Salzburger Wirtschaft vom 21.August 2020 / Folge_16

· Service · 39 Nr. 16 · 21. 8. 2020 Salzburger Wirtschaft Anschaffungen ab dem 1. Juli können degressiv abgeschrieben werden Im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde als Alter- native zur linearen die degressive Abschreibung (AfA) als zusätzliche steuerliche Abschreibungsmöglichkeit geschaffen sowie eine beschleunigte AfA für Gebäude eingeführt. Für Betriebe hat das einige Vorteile. Bei einer linearen Abschreibung (AfA) wird eine Investition über die Gesamtlaufzeit in jährlich gleichbleibender Höhe abge- schrieben. Bei einer degressiven AfA ist das nicht so: Sie ist am Beginn höher und wird dann von Jahr zu Jahr kleiner. Auf die Gesamtlaufzeit gese- hen sind beide Varianten in abso- luten Zahlen ident. Da in der Pra- xis davon auszugehen ist, dass der Wertverzehr einer Investi- tion nicht linear, sondern in den ersten Jahren stärker ausfällt, ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht allerdings eine degressive Abschreibung zu befürworten. Und: Weil die degressive AfA in den ersten Jahren höhere Abschreibungen mit sich bringt als die lineare AfA, können in die- sen Jahren wichtige steuerliche Vorteile erzielt werden. Unternehmer können nun im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder die degressive AfA zur Anwendung kommen soll. Die Wahlmöglich- keit gilt für Investitionen ab dem1. Juli 2020. Für früher angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ist eine degressive AfA nicht mög- lich – sie sind nach den bisherigen Regeln abzuschreiben. Entscheidet man sich für die degressive AfA, kann der AfA- Satz innerhalb eines Höchst- ausmaßes von 30% frei gewählt werden. In der Regel ist es aus Steueroptimierungsgründen empfehlenswert, den Maximal- wert anzuwenden. Dieser Satz ist sodann unverändert fortzuführen und auf den Buchwert bzw. im weiteren Verlauf auf den jeweili- gen Restbuchwert anzuwenden. Die Halbjahresabschreibungsre- gelung gilt auch für degressive Abschreibungen. Wurde mit der Abschreibung nach der degressiven Abschrei- bungsmethode begonnen, ist man in den Folgejahren daran gebun- den – allerdings ist ein Wechsel zur linearen Abschreibungsme- thode zulässig. Empfehlenswert ist eine lineare Abschreibung beginnend mit dem drittletzten Jahr der gewöhnlichen Nutzungs- dauer – und zwar unabhängig davon, wie lange die betriebs- gewöhnliche Nutzungsdauer ist, die der Abschreibung zugrunde gelegt wird. In diesen Jahren ist dann der Restbuchwert zu glei- chen Teilen abzuschreiben. Wer- den die letzten drei Jahre gewählt, kann der Restbuchwert also mit jeweils 33,3% abgeschrieben wer- den. Im Beispiel unten ist diese Optimalvariante dargestellt. Der Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ist nicht zulässig. Nicht bei allen Gütern möglich Für folgende Wirtschaftsgüter ist eine degressive Abschreibung nicht möglich: f Wirtschaftsgüter, für die eine AfA-Sonderform vorgesehen ist (das sind z. B. Gebäude, Kraftfahrzeuge und der Fir- menwert). Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ist sie aber ausdrücklich möglich. f Unkörperliche Wirtschafts- güter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisie- rung sowie Gesundheit/Life- Science zuzuordnen sind. Aus- genommen bleiben jedoch jene unkörperlichen Wirtschafts- güter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzuge- hörigen Unternehmen bzw. von einem Gesellschafter erworben werden, der einen beherrschen- den Einfluss ausübt. f Gebrauchte Wirtschaftsgüter. f Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Ener- gie betrieben werden. f Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen. f Luftfahrzeuge. Sonderregelung für Gebäude Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder her- gestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Dies trifft auch auf Gebäude zu, die nach dem 30. Juni 2020 im Privatvermögen angeschafft wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebs- vermögen eingelegt werden. Im Jahr, in dem die AfA erst- malig zu berücksichtigen ist, ist der dreifache Wert des üblichen Prozentsatzes anzuwenden – also 7,5% im betrieblichen Bereich und 4,5% bei der Vermietung und Verpachtung (außerbetrieblicher Bereich). Im zweiten Jahr ist der zweifache Wert anzusetzen (also 5 bzw. 3%). Ab dem dritten Jahr gilt der einfache Wert – also 2,5% bzw. 1,5%. Eine Halbjahresab- schreibung gibt es hier nicht – es ist jedenfalls der volle Jahres- AfA-Betrag anzuwenden. 100.000 € Anschaffungskosten, 10 Jahre Nutzungsdauer Lineare Abschreibung auf 10 Jahre 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 Restbuchwert 100.000 90.000 80.000 70.000 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 AfA = Gewinnminderung 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 Degressive Abschreibung 7 Jahre lang 30% 3 Jahre linear 33,3% Restbuchwert 100.000 70.000 49.000 34.300 24.010 16.807 11.765 8.235 5.490 2.745 AfA = Gewinnminderung 30.000 21.000 14.700 10.290 7.203 5.042 3.530 2.745 2.745 2.745 Finanz- und Steuerrecht der Wirtschaftskammer Salzburg, Tel. 0662/8888, Mag. Gottfried Warter, Dw. 299, Mag. Nina Gökler, Dw. 313 Weitere Infos Foto: WKO/Corbis Beispiel

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