Salzburger Wirtschaft vom 15. Jänner 2021 / Folge_1

· 1 Nr. 1 · 15. 1. 2021 Salzburger Wirtschaft Service Brutto-Netto-Bezüge 2021 Was bleibt netto vom Bruttobezug? Wie sich eine Lohnfest­ legung netto auswirkt, sehen Sie in dieser SW- Beilage. Um Unternehmern bei Einstel­ lungsgesprächen eine rasche Entscheidung zu ermöglichen, veröffentlicht die „Salzburger Wirtschaft“ mit Stichtag 1. Jänner 2021 Umrechnungstabellen von Brutto- auf Nettobezüge. Auf­ grund der Harmonisierung der Krankenversicherungs-Beiträge von Arbeitern und Angestellten sind diese wieder gemeinsam dar­ gestellt. Aus der Tabelle geht her­ vor, welcher Auszahlungsbetrag sich nach Abzug der Sozialver­ sicherung und der Lohnsteuer bei einem bestimmten Bruttobezug ergibt. Gleichzeitig bieten die Nettobezüge einen Annäherungs­ wert, um den Bruttobetrag ver­ traglich fixieren zu können. Manchmal werden die Lohn­ ansprüche auch vom Auszah­ lungsbetrag her bestimmt. Der Mitarbeiter will nicht nur wissen, was er brutto verdient, sondern auch, welcher Nettobetrag ihm nach Abzug der Sozialversiche­ rungsbeiträge und der Lohn­ steuer ausgezahlt wird. Für den Dienstgeber ist dabei ebenso wissenswert, wie hoch der dafür erforderliche monatliche Brutto­ aufwand ist. Daher wurde in die Zusammenstellung eine weitere Rubrik („Dienstgeberaufwand ins­ gesamt“) aufgenommen, aus der der gesamte Dienstgeberaufwand ersichtlich ist. Die Berechnungen erfolgten auf Grundlage der Beitragstabelle der Österreichischen Gesundheits­ kasse ab Jänner 2021 (Selbstver­ rechner) und der Lohnsteuer­ tabelle nach dem Stand vom 1. Jänner 2021. Die Tabelle baut auf einer mo­ natlichen Lohnzahlung auf. Sie beginnt bei 700 € Monatsbezug und berücksichtigt Lohnstufen von 10 € bis einschließlich 3.500 €. Ab 3.500 € werden Lohnstufen von 100 € bis 6.000 € gerechnet. Die Nettobeträge sind gerundet, daher ergeben sich geringfügige Rundungsdifferenzen. Dienstgeberaufwand ohne Sonderzahlungen Im Hinblick auf unterschied­ liche kollektivvertragliche Be- stimmungen bzw. von der Dienst­ zeit abhängige Ansprüche konn­ te der mit Sonderzahlungen, Urlauben, Krankenständen oder Sachbezügen verbundene Dienst­ geberaufwand nicht in die Berech­ nung aufgenommen werden. Nicht berücksichtigt wurde in der Aufstellung auch die Frei­ grenze für Kleinbetriebe. Der Dienstgeberaufwand enthält so­ mit neben dem laufenden Bezug den Sozialversicherungsanteil des Arbeitgebers, den Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge, die Kom­ munalsteuer, den Dienstgeberbei­ trag zum Familienbeihilfenfonds sowie den Zuschlag zum Dienst­ geberbeitrag. Ebenfalls nicht be­ rücksichtigt wurde die Senkung der Lohnnebenkosten für ältere Arbeitnehmer. Niedrige Einkommen sind begünstigt Die Verminderung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung (Dienstnehmeranteil) bei niedri­ gen Einkommen wurde berück­ sichtigt: Einkünfte Arbeitslosen- versicherung bis 1.790 € ....................................... 0% bis 1.953 € ....................................... 1% bis 2.117 € ....................................... 2% Einkünfte über 2.117 € unter­ liegen dem vollen Arbeitslosen­ versicherungsbeitrag (3%). Änderungen ab 1. Jänner 2021 Die Sozialversicherungsbei­ träge verstehen sich mit Arbei­ terkammerumlage und Wohn­ bauförderungsbeitrag, jedoch ohne Schlechtwetterregelung im Baugewerbe. Für 2021 wurde die Höchstbemessungsgrundlage der Sozialversicherung (SV) auf 5.550 € erhöht (2020: 5.370 €). Die Sozialversicherungsbei­ träge wurden für Arbeiter und Angestellte mit 1. Jänner 2021 auf den einheitlichen Wert von 18,12% (Dienstnehmeranteil) so­ wie 21,23% (Dienstgeberanteil) festgelegt. Senkung Eingangssteuersatz Die ab 1. Jänner 2021 gültigen neuen Lohnsteuertarife sind in der Tabelle ebenfalls berücksichtigt. Für Steuerpflichtigemit niedrigem Einkommen wurde rückwirkend bereits 2020 die Senkung des Eingangssteuersatzes in der Lohn- und Einkommensteuer von 25% auf 20% beschlossen. Diese Sen­ kungbetrifft Einkommensteilevon jährlich 11.000 € bis 18.000 €. Der Wegfall des Sonderausgabenpau­ schales in Höhe von 60 € jährlich wurde ebenfalls berücksichtigt. Die Wirtschaftskammer Salz­ burg weist auf die Nachteile einer bloßen Nettovereinbarung hin, weil dem Mitarbeiter dadurch Steuervorteile verloren gehen können und der Lohnanspruch überhaupt strittig werden kann. Sie finden die Brutto-Netto- Tabellen auch auf wko.at : https://www.wko.at/service/ arbeitsrecht-sozialrecht/ brutto-netto-tabelle- angestellte-arbeiter-2021.pdf Impressum Salzburger Wirtschaft: Brutto-Netto-Bezüge ab 1. Jänner 2021. Medieninhaber und Herausgeber: WKS, Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg. Chefredakteur: Dr. Kurt Oberholzer, Produktion & Gestaltung: Mag. Claudia Köck, Tabellenberechnung: Hubert Mackner, alle WKS. Die Brutto-Netto-Tabelle zeigt auf einen Blick, wie hoch der Bruttoaufwand monatlich ist und wie viel netto bleibt. Foto: WKO

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