Salzburger Wirtschaft vom 27. November 2020 / Folge_23

30 · Service · Nr. 23 · 27. 11. 2020 Salzburger Wirtschaft Lösung für möglichst viele Betriebe in allen Branchen Der derzeitige Lockdown trifft die heimische Wirtschaft erneut mit voller Härte. Mit dem Fixkostenzuschuss der Phase II und dem erweiterten Umsatzersatz (siehe Seite 21) hat die Bundesregierung am Montag weitere Unterstützungsmaßnahmen vorgestellt. f Gefördert werden Unterneh- men aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Öster- reich (außer Unternehmen des Finanz- und Versicherungssek- tors), die eine wesentliche ope- rative Tätigkeit in Österreich ausüben. f Es werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen gewährt, die auf- grund der Corona-Krise einen Umsatzausfall von mindestens 30% verzeichnen. Der Zuschuss steigt linear mit dem Prozent- satz des Umsatzausfalles und kann bis zu 100% betragen. f Die Förderung ist ein nichtrück- zahlbarer, direkter Zuschuss zur Deckung von Fixkosten. f Die Corona-Beihilfe ist pro Unternehmen betragsmäßig mit 800.000 € begrenzt und kann für Fixkosten von bis zu neuneinhalb Monaten bean- tragt werden. f Für den Fixkostenzuschuss II wurde ein Zwei-Säulen-Modell ausgearbeitet: Parallel dazu wird es eine Fixkosten-Verlust- Variante mit bis zu drei Millio- nen Euro geben. Welche Fixkosten werden gefördert? Gefördert werden die laufen- den Fixkosten aus einer operati- ven inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30% angefallen sind. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt wer- den. Die Beantragung ist für einen oder zwei geblockte Zeiträume möglich. Die Antragstellung für Phase 2 begann am 23. Novem- ber 2020 und ist bis 31. Dezember 2021 möglich. Fixkosten sind: f Geschäftsraummiete und Pacht (auch für Standplätze) f Absetzung für Abnutzung (Afa) und fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter f betriebliche Versicherungs­ prämien f Zinsaufwendungen f Leasingraten (wenn für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw. fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finan- zierungskostenanteil der Leasingraten) f Frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen zwischen 1. 6. 2019 und 16. 3. 2020 zur Vorbereitung von Umsätzen, die in einem der gewählten Betrachtungszeiträume reali- siert werden hätten sollen. f Der Wertverlust von mindes- tens 50% bei verderblichen oder saisonalen Waren. f Nicht das Personal betreffende Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwen- dige Zahlungsverpflichtungen. f Betriebliche Lizenzgebühren. f Zahlungen für Strom, Gas, Telekommunikation. f Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierun- gen anfallen. f Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetrie- bes notwendig sind (abzüglich Kurzarbeitshilfe). f Kosten eines Steuerbera- ters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters in Höhe von 1.000 € (sofern unter 36.000 € beantragt wird). f Unternehmerlohn bei ein- kommensteuerpflichtigen Unternehmen von höchstens 2.666,67 € pro Monat (inkl. SV- Beiträge), abzüglich Nebenein- künfte. f Kapitalgesellschaften können auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäfts- führers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) geltend machen. Für die Berechnung des Umsatzausfalls können bis zu zehn der folgenden Betrach- tungszeiträume gewählt werden. Der Umsatzausfall ergibt sich aus dem Vergleich zu den entspre- chenden Zeiträumen des Jahres 2019. Die Betrachtungszeiträume können in einem oder zwei zeit- lichen Blöcken gewählt werden. f 16.–30. September 2020, Oktober 2020 f November 2020, Dezember 2020 f Jänner 2021, Februar 2021 f März 2021, April 2021 f Mai 2021, Juni 2021 Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und muss vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten nicht zurückgezahlt werden. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkosten- zuschuss abgedeckt sind. f Gründer können die Umsatz- ausfälle anhand einer Pla- nungsrechnung plausibilisie- ren. f Unternehmen, die weniger als 120.000 € Umsatz haben, kön- nen die Corona-Beihilfe in pau- schalierter Form ermitteln. f Basis für die Berechnung der Ersatzrate des Bundes in Phase 2 ist der Umsatzrückgang (ab einem Umsatzrückgang von 30%). f Das heißt, dass bei 85% Umsatzausfall 85% der Fixkos- ten ersetzt werden. f Bei einem Jahresumsatz unter 120.000 € im letztem Steuer- jahr können wahlweise pau- schal 30% des Umsatzausfalls als Fixkostenzuschuss ange- setzt werden. f Die Untergrenze der Zuschuss- höhe liegt bei 500 €, die Ober- grenze bei 800.000 €. Der Zuschuss in Phase 2 wird in zwei Tranchen (erste Tranche: Antragstellung bis 30. Juni 2021) ausgezahlt. f Der Höchstbetrag (800.000 €) ist um sonstige Zuwendungen zu vermindern, die auf Basis des befristeten EU-Beihilferah- mens genehmigt werden (z. B. 100-%-Garantien). Für Novem- ber 2020 und Anfang Dezember 2020 wird der Fixkostenschuss unterbrochen, wenn das Unter- nehmen einen Umsatzersatz für diesen Zeitraum erhalten hat. Der Umsatzersatz muss vor dem Fixkostenzuschuss bean- tragt werden. f Die Unternehmen müssen zumutbare Maßnahmen set- zen, um die Fixkosten zu redu- zieren („Schadensminderung“, z. B. Herabsetzung von Mieten, soweit zumutbar). f Es darf über das Unternehmen keine rechtskräftige Finanz- strafe von über 10.000 € in den letzten fünf Jahren verhängt worden sein. Die Beantragung erfolgt wie für Phase 1 über FinanzOnline. Die Höhe der Umsatzausfälle und die Fixkosten sind durch einen Der verbesserte Fixkosten- zuschuss hilft, die Umsatzverluste zu überstehen. Finanz- und Steuerrecht der Wirtschaftskammer Salzburg, Tel. 0662/8888, Mag. Gottfried Warter, Dw. 299, Mag. Nina Gökler, Dw. 313 Weitere Infos Foto: Daniel Jędzura - stock.adobe.com

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