Veränderung der Jänner-Indexzahl des laufenden Jahres zur Jänner-Indexzahl des vergangenen Jahres heranzuziehen ist. Die jedes Jahr neu errechnete Grundumlage bildet jeweils die Grundlage für die nächste Anpassung. Alle Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen.
Fachgruppe Wien Entsorgungs- und Ressourcenmanagement (701)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 27.2.2018 der Fachgruppe Entsorgungs- und Ressourcenmanagement Wien wurde die Grundumlage 2018 für die dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung wie folgt festgesetzt:
a)
natürliche Personen, Einzelfirmen,
Personengesellschaften des Handelsrechtes
(Offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG))................. € 370,00
b)
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen.................. € 740,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurden die gleichen Sätze wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen und für Verpächter wurde die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.
Fachgruppe Wien der Finanzdienstleister (702)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 22.2.2018 der Fachgruppe Finanzdienstleister Wien wurde die Grundumlage 2018 für die dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder, mit Ausnahme der Berufsgruppen der Bausparvermittler, Versteigerer beweglicher Sachen, Pfandleihunternehmen, Geschäftsvermittler Wertpapiervermittler und Vermögensvermittler pro Gewerbeberechtigung wie folgt festgesetzt:
a) natürliche
Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechtes
(Offene Handelsgesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG))......... € 300,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen.................. € 600,00
Für die Berufsgruppen der Bausparvermittler, Geschäftsvermittler, Versteigerer beweglicher Sachen und Pfandleihunternehmen wurde die Grundumlage 2018 pro Gewerbeberechtigung wie folgt festgesetzt:
a) natürliche Personen,
Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechtes
(Offene Handelsgesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG))......... € 150,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen.................. € 300,00
Für die Berufsgruppen der Finanzdienstleistungsassistenten/Wertpapiervermittler und Vermögensvermittler wurde die Grundumlage 2018 pro Gewerbeberechtigung wie folgt festgesetzt:
a) natürliche
Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechtes
(Offene Handelsgesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG))......... € 210,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen.................. € 420,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurden die gleichen Sätze wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen und für Verpächter wurde, die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.
Fachgruppe Wien Werbung und Marktkommunikation (703)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 10.10.2017 der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien wurde die Grundumlage 2018 für die dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt festgesetzt:
a) natürliche Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften OG, KG........... € 85,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine,
Kapitalgesellschaften und alle anderen juristischen Personen.................. € 170,00
Für ruhende Berechtigungen wurde, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zugetroffen hat, die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.
Fachgruppe Wien Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (704)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung am 19.2.2018 der Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wien wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Berechtigung mit einem festen Betrag folgend festgesetzt:
a) natürliche
Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechtes
(Offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG))................. € 65,00
b) Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften und alle
anderen juristischen Personen.................................................... € 130,00
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurden die gleichen Sätze wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018 ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.
Fachgruppe Wien der Ingenieurbüros (705)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Ingenieurbüros vom 6.3.2018 beträgt die Grundumlage 2018 pro Mitglied wie folgt:
a)
natürliche Personen, Einzelfirmen,
Personengesellschaften des Handelsrechts
(Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften)
für die erste Berechtigung.................................................. EUR 210,12
jede weitere Berechtigung.................................................. EUR 0,00
b)
Gebietskörperschaften,
Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften und
alle anderen juristischen Personen
für die erste Berechtigung.................................................. EUR 420,24
jede weitere Berechtigung.................................................. EUR 0,00
Für ruhende Berechtigungen wird, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr 2018 zugetroffen hat, die Grundumlage in halber Höhe festgesetzt.
Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres, ist die Grundumlage nur in halber Höhe zu entrichten.
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Druck Wien vom 14.3.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Mitglied festgelegt:
A) mit einem festen Betrag (Grundbetrag)
in Höhe von € 223,00
(für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage mit der halbe Höhe
des Grundbetrages, somit € 111,50 festgelegt) und zusätzlich
B) mit in einem in 28 Klassen unterteilten variablen Betrag (Zuschlag) gemäß unten stehender Tabelle. Der Zuschlag berechnet sich nach der an die im Jahr 2016 an die Gebietskrankenkasse (oder die entsprechend zuständige gesetzliche Sozialversicherungsanstalt) zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil).
