PLANUNG Steuern Beispiel 1: Einkommen 12.816,– 7.184,– 20.000,– Einkommen EUR 20.000,– Steuer in EUR 0,00 1.436,80 1.436,80 Steuer in % 0 % 20 % 7,18 % * Beispiel 2: Einkommen 12.816,– 8.002,– 13.695,– 5.487,– 40.000,– * Wert gerundet auf 2 Dezimalstellen Einkommen EUR 40.000,– Steuer in EUR 0,00 1.600,40 4.108,50 2.194,80 7.903,70 Steuer in % 0 % 20 % 30 % 40 % * 19,76 % WIchtIG! Ab 1. Oktober des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Jahres verrech- net Ihnen das Finanzamt bis zum Ergehen des Steuerbescheides des betreffenden Jah- res Soll- bzw. Habenzinsen auf den Steuer- rückstand bzw. das Steuerguthaben. Die Einreichfrist einer Abgabenerklärung kann im Einzelfall auf begründeten Antrag verlängert werden. Neben den tatsächlichen bzw. pauschalen Betriebsausgaben mindert auch der Gewinnfreibetrag die Bemessungs- grundlage für die Einkommensteuer von Ein- zelunternehmen und Mitunternehmer:innen einer Personengesellschaft (nicht bei GmbHs, AGs, FlexKapGs). Liebhaberei Ebenfalls einkommensteuerrechtlich zu be- achten ist die Liebhaberei. Darunter werden Tätigkeiten verstanden, die nicht gewinnori- entiert ausgeübt werden. Sollte Ihr Unter- nehmen mehrere Jahre Verluste machen, die Sie in der Einkommensteuererklärung mit etwaigen anderen Einkünften steuermin- dernd gegenrechnen, so kann es passieren, dass das Finanzamt den Status Ihres Unter- nehmens infrage stellt. Es wird dann stattdessen von Liebhaberei ausgegangen und die Verrechnung von Ver- lusten wäre nicht mehr möglich. Um dies im Vorhinein auszuschließen, sollte man sich bereits vor der Gründung mit der Erstellung einer plausiblen Planrechnung auseinander- setzen. Hier unterstützt das Gründerservice mit Beratungen. 70 UNSER TIPP Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen kann eine Berechnung der Einkommensteuer durchgeführt werden: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern.html Denken Sie daran: Gerne können Sie sich bei Fragen an die WKO (Gründerservice, Bezirks- stelle/Regionalstelle Ihres Bundeslandes) wenden. 2.9.1.2. Immobilienertragsteuer Seit 2012 werden Veräußerungen von Immo- bilien im privaten, aber auch im betrieblichen Bereich mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % besteuert. Solche Einkünfte sind damit endbesteuert und wirken nicht mehr progressionserhöhend (d. h. sie sind den anderen Einkünften nicht mehr zuzurechnen und erhöhen damit auch nicht den anzuwen- denden Steuersatz auf das Resteinkommen). 2.9.1.3. körperschaftsteuer Die Körperschaftsteuer ist die Ertragsteuer von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, FlexKapG). Sie beträgt einheitlich ab dem Jahr 2024 23 % – unabhängig von der Gewinnhöhe. Die Mindestkörperschaftsteuervorauszahlung pro Quartal beträgt immer 5 % vom gesetzlichen Mindeststammkapital. Die Mindestkörper- schaftsteuer beträgt ab dem Jahr 2024 EUR 500,00 pro Jahr und ist zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. Wird der Gewinn an die Gesellschafter ausge- schüttet, wird er nochmals mit 27,5 % Kapital- ertragsteuer belastet. 2.9.1.4. Umsatzsteuer (USt) Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, gilt für Lieferungen, Leistungen und Eigenverbrauch eines Unternehmens im Inland. Wenn Sie als Unternehmen etwas an Kund:innen verkaufen oder leisten, müssen Sie die Umsatzsteuer von ihnen einnehmen und an das Finanzamt abführen. Dabei ist die