Salzburger Wirtschaft vom 13. November 2020 / Folge_22

34 · Nr. 22 · 13. 11. 2020 Salzburger Wirtschaft Service Bayern verschärft Einreiseverordnung Seit vergangenem Montag gilt im Freistaat Bayern die Einreise-Quarantäne- verordnung (EQV). Sie gilt vorerst bis 30. November und berücksichtigt verschiedene Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht. Laut der Verordnung sind grund- sätzlich alle bayerischen Rück- kehrer sowie Einreisende zu einer zehntägigen Quarantäne ver- pflichtet. Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Test- ergebnisses bei Einreise ist nicht mehr möglich. Neu ist hingegen die Möglichkeit, die Quarantä- nedauer mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zu ver- kürzen. Dabei darf der Test frü- hestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Die Verordnung sieht aber auch Ausnahmen von der Quarantäne- pflicht vor. Ausnahmen von der Quaran- tänepflicht, aber Corona-Test erforderlich: f Beruflich bedingte Einreisen sind bis zu fünf Tagen mög- lich: Zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich ver- anlasste Einreisen sind erlaubt, wenn Personen entweder bei der Einreise nach Bayern einen Corona-Test durchführen oder einen negativen Corona-Test bei der Einreise mitführen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein darf, und eine Bescheinigung des Arbeit- oder Auftraggebers vorliegt. f Der negative Corona-Test muss an keine Behörde über- mittelt werden, sondern ist auf Verlangen der zuständigen Kr e i sve rwa l tungsbehörde vorzulegen. Hierzu muss die betroffene Person das Test- ergebnis für mindestens zehn Tage nach der Einreise auf- bewahren. Achtung! Solange ein Negativtest auf Verlangen nicht vorgelegt werden kann, ist nach derzeitigem Informations- stand die Ausnahme nicht eröffnet. Die einreisende Person hat sich in häusliche Quaran- täne zu begeben. Dies gilt auch für die Wartezeit, bis das Ergeb- nis eines Tests bekannt ist. f Grenzgänger (Pendler aus Salzburg), die nach Bayern zur Berufsausübung, Studien- oder Ausbildungsstätte auspendeln: Wer gilt als Grenzgänger? Per- sonen, die ihren Wohnsitz in einem Risikogebiet im Aus- land haben (z. B. Salzburg) und aus beruflichen oder geschäft- lichen Gründen in Bayern ein- reisen und regelmäßig, min- destens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: – Grenzgänger sind verpflichtet, sich unaufgefordert regel- mäßig in jeder Kalenderwoche auf eine Coronavirusinfektion testen zu lassen. – Grenzgänger müssen das Testergebnis 14 Tage auf- bewahrenund auf Verlangender zuständigen Kreisverwaltungs- behörde vorlegen. – Der Test muss nicht an baye- rische Behörden geschickt wer- den, sondern nur auf Verlangen vorgelegt werden. – Zulässig sind PCR-Testun- gen sowie CE-zertifizierte und zugelassene Antigenschnell- tests (Bestätigungder testenden Stelle ist erforderlich!). – Grenzgänger benötigen eine Bescheinigung des Arbeit- gebers bzw. Auftraggebers, dass die Tätigkeit zwingend Notwendigkeit ist. Ausnahmen von der Quaran­ tänepflicht und kein Corona- Test erforderlich: f Durchreisende (Kleines und Großes Deutsches Eck, direkte An- und Abfahrt von/zu Flug- häfen) müssen sich nicht in Quarantäne begeben, aber den Freistaat Bayern auf unmittel- barem Weg wieder verlassen. f Einreisen für Kurzaufent- halte unter 24 Stunden im Rahmen des Grenzverkehrs. Sie umfassen sowohl beruflich bedingte Einreisen als auch solche für Besorgungen des täglichen Lebens oder Arzt- besuche. Diese Regelung gilt nicht für Grenzpendler und Grenzgänger. f Güter- und Personenbe­ förderung unter 72 Stunden: Bei einem Aufenthalt in Bay- ern von weniger als 72 Stunden sind Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug trans- portieren, ausgenommen. f Grenzpendler (bayerische Pendler) die nach Salzburg zu ihrer Berufsausübungs-, Stu- dien- oder Ausbildungsstätte einpendeln und regelmäßig, mindestens einmal wöchent- lich, an ihren Wohnsitz zurück- kehren. Sie benötigen eine Bescheinigung des Arbeit- bzw. Auftraggebers oder der jeweili- gen Bildungseinrichtung. Corona-Tests müssen die geltenden Anforderungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) erfül- len. Folgende Testmöglichkeiten sind derzeit vom RKI anerkannt: f Molekularbiologische Tests (PCR-Tests). f Antigen-Tests, sofern sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien erfüllen. Der Test darf entweder höchs- tens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder bei Einreise nach Deutschland. Weitere Infos Zur detaillierteren Onlineversion mit Informationen zu Testmöglichkeiten. Beruflich bedingte Ein- reisen bis zu fünf Tagen sind möglich, ein Corona-Test ist aber erforder- lich. Foto: Neumayr Mag. Thomas Albrecht Handelspolitik und Außenwirtschaft Tel. 0662/8888, Dw. 255 E-Mail: talbrecht@wks.at Weitere Infos

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