Kl. |
1 |
Nichtbetriebe |
€ |
0,00 |
||||||
Kl. |
2 |
Alleintätige Mitglieder und Betriebe mit Sozialversicherungsbeiträgen |
bis € |
7.267,00 |
€ |
0,00 |
||||
Kl. |
3 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
7.267,00 |
bis € |
10.901,00 |
€ |
14,00 |
||
Kl. |
4 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
10.901,00 |
bis € |
14.535,00 |
€ |
58,00 |
||
Kl. |
5 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
14.535,00 |
bis € |
18.168,00 |
€ |
95,00 |
||
Kl. |
6 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
18.168,00 |
bis € |
21.802,00 |
€ |
145,00 |
||
Kl. |
7 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
21.802,00 |
bis € |
29.069,00 |
€ |
211,00 |
||
Kl. |
8 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
29.069,00 |
bis € |
36.336,00 |
€ |
299,00 |
||
Kl. |
9 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
36.336,00 |
bis € |
43.604,00 |
€ |
394,00 |
||
Kl. |
10 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
43.604,00 |
bis € |
58.138,00 |
€ |
475,00 |
||
Kl. |
11 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
58.138,00 |
bis € |
72.673,00 |
€ |
563,00 |
||
Kl. |
12 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
72.673,00 |
bis € |
90.841,00 |
€ |
628,00 |
||
Kl. |
13 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
90.841,00 |
bis € |
109.009,00 |
€ |
767,00 |
||
Kl. |
14 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
109.009,00 |
bis € |
145.346,00 |
€ |
1.001,00 |
||
Kl. |
15 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
145.346,00 |
bis € |
181.682,00 |
€ |
1.227,00 |
||
Kl. |
16 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
181.682,00 |
bis € |
218.019,00 |
€ |
1.440,00 |
||
Kl. |
17 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
218.019,00 |
bis € |
254.355,00 |
€ |
1.657,00 |
||
Kl. |
18 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
254.355,00 |
bis € |
290.691,00 |
€ |
1.885,00 |
||
Kl. |
19 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
290.691,00 |
bis € |
327.028,00 |
€ |
2.088,00 |
||
Kl. |
20 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
327.028,00 |
bis € |
363.364,00 |
€ |
2.256,00 |
||
Kl. |
21 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
363.364,00 |
bis € |
436.037,00 |
€ |
2.760,00 |
||
Kl. |
22 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
436.037,00 |
bis € |
508.710,00 |
€ |
3.117,00 |
||
Kl. |
23 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
508.710,00 |
bis € |
581.383,00 |
€ |
3.476,00 |
||
Kl. |
24 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
581.383,00 |
bis € |
726.728,00 |
€ |
3.930,00 |
||
Kl. |
25 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
726.728,00 |
bis € |
872.074,00 |
€ |
4.374,00 |
||
Kl. |
26 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
872.074,00 |
bis € |
1.017.420,00 |
€ |
4.820,00 |
||
Kl. |
27 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
1.017.420,00 |
bis € |
1.162.765,00 |
€ |
5.267,00 |
||
Kl. |
28 |
Sozialversicherungsbeiträge über |
€ |
1.162.765,00 |
€ |
6.142,00 |
||||
Bei Übernahme eines Betriebes erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der 2016 zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc.; gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder vom Übernehmer an die Gebietskrankenkasse (oder die entsprechend zuständige gesetzliche Sozialversicherungsanstalt) zu entrichten gewesen ist.
Bei Neuerrichtung im Vorschreibungsjahr erfolgt die Berechnung nach Klasse 2.
Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder (707)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder vom 27.02.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder wie folgt festgelegt:
Für ruhende Berechtigungen beträgt, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage die halbe Höhe.
Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
Besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.
Die einheitliche Bemessungsgrundlage ist laut Beschluss des Fachverbandes pro Berechtigung mit einem festen Betrag und einer umsatzabhängigen Komponente festzusetzen.
Der feste Betrag für alle aktiven Immobilienverwalter der Fachgruppe Wien beträgt € 108,- (Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung), für die anderen Mitglieder der Fachgruppe Wien beträgt dieser „null“.
Der variable Betrag (umsatzabhängige Komponente) berechnet sich wie folgt:
|
|
Umsatz im Jahr 2016 |
Variabler Betrag 2018 |
|||
Kl. |
1 |
Umsatz bis |
€ |
10.000,00 |
€ |
101,90 |
Kl. |
2 |
Umsatz bis |
€ |
50.000,00 |
€ |
193,60 |
Kl. |
3 |
Umsatz bis |
€ |
100.000,00 |
€ |
387,10 |
Kl. |
4 |
Umsatz bis |
€ |
200.000,00 |
€ |
611,30 |
Kl. |
5 |
Umsatz bis |
€ |
400.000,00 |
€ |
866,00 |
Kl. |
6 |
Umsatz bis |
€ |
700.000,00 |
€ |
1.120,70 |
Kl. |
7 |
Umsatz bis |
€ |
1.000.000,00 |
€ |
1.528,20 |
Kl. |
8 |
Umsatz über |
€ |
1.000.000,00 |
€ |
1.935,70 |
Maßgeblich sind die Honorarumsätze bzw. beim Immobilienmakler die Provisionsumsätze. Bei Bauträgern gilt hinsichtlich der Bauorganisation für fremde Rechnung das Bauverwaltungs- (Baubetreuungs-)-honorar als Umsatz. Hinsichtlich der organisatorischen Abwicklung von Bauvorhaben für eigene Rechnung gilt der Veräußerungserlös abzüglich der Einstandskosten (Grundkosten, Baukosten). Beim Handel mit Immobilien gilt als Umsatz ebenfalls der Veräußerungserlös, abzüglich der Einstandskosten.
Bei Übernahme eines Betriebes oder Fortsetzung in einer anderen Rechtsform erfolgt die Einstufung ebenfalls nach der 2016 erzielten Umsatzsumme. Gleichgültig dabei ist, ob diese Summe jeweils noch vom Übergeber oder bereits vom Übernehmer des Betriebes bzw. in der früheren oder nunmehrigen Rechtsform des Betriebes erzielt worden ist.
Fachgruppe Wien der Buch- und Medienwirtschaft (708)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Buch- und Medienwirtschaft vom 8.3.2018 wurde die Grundumlage 2018 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder pro Gewerbeberechtigung in einem festen Betrag gemäß § 123 Abs. 10 Z. 2 WKG und gemäß § 123 Abs. 12 WKG wie folgt festgesetzt:
Physische
Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften.......................................... € 146,80
Juristischen Personen:................................................................ € 293,60
Für Filialberechtigungen (weitere Betriebsstätten) wurde die Grundumlage 2018 in gleicher Höhe wie für die Stammberechtigungen (Hauptbetriebe) beschlossen.
Für ruhende Berechtigungen wurde die Grundumlage 2018 in halber Höhe festgesetzt.
Fachgruppe Wien der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (709)
Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Wien der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten vom 12.10.2017 wird die Grundumlage 2018 pro Mitglied wie folgt festgelegt:
· ein fester Betrag: € 0,00
· ein Zuschlag in Form eines festen Betrages auf Grund der an die GKK geleisteten Sozialversicherungsbeitragssumme 2017, gestaffelt nach folgenden Klassen (siehe nachfolgende Liste) sowie
· einem Zuschlag in Form eines festen Betrages in der Höhe von € 50,00 pro gemeldeter Person 2017, für den das Mitglied dem Finanzamt eine Meldung gemäß § 109a EStG zu erstatten hat.
Klasse SV-Beiträge GU/Pro Ber.
Klasse 1 Nichtbetriebe € 130,00
Klasse 2 keine SV-Beiträge und SV-Beiträge bis € 1.500,00 € 260,00
Klasse 3 SV-Beiträge von € 1.500,00 bis € 3.500,00 € 320,00
Klasse 4 SV-Beiträge von € 3.500,00 bis € 7.000,00 € 400,00
Klasse 5 SV-Beiträge von € 7.000,00 bis € 14.000,00 € 500,00
Klasse 6 SV-Beiträge von € 14.000,00 bis € 21.000,00 € 600,00
Klasse 7 SV-Beiträge von € 21.000,00 bis € 29.000,00 € 700,00
Klasse 8 SV-Beiträge von € 29.000,00 bis € 36.000,00 € 800,00
Klasse 9 SV-Beiträge von € 36.000,00 bis € 50.000,00 € 900,00
Klasse 10 SV-Beiträge von € 50.000,00 bis € 70.000,00 € 1.050,00
Klasse 11 SV-Beiträge von € 70.000,00 bis € 90.000,00 € 1.200,00
Klasse 12 SV-Beiträge von € 90.000,00 bis € 120.000,00 € 1.350,00
Klasse 13 SV-Beiträge von € 120.000,00 bis € 160.000,00 € 1.500,00
Klasse 14 SV-Beiträge von € 160.000,00 bis € 210.000,00 € 1.700,00
Klasse 15 SV-Beiträge von € 210.000,00 bis € 290.000,00 € 2.000,00
Klasse 16 SV-Beiträge von € 290.000,00 bis € 450.000,00 € 2.500,00
Klasse 17 SV-Beiträge von € 450.000,00 bis € 650.000,00 € 3.500,00
Klasse 18 SV-Beiträge von € 650.000,00 bis € 1.000.000,00 € 5.000,00
Klasse 19 SV-Beiträge über € 1.000.000,00 € 6.500,00
Der Gesamtbetrag der Grundumlage beträgt maximal € 6.500,00.
Besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte des Kalenderjahres 2018, ist die Grundumlage 2018 nur in halber Höhe zu entrichten.
Fachvertretung Wien der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen (710)
Beschlussfassendes Organ: Fachverbandsausschuss
Beschlussdatum: 20.12.2017
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage 2018 Höhe:
pro Berechtigung €/Hebesatz 2018
-
Sozialversicherungsbeitragssumme
(Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) des
vorangegangenen Jahres bis zu einem Beitragsvolumen von € 10 Millionen 3
‰
-
Sozialversicherungsbeitragssumme
(Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) des
vorangegangenen Jahres für das über € 10 Millionen hinausgehende
Beitragsvolumen 0,5 ‰
- Mindestbetrag (nur für die erste Berechtigung) € 400,00
- Mindestbetrag für jede weitere Berechtigung € 0,00