Wie kann die Schiedsgerichtsbarkeit einem Unternehmen zur Durch- setzung seiner kartellrechtlichen Ansprüche verhelfen? Vor allem bei internationalen Verträgen wird oft eine Schiedsvereinbarung getroffen. Aber auch bei nationalen Sachverhalten kann dies sinn- voll sein. Damit wird die Zuständigkeit staatli- cher Gerichte ausgeschlossen. Kommt es so- dann zu einem Konflikt, finden die vereinbarten Schiedsregeln Anwendung. Das Schiedsgericht ist bei Vorliegen einer entsprechend formulier- ten Schiedsvereinbarung auch berufen, über kartellrechtliche Themen abzusprechen. Ent- hält die zugrundeliegende Vereinbarung keine Schiedsabrede, kann eine solche, wenn die be- teiligten Parteien zustimmen, auch im Nachhi- nein getroffen werden („post hoc“ Schiedsver- fahren). Gerade wenn bei kartellrechtlichen Sachver- halten im Vorfeld noch keine Schiedsabrede ge- troffen wurde, bietet sich die „ex post“ Vereinba- rung an, um die Vorteile der schiedsrechtlichen Streitbeilegung zu erlangen. Institutionelles Schiedsverfahren: wird von einer Schiedsinstitution nach deren Verfah- rensregeln administ- riert und begleitet. ad hoc Schieds- verfahren: Das Schiedsgericht wird ohne administ- rative Unterstützung tätig. post hoc Schieds- verfahren: Im Nachhinein getrof- fene Schiedsabrede, wenn wenn die betei- ligten Parteien zu- stimmen. Was ist Schiedsgerichtsbarkeit? Auch wenn Geschäftsbeziehungen zwischen Un- ternehmen in den meisten Fällen reibungslos verlaufen, lassen sich Meinungsverschieden- heiten nicht immer gänzlich vermeiden. Kann die Angelegenheit nicht untereinander im Verhand- lungsweg bereinigt werden, muss sie durch ei- nen Dritten gelöst werden. Dabei kann die Wahl des Dritten einen erheblichen Einfluss auf den Ausgang der Streiterledigung haben. Eine Mög- lichkeit ist, die Entscheidung der staatlichen Ge- richtsbarkeit zu überlassen. Es gibt aber auch eine Alternative, und zwar die Entscheidung durch ein privates Schiedsgericht. Die Möglichkeit, eine Streitigkeit von einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen, ist in der österreichischen Rechtsordnung ausdrücklich anerkannt. Dabei wird die richterliche Entschei- dungsgewalt durch eine zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung, die sogenann- te Schiedsvereinbarung, an einen oder mehrere Schiedsrichter übertragen. Es wird zwischen in- stitutionellen Schiedsverfahren, die von einer Schiedsinstitution nach deren Verfahrensregeln administriert und begleitet werden, und „ad hoc“ Schiedsverfahren, bei denen das Schieds- gericht ohne administrative Unterstützung tätig wird, unterschieden. Das Schiedsgericht (und nicht die Schiedsinstitution) entscheidet den Streit letztlich mittels eines Schiedsspruchs, der wie ein gerichtliches Urteil Rechtskraft er- langt und vollstreckt werden kann. 8 KARTELLRECHT UND SCHIEDSGERICHTSBARKEIT