Salzburger Wirtschaft vom 04. September 2020 / Folge_17

38 · Service · Nr. 17 · 4. 9. 2020 Salzburger Wirtschaft Die Corona-Kurzarbeit: Hilfe für Arbeitgeber bis 31. März 2021 Seit März gibt es die Corona-Kurzarbeit – ein speziell wegen der Corona-Krise geschaffenes Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen mit besseren Konditionen für Betriebe und Mitarbeiter als das bis- herige Kurzarbeitsmodell. Wie es funktioniert, was bei der Antragstellung zu beachten ist und was sich ab Oktober ändert. Kurzarbeit bedeutet: Die Normal- arbeitszeit und das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter werden wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten vorübergehend herabgesetzt. Der Betrieb kann das Arbeitsausmaß der Mitarbeiter an die Nachfrage anpassen, ohne Belegschaft abzu- bauen, und entlastet damit seine Personalkosten. Die betroffenen Mitarbeiter bekommen einen Großteil ihres Nettogehalts wei- terhin ausbezahlt. Dafür sorgt die Kurzarbeitsbeihilfe des Arbeits- marktservice (AMS). Arbeitszeit flexibel reduzieren Um den Anstieg der Arbeits- losigkeit einzudämmen, hat die Bundesregierung die sogenannte Corona-Kurzarbeit geschaffen. Betriebe können die Normal- arbeitszeit ihrer Mitarbeiter auf zehn bis 90% der bisherigen Nor- malarbeitszeit herabsetzen. Je nach Gehaltsklasse bekommen Mitarbeiter aber zwischen 80 und 90% ihres Nettogehalts ausbe- zahlt. Das AMS ersetzt die Diffe- renz zwischen geleisteter Arbeit und dem reduzierten Gehalt des Mitarbeiters. Betriebe können die reale Arbeitsleistung der Mitarbei- ter während der Kurzarbeit sehr flexibel an die jeweils aktuellen Bedürfnisse anpassen. Denn die herabgesetzte Arbeitszeit gilt nicht pro Arbeitstag, sondern in einem Durchrechnungszeitraum von drei Monaten. Betriebe, die die Normalarbeitszeit ihrer Mit- arbeiter beispielsweise auf zehn Prozent reduziert haben, können ihre Mitarbeiter also auch zwei Monate lang gar nicht beschäf- tigen und im dritten Monat zu 30%. Auch eine höhere Beschäf- tigungsquote als angemeldet ist kein Problem – es sinkt dann lediglich die Beihilfe. Wesentlich bei der Kurzarbeit ist, dass sie von den Arbeitge- bern vorfinanziert werden muss, denn mit dem AMS abgerechnet wird erst, wenn ein Kurzarbeits- monat abgeschlossen ist und die tatsächlich gearbeiteten Stunden aufgelistet werden. Das AMS stellt hierfür entsprechende Lis- tenvorlagen zur Verfügung. Das AMS ist um eine rasche Abwick- lung bzw. Auszahlung bei Vorlie- gen einer korrekten Abrechnung sehr bemüht. Der Ablauf Kurzarbeit kann für alle Mit- arbeiter oder auch nur für einen Teil abgeschlossen werden und kann die Arbeitszeit innerhalb der Belegschaft unterschiedlich stark reduzieren. In der Richt- linie zur Kurzarbeit wurde nun- mehr die Verlängerung bis Ende September 2020 für Betriebe, bei welchen die ursprünglich beantragte Kurzarbeit vor dem 30. September 2020 endet, gere- gelt (7. Monat). Vereinbart wird Kurzarbeit immer zwischen dem Betrieb und dem Betriebsrat. Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, schließt der Betrieb die Verein- barung direkt mit den einzelnen Mitarbeitern ab. Diese Verein­ barung(en) schickt der Betrieb an das AMS, das die Gewerkschaft (ÖGB) darüber informiert. Erhebt diese binnen 48 Stunden keinen Einspruch, genehmigt das AMS den Antrag. Corona-Kurzarbeit konnte seit März für drei Monate verein- bart und einmal um weitere drei Monate verlängert werden. Rück- wirkende Anträge sind nicht mehr möglich – der Antragmuss also vor Beginn der Kurzarbeit eingebracht und genehmigt werden. Abgewi- ckelt wird das, wie auch die späte- ren Abrechnungen und Verlänge- rungen, über das eAMS-Konto des Betriebs, das dieser dafür anlegen muss. Kurzarbeit kann auch vorzei- tig beendet werden, wenn sie nicht mehr notwendig ist. Neue Regeln ab 1. Oktober Das derzeitige Corona-Kurz- arbeitsmodell gilt noch bis 30. September 2020. Danach tritt für sechs Monate (bis 31. März 2021) ein leicht adaptiertes Modell in Kraft. Dieses unterscheidet sich vom bisherigen Modell vor allem darin, dass die Arbeitszeit dann nur noch auf 30% bis 80% redu- ziert werden kann und die Mit- arbeiter bereit sein müssen, in ihrer Nicht-Arbeitszeit bei Bedarf an Weiterbildungen teilzuneh- men. Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit beträgt weiterhin einen Monat. Die Details zur neuen Kurz- arbeit ab 1. Oktober 2020 werden gerade ausgearbeitet. Nach deren Vorliegen werden wir Sie umge- hend informieren. Fragen zur Kurzarbeit beantworten auch die WKS-Mitarbeiter in Ihrer Sparte sowie der Abteilung Sozial- und Arbeitsrecht. Schritt für Schritt zur Kurzarbeit Auf einen Blick Sozial- und Arbeitsrecht der Wirtschaftskammer Salzburg, Tel. 0662/8888, Dr. Lorenz Huber M.B.L., Dw. 323, Mag. Fabian Ennsmann, Dw. 315, Mag. Christina Marx, Dw. 393, Dr. Ursula Michl-Schwertl, Dw. 392, Mag. Raphael Spitzer, Dw. 364 Weitere Infos 1 2 4 Informieren Sie sich über alle Details unter wko.at/ corona-kurzarbeit Schließen Sie die Corona- Kurzarbeitsvereinbarung mit den Mitarbeitern/dem Betriebsrat ab. 3 Eröffnen Sie ein eAMS-Konto (sofern Sie noch über keines verfügen) und reichen Sie die Vereinbarung ein. 5 Starten Sie mit der Kurz- arbeit. Erfassen Sie laufend die Arbeitsstunden der Mit- arbeiter. Rechnen Sie nach jedem Kurzarbeitsmonat (nicht Kalendermonat!) mit dem AMS ab. Warten Sie auf die Genehmigung durch das AMS. Dies sollte nur wenige Tage dauern.

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