Salzburger Wirtschaft vom 20.März 2020 / Folge_6

6 · Themen · Nr. 6 · 20. 3. 2020 Salzburger Wirtschaft Corona-Kurzarbeit: Wie kann sie vereinbart werden? So schnell wie möglich sollten die Betriebe das neue, unkompliziertere „Corona-Kurzarbeits- modell“ beantragen kön- nen. Seit Mitte der Woche laufen die Anträge beim AMS ein. Ein Überblick über die wesentlichen Grundzüge des Modells. Das neue Modell der Sozialpartner ist für betroffene Unternehmen günstiger und unbürokratischer, das Verfahren kürzer. Die Corona- Kurzarbeit kann seit Montag, 16. 3. 2020, beim AMS zunächst für bis zu drei Monate beantragt werden. So konnte es im frühe- ren Modell bis zu sechs Wochen dauern, bis Kurzarbeit beantragt werden konnte, diese Zeit soll nun auf 48 Stunden verkürzt werden. Eine zweite wesentliche Ände- rung ist auch, dass die Arbeits- zeit vorübergehend auch auf null reduziert werden kann. Während Kurzarbeit bisher vor allem von Industrieunternehmen genutzt wurde, soll sie nun auch für KMU und für Kleinstbetriebe anwend- bar sein. Bei der Kurzarbeit sind voraussetzungen zu erfüllen: f Eine Sozialpartnerverein­ barung zwischen Wirtschafts- kammer und Gewerkschaft. f Diese Vereinbarung ist gleich- zeitig eine Betriebsverein- barung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelverein- barung. f Die Zustimmung des AMS. Die Eckpunkte des Modells f Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeits- vereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren. f Nettoentgeltgarantie: Arbeit- nehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 € erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöh- nen zwischen 1.700 und 2.685 € erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 € erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unter- nehmen. f Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. f Die Behaltepflicht nach Kurz- arbeit wird auf einen Monat verkürzt. Bei besonderen Ver- hältnissen kann auch diese ent- fallen. Während dieser Behalte- frist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte ein- gesetzt werden. f Bei Urlaub und Kranken- ständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. f Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch null sein. Beispiel: Kurzarbeitsdauer sechs Wochen; fünf Wochen 0%, eine Woche 60%. f Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einver- nehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer ver- ändert werden. Die Zustim- mungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr zu informieren – spätestens fünf Arbeitstage im Voraus. f Vereinbart wurde am Dienstag die Übernahme der Dienst- geberbeiträge ab dem ersten Monat durch das AMS. Bis- her war eine Übernahme der Arbeitgeberbeiträge durch das AMS erst ab dem vierten Monat geplant. Damit wird die Kurzarbeit noch leichter für die Betriebe anwendbar, vor allem im Tourismus. f Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal drei Monate abge- schlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um wei- tere drei Monate nach Sozial- partnergesprächen möglich. Eine mögliche Variante, mit der schwierigen Situation im Betrieb zurecht- zukommen: Das Corona-Kurz- arbeitsmodell. So kommt man zur Kurzarbeit: f 1. Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO, möglichst zuerst im Inter- net, dann per Telefon oder E-Mail. Von der Frist, dass grundsätzlich erst sechs Wochen danach die Kurzarbeit beginnen kann, wird derzeit abgesehen! f 2. Schritt: Folgende Dokumente aus- füllen bzw. Vereinbarungen abschließen: – Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung (Muster auf wko.at/corona ) . – AMS-Antragsformular (Corona). – Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen). f 3. Schritt: Dokumente dem AMS schicken (wenn möglich via eAMS- Konto, sonst per E-Mail). f 4. Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden. f 5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung, Nach- besserungsbedarf oder Ablehnung. Das Verfahren: Das AMS Salzburg inkl. aller regionalen Geschäftsstellen ersucht alle Kunden dringend, nicht persönlich in die AMS- Geschäftsstellen zu kommen. Das gilt auch für die Meldung einer Arbeitslosigkeit. Unter folgenden E-Mail-Adressen kann man mit dem AMS zwecks Kurzarbeitsanmeldung Kontakt aufnehmen: f Stadt Salzburg/Flachgau: ams.stadtsalzburg@ams.at f Tennengau: ams.hallein@ams.at f Pongau: ams.bischofshofen@ams.at f Pinzgau: ams.zellamsee@ams.at f Lungau: ams.tamsweg@ams.at Weitere Infos: www.ams-topline.at/ ams-salzburg-coronavirus Kontakt zum AMS Foto: Gina Sanders/stock.adobe.com

RkJQdWJsaXNoZXIy ODE5Ng